Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau e.V.

Liquidität sichern

SVLFG hilft

….stundet Beitragsforderungen

Eine Stundung der Beitragsforderungen ist in den betroffenen Gebieten zinslos und bis auf weiteres möglich. Es reicht ein Anruf unter 0561 785-2044, eine E-Mail an versicherung@svlfg.de oder ein formloser Antrag an alle bekannten Anschriften der SVLFG (www.svlfg.de/so-erreichen-sie-uns).

Auch die Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) kann gestoppt werden, wenn das für den Erhalt der Liquidität notwendig ist. Eine kurze Info an die SVLFG reicht. Bereits erfolgte Abbuchungen können innerhalb von acht Wochen zurückgerufen werden. 

Die Stundungsmöglichkeiten waren zunächst bis zum 14.09.2021 befristet. Aufgrund eines Anschreibens von Präsident Michael Horper an die SVLFG wird diese nun zumindest zunächst unbefristet gewährt. Damit ist auch die Zahlung des BG-Beitrages, die zum 15.09.2021 fällig ist, von dieser Stundungsregelung erfasst.

Darüber hinaus stellt die SVLFG bis auf weiteres in den betroffenen Gebieten alle Maßnahmen wie Zahlungserinnerung, Mahnung, Forderungsbescheid oder Beitreibung durch Gerichtsvollzieher ein und sieht von der Erhebung von Säumniszuschlägen ab.

…bietet psychologisches Hilfe am Telefon:

Krisenhotline der SVLFG: 0561 785-10101

Hier erhalten SVLFG-Versicherte täglich rund um die Uhr anonym kostenlose Unterstützung von Psychologen (zum Ortstarif).

…berät zum Gesundheitsschutz bei Aufräumarbeiten

Die Präventionsmitarbeiter der SVLFG stehen für Beratung zur Verfügung. Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz ist Hermann Josef Hillen (Tel. 0173 5398816). Alle Ansprechpartner der Prävention sind auch im Internet aufgeführt unter: www.svlfg.de/ansprechpartner-praevention.de

…hilft bei Fragen zum Versicherungsschutz für Helfende

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt auch Personen, die sich im Interesse der Allgemeinheit besonders einsetzen. Gleich, ob hierbei die Unfallkasse oder die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) zuständig ist, kann die Unfallmeldung an die LBG gerichtet werden. Sie kümmert sich um die Weiterleitung an die zuständige Unfallkasse.

E-Mail: BG-Leistung@svlfg.de

Die SVLFG wird darüber hinaus rund 10.000 Mitglieder in den betroffenen Gebieten anschreiben und über die genannten Maßnahmen sowie unterstützende Leistungen der SVLFG informieren.

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Entlastung beim Rundfunkbeitrag

Wenn und solange eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Kfz vorübergehend nicht nutzbar sind, besteht die Möglichkeit einer befristeten Abmeldung; ein Anruf genügt.

Wurden die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kfz vollständig zerstört und sind nicht mehr zu gebrauchen, ist eine dauerhafte Abmeldung auch ohne Nachweise möglich.

Eine Abmeldung des entsprechenden Beitragskontos ist in beiden Fällen einfach, unbürokratisch und bis zu sechs Monate rückwirkend zum 1. Juli 2021 möglich.

Weitere Informationen sowie die notwendigen Online-Formulare veröffentlicht der Beitragsservice in Kürze auf seiner Internetseite rundfunkbeitrag.de.

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Liquiditätshilfe durch die Landwirtschaftliche Rentenbank

Um die betroffenen Betriebe in dieser schwierigen Situation zu unterstützen, hat die Landwirtschaftliche Rentenbank mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ein neues Programm aufgelegt: „Liquiditätssicherung Unwetter“.

Landwirte und Winzer können damit zu einem in der günstigsten Preisklasse A zu einem effektiven Zinssatz von 0,01 Prozent auch Ersatzbeschaffungen von Maschinen und Geräten sowie Reparaturen und den Neuaufbau von durch das Hochwasser beschädigter oder zerstörter Gebäude finanzieren. Die Ratendarlehen haben eine Laufzeit von vier, sechs oder zehn Jahren und sind mit einem Tilgungsfreijahr ausgestattet. Beim zehnjährigen Darlehen ist eine Zinsbindung von fünf oder zehn Jahren wählbar.

Darüber hinaus bietet die Rentenbank in der teils sehr angespannten Liquiditätssituation allen betroffenen Betrieben weiter die Möglichkeit an, Tilgungsaussetzungen für bestehende Förderdarlehen zu beantragen.

Das neue Programm ist ab jetzt abrufbar. Die Kreditanträge sowie die Anträge zur Tilgungsaussetzung sind an die jeweilige Hausbank zu richten.

Weitere Informationen zum Programm sind zu finden unter www.rentenbank.de.

Bafin: Banken können Kredite in Einzelfällen stunden

Banken und Sparkassen können von der Flutkatastrophe betroffenen Kunden im Einzelfall die Kredite stunden. Auf diese Möglichkeit hat die Finanzaufsicht Bafin hingewiesen. "Die aufsichtlichen Vorgaben geben den Banken ausreichend Handlungsspielraum, den sie in einer derartigen Situation nutzen können", erläuterte Deutschlands oberster Bankenaufseher, Raimund Röseler. Voraussetzung ist, dass auf die gestundeten Beträge eine Verzinsung zum ursprünglichen Effektivzins zu zahlen ist. Es geht um Kunden, die wegen der Katastrophe ihre Kredite vorübergehend nicht bedienen können.

Schon nach Ausbruch der Corona-Pandemie hatte die Bafin darauf hingewiesen, dass Banken Kredite im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen stunden können.

Details siehe auch Finanzaufsicht Bafin

AWB setzt Abfallgebühren in den stark betroffenen Gebieten aus

Der Abfallwirtschaftsbetrieb des Kreises (AWB) wird die zum 1. September regulär fälligen Abfallgebühren in den vom Hochwasser betroffenen Gebieten nicht einziehen, um die von der Flutkatastrophe Betroffenen finanziell zu entlasten.

Die nächste Hauptfälligkeit ist somit der 1. März 2022. Zu diesem Datum müssen dann auch die ausgesetzten Gebühren vom 1. September eingezogen werde. Diesen Beschluss hat der Werksausschuss in seiner Sitzung am 12. August einstimmig getroffen.

Die jährliche Fälligkeitsanzeige für Kunden, die Gebühren überweisen, wird diesmal nicht versendet.

Rückfragen beantwortet der AWB unter 02641/ 975 -222 und -444.

Zoll gewährt unbürokratische Hilfe

Das Bundesfinanzministerium hat deshalb entschieden, dass die Zollverwaltung Geschädigten in den betroffenen Regionen helfen und für die vom Zoll verwalteten Steuern geeignete Erleichterungen zusichern darf.

Betroffene sollen bitte sobald als möglich mit dem für sie zuständigen Hauptzollamt Kontakt aufnehmen. Das zutreffende Hauptzollamt ist auf www.zoll.de in der Dienststellensuche zu finden.

Dienststellensuche

Es sind folgende steuerliche Erleichterungen möglich:

- Stundung von fälligen oder bis zum 31. Oktober 2021 fällig werdenden Steuern

- Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Fristverletzungen

- Absehen von der Festsetzung von Steuern beziehungsweise Erlass aus Billigkeitsgründen im Falle nachweislicher Existenzgefährdung

- Verzicht auf Verspätungszuschläge

- Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen bis 31. Januar 2022

- keine steuerlichen Nachteile bei Verlust von steuerlich relevanten Unterlagen