© Pixabay.com

© Pixabay.com

Kammerpflicht

Für Gewerbetreibende, die sich in Rheinland-Pfalz niederlassen, besteht Pflichtmitgliedschaft in einer der Wirtschaftskammern des Landes. Handwerker müssen Mitglieder einer der Handwerkskammern des Landes werden, die anderen Gewerbetreibenden Mitglied in einer der Industrie- und Handelskammern des Landes.

Eine Ausnahme gilt für Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten sowie aus Island, Liechtenstein und Norwegen, die hier ohne Niederlassung grenzüberschreitend tätig werden: sie müssen ihre Tätigkeit den Kammern lediglich vor Beginn ihrer Tätigkeit anzeigen.

Kammern und Verbände