Wirtschaftliche Vereine in Rheinland-Pfalz
Wie
- beim „eingetragenen“ Verein (vgl. § 21 BGB),
- bei der Aktiengesellschaft, der GmbH oder
- der Genossenschaft
handelt es sich auch beim wirtschaftlichen Verein um eine juristische Person des bürgerlichen Rechts. Sie entsteht durch Verleihung der Rechtsfähigkeit durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD).
Die Zuständigkeit ergibt sich aus der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem BGB auf den Gebieten des Vereinsrechts und der Vollziehung von Auflagen vom 20.12.1976 (GVBl. S. 319).
In der Verwaltungspraxis des Landes Rheinland-Pfalz wurden in den vergangenen Jahren nur zwei Arten von wirtschaftlichen Vereinen anerkannt:
- Dorfgemeinschaftsläden in strukturschwachen Ortschaften betrieben werden,
- in denen die Versorgung der Bevölkerung mit den Gütern des täglichen Bedarfs durch Lebensmittelläden am Ort oder Lieferungen ins Haus zu zumutbaren Bedingungen nicht gewährleistet ist und / oder
- ältere oder alleinstehende Menschen aufgrund der Nahverkehrsanbindung Schwierigkeiten haben, sich mit Gütern des täglichen Bedarfs zu versorgen und
- die Einrichtung eines Bürgerladens von privaten Personen aus sozialem Engagement geleistet und organisiert wird, um eine angemessene Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen.
- Kreditgeschäfte dürfen lediglich in dem zur Erfüllung des Vereinszwecks unabdingbar notwendigen Umfang getätigt werden,
- etwaige Gläubiger sind auf die Rechtsform des Vereins und das mit dieser Organisationsform verbundene Haftungsrisiko hinzuweisen und
- zum Schutz der Kunden ist eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, soweit dies wirtschaftlich vertretbar erscheint.
- keine Rechtsvorschriften der Verleihung entgegenstehen, die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Vereine (vgl. §§ 21 bis 53) und die entsprechend anzuwendenden Bestimmungen der §§ 56 bis 59 BGB beachtet sind und im Einzelfall keine besonderen Gründe gegen die Verleihung sprechen,
- zu erwarten ist, dass nach der Verleihung der Rechtsfähigkeit die gesetzlichen Voraussetzungen der Anerkennung aufgrund des Agrarmarktstrukturgesetz erfüllt sind,
- die Satzung bestimmt, dass der Vorstand den Mitgliedern jährlich eine Aufstellung über das Vermögen des Vereins und dessen Einnahmen und Ausgaben im abgelaufenen Geschäftsjahr vorzulegen hat und
- der Zusammenschluss nach der Satzung die Erzeugnisse der Mitglieder weder als Eigenhändler noch als Kommissionär zum Verkauf anbieten darf.
Der Verein muss außerdem aufgrund der Satzung mit einem für die Verwirklichung des Vereinszweckes ausreichenden Vermögen ausgestattet sein; zumindest muss bei der Verleihung gewährleistet sein, dass mit Sicherheit ein ausreichendes Vermögen zu erwarten ist.