Fragen und Antworten: Kommunale Finanzen
1. Welche Einnahmen haben die Kommunen?
Die Einnahmen der Kommunen setzen sich im Wesentlichen zusammen aus
(1) so genannten originären Einnahmen, diese wiederum bestehen aus
- Steuern und steuerähnlichen Einnahmen,
- Einnahmen aus Verwaltung und Betrieb (Gebühren, Beiträge, Konzessionsabgaben, Vermögensveräußerungen etc.) sowie
(2) aus Zuweisungen anderer Gebietskörperschaften, insbesondere des Landes aus dem kommunalen Finanzausgleich.
Die rheinland-pfälzischen Kommunen nahmen in 2021 insgesamt 14,34 Milliarden Euro ein („Gesamteinnahmen der laufenden Rechnung und der Kapitalrechnung“ laut Kassenstatistik des Statistischen Landesamts). Darunter waren Steuern und steuerähnliche Einnahmen in Höhe von 5,9 Milliarden Euro (41,2 Prozent) sowie Einnahmen aus Verwaltung und Betrieb in Höhe von 1,16 Milliarden Euro (8,1 Prozent). Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich flossen in Höhe von 3,45 Milliarden Euro (24,1 Prozent). Die Landeszuweisungen insgesamt summierten sich in 2021 laut Kassenstatistik auf 6,01 Milliarden Euro (41,9 Prozent der o.g. Gesamteinnahmen).
2. Warum gibt es den kommunalen Finanzausgleich?
Die kommunale Selbstverwaltung wird im Grundgesetz durch Artikel 28 Absatz 2 und in der Landesverfassung von Rheinland-Pfalz durch Artikel 49 garantiert.
Die Kommunen brauchen eine ausreichende Finanzausstattung, um die "Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft" (Grundgesetz) regeln zu können. Der Bund und die Länder müssen den Kommunen eine ausreichende Finanzausstattung ermöglichen.
Dazu dienen in erster Linie die Gemeindesteuern und das Aufkommen aus Gebühren und Beiträgen (originäre Einnahmen). Die Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich (KFA) ergänzen diese Mittel, wobei in einem pauschalierten Verfahren die Finanzkraft und der Finanzbedarf jeder Gemeinde und jedes Gemeindeverbandes berücksichtigt werden.
Für besondere Zwecke werden im Rahmen des KFA außerdem auf Antrag besondere Finanzzuweisungen (Zweckzuweisungen) gewährt.
3. Ist der kommunale Finanzausgleich ein horizontaler oder ein vertikaler Finanzausgleich?
Ein horizontaler Finanzausgleich bedeutet: Es wird nur zwischen Gebietskörperschaften der gleichen Ebene (wie z. B. nur zwischen den Ländern oder nur zwischen den Kommunen) ein Ausgleich in Abhängigkeit von der Finanzkraft organisiert.
Ein vertikaler Finanzausgleich bedeutet: Es wird zwischen Gebietskörperschaften unterschiedlicher Ebenen (z. B. Land und Kommunen) ein Ausgleich bzw. eine Aufteilung der vorhandenen Einnahmen organisiert.
Für den kommunalen Finanzausgleich in Rheinland-Pfalz gilt: Er ist überwiegend als vertikaler Ausgleich konzipiert. Das Land als übergeordnete Ebene verteilt einen Teil seiner Einnahmen an die Kommunen. Es fließen jedoch auch eigene Einnahmen der Kommunen in den Kommunalen Finanzausgleich. Es finden sich also auch Elemente eines horizontalen Ausgleichs. Zudem werden einige Zuweisungen des Landes (vertikal) in Abhängigkeit von der Finanzkraft der Kommune verteilt, wodurch sich ein zusätzlicher horizontaler Ausgleichseffekt ergibt.
4. Wonach bemisst sich das Volumen des kommunalen Finanzausgleichs?
Das Volumen des kommunalen Finanzausgleichs wird bestimmt durch die so genannte Finanzausgleichsmasse. Entscheidend für den Umfang der Finanzausgleichsmasse ist im Wesentlichen die Höhe der Steuern, die dem Land zufließen, und die gesetzlich festgelegte Steuerverbundquote.
In Rheinland-Pfalz gehen fast alle Steuern des Landes in die Finanzausgleichsmasse ein, je nach Steuerart mit 21 Prozent oder 27 Prozent (Steuerverbundquoten). Die Einnahmen des Landes aus dem bundesstaatlichen Finanzausgleich fließen ebenfalls in die Finanzausgleichsmasse (zu 27 Prozent). Diese Ströme lassen sich unter „Landesleistungen“ zusammenfassen.
Geglättet durch die sogenannte Stabilisierungsrechnung ergibt sich aus der Summe der Landesleistungen die sogenannte Verstetigungssumme, die zuletzt (2020) rund 98 Prozent der Finanzausgleichsmasse ausmachte.
Dazu wird die Finanzausgleichsumlage addiert (bis einschließlich dem Jahr 2019 auch die Umlage zur Finanzierung des Fonds Deutsche Einheit). Die Finanzausgleichsumlage müssen nur die Kommunen mit überdurchschnittlicher Finanzkraft aufbringen.
Im Zuge der „Reformagenda zur Verbesserung der kommunalen Finanzausstattung“ und unter Berücksichtigung des Urteils des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz vom 14.02.2012 sowie des Eckpunktebeschlusses der Enquete-Kommission "Kommunale Finanzen" des rheinland-pfälzischen Landtags vom 11.01.2013 wurde der kommunale Finanzausgleich reformiert. Die Finanzausgleichsmasse wurde von 2013 auf 2022 um 74 Prozent auf 3,49 Milliarden Euro angehoben. Im langfristigen Durchschnitt stieg die Finanzausgleichsmasse in Rheinland-Pfalz sogar von 2009 bis 2021 im Vergleich zu alllen anderen Flächenländern am schnellsten.
Nach dem Verfassungsgerichtsurteil vom 16.12.2021 wird das Volumen der Finanzausgleichsmasse ab 2023 in erster Linie am aufgabenbezogenen Ausgabenbedarf auszurichten sein.
5. Welche Arten von Zuweisungen gibt es?
Die Zuweisungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs lassen sich aufteilen in Allgemeine Zuweisungen und Zweckzuweisungen.
Die so genannten Schlüsselzuweisungen zählen zu den Allgemeinen Zuweisungen (siehe Frage 6), die allgemeine Deckungsmittel sind und keiner Zweckbindung unterliegen.
Daneben können Kommunen auf Antrag noch Zweckzuweisungen erhalten, meistens (aber nicht zwingend) für konkrete Investitionsvorhaben. Das Verhältnis von allgemeinen und zweckgebundenen Zuweisungen beträgt 2022 69,6 zu 30,4.
6. Welche Arten von Schlüsselzuweisungen gibt es?
Die Schlüsselzuweisungen zählen zu den Allgemeinen Zuweisungen. Es gibt in Rheinland-Pfalz unterschiedliche Arten von Schlüsselzuweisungen:
Die Schlüsselzuweisung A (nach § 8 Landesfinanzausgleichsgesetz, LFAG ) erhalten die Ortsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städte, deren so genannte Steuerkraftmesszahl (nach § 13 LFAG) geringer ist als 78,5 Prozent der durchschnittlichen Steuerkraftmesszahl.
Die Schlüsselzuweisung B1 (nach § 9 LFAG) erhalten Verbandsgemeinden und verbandsfreie Gemeinden, große kreisangehörige Städte, Landkreise und kreisfreie Städte als Pro-Kopf-Betrag.
Die Schlüsselzuweisung B2 ist abhängig von der Differenz zwischen Finanzbedarf (ermittelt als Bedarfsmesszahl nach § 11 LFAG) und Finanzkraft der Kommune (ermittelt als Finanzkraftmesszahl in § 12 LFAG). Falls der Finanzbedarf größer ist als die Finanzkraft zielt die Schlüsselzuweisung B2 auf einen anteiligen Ausgleich dieser Lücke.
Die Schlüsselzuweisungen C1 und C2 und seit der Reform im Jahr 2018 C3 nach § 9a LFAG gewähren den Landkreisen und kreisfreien Städten einen (teilweisen) Ausgleich von Belastungen aus den Sozialgesetzbüchern II, VIII und XII. Sie haben ein Volumen von 12 Prozent der Verstetigungssumme, also im Haushalt 2022 rund 410 Millionen Euro.
Die Investitionsschlüsselzuweisungen sind ebenfalls abhängig von der Differenz zwischen Finanzbedarf (ermittelt als Bedarfsmesszahl nach § 11 LFAG) und Finanzkraft der Kommune (ermittelt als Finanzkraftmesszahl in § 12 LFAG). Sie werden in 2022 mit insgesamt 53 Millionen Euro dotiert.
7. Was tut das Land, um die Einnahmen der Kommunen zu verstetigen?
Ein großes Problem der Kommunalfinanzen ist, dass die Einnahmen oft stark schwanken. Das liegt nicht zuletzt an der Gewerbesteuer, deren Aufkommen durch starke Auf- und Abwärtsbewegungen gekennzeichnet ist.
Das Land Rheinland-Pfalz hat deshalb ein Instrument entwickelt, um über den Kommunalen Finanzausgleich die Einnahmeentwicklung der Kommunen zu verstetigen: die Stabilisierungsrechnung. Sie ist ein krisenbewährtes Instrument, das auch in der Finanzkrise 2007/2008 sowie während der weltweiten Corona-Pandemie einen Mindestaufwuchs der Finanzausgleichsmasse gewährleisten konnte – trotz erheblicher steuerlicher Mindereinnahmen des Landes.