Wirtschaftliche Vereine in Rheinland-Pfalz

Wie

  • beim „eingetragenen“ Verein (vgl. § 21 BGB),
  • bei der Aktiengesellschaft, der GmbH oder
  • der Genossenschaft

handelt es sich auch beim wirtschaftlichen Verein um eine juristische Person des bürgerlichen Rechts. Sie entsteht durch Verleihung der Rechtsfähigkeit durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD).

Die Zuständigkeit ergibt sich aus der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem BGB auf den Gebieten des Vereinsrechts und der Vollziehung von Auflagen vom 20.12.1976 (GVBl. S. 319).                  

In der Verwaltungspraxis des Landes Rheinland-Pfalz wurden in den vergangenen Jahren nur zwei Arten von wirtschaftlichen Vereinen anerkannt: