Rechtsbehelfe
Ist ein Antragsteller mit einer behördlichen Entscheidung nicht einverstanden, weil z.B. die beantragte Genehmigung versagt wurde oder weil sie - entgegen seinem Antrag - mit Auflagen bzw. anderen Nebenbestimmungen versehen wurde, so kann er gegen den ihn belastenden Bescheid vorgehen.
Entscheidungen der Behörden müssen in Deutschland in der Regel mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden, in der über die Möglichkeiten aufgeklärt wird, ob und wie gegen die Entscheidung vorgegangen werden kann.
Grundsätzlich stehen folgende Rechtsbehelfe zur Verfügung:
Widerspruch
Der Widerspruch ist ein förmlicher, außergerichtlicher Rechtsbehelf gegen einen belastenden Verwaltungsakt oder gegen die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsaktes. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens ist grundsätzlich die Voraussetzung für eine spätere Klageerhebung. Im Widerspruchsverfahren überprüft die Verwaltung noch einmal selbst ihre Entscheidung unter den Gesichtspunkten der Rechtmäßigkeit und der Zweckmäßigkeit. Gemäß § 70 Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Antragsteller bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift (Protokoll) bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Erhebung einer Klage
Hat die Behörde den Widerspruch zurückgewiesen, erhält der Antragsteller hierüber einen Widerspruchsbescheid. Gegen diesen kann er nun mittels Klage vor einem Verwaltungsgericht ebenfalls vorgehen. Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten zu erheben. Welches Gericht im Einzelfall zuständig ist, ist der Rechtsbehelfsbelehrung zu entnehmen, die dem Widerspruchsbescheid beigefügt worden ist. Grundsätzlich ist der Sitz der beklagten Behörde entscheidend.