Haushaltspläne von Rheinland-Pfalz
Sie können zwischen drei verschiedenen Darstellungsarten wählen: Einnahmen und Ausgaben nach Einzelplänen, nach Gruppen oder nach Politikfeldern. Nachdem Sie eine der möglichen Darstellungsarten angeklickt haben, wird Ihnen die entsprechende oberste Ebene der Haushaltsdaten angezeigt.
Um zu der aktuell ausgewählten Grafik detailliertere Daten zu erhalten, können Sie durch Klick mit dem Mauszeiger auf den Pfeil rechts ("Pfeil ab") oberhalb der Grafik den sog. Drilldown-Modus aktivieren. Durch das anschließende Anklicken eines der angezeigten Bereiche stellt die Grafik die Unterrubriken genau dieses Bereichs mit den entsprechenden Summen dar. Mit Klick auf den Pfeil ("Pfeil auf") gelangen Sie wieder zurück auf die höhere Ebene.
Der unterhalb der Grafik stehenden Tabelle können Sie die Kapitel und Titel entnehmen, die zu dem von Ihnen ausgewählten Bereich gehören. In der äußerst rechten Spalte der Tabelle sind die Summen der Haushaltsansätze des jeweiligen Titels dargestellt.
Durch Klick auf den schrägen Doppelpfeil rechts oberhalb dieser Hinweise können Sie die gesamte Darstellung auf ein bildschirmfüllendes Format (Vollbildmodus) vergrößern.
Der Landeshaushalt bildet die geplanten Einnahmen und Ausgaben des Landes ab. Die angesetzten Ausgaben sind Ermächtigungen, d. h. die Landesregierung kann die an der jeweiligen Haushaltsstelle genannte Summe ausgeben, muss dies aber nicht tun.
Der Landeshaushalt ist nach unterschiedlichen Kriterien gegliedert:
- Einzelpläne (EP), dies sind die Ministerien mitsamt nachgeordneten Verwaltungsbereichen (EP 03 bis 09, 14, 15) bzw. besonders herausgehobene Institutionen/Bereiche (EP 01 – Landtag, EP 02 – Ministerpräsidentin und Staatskanzlei, EP 10 – Rechnungshof, EP 12 – Hochbaumaßnahmen und Wohnungsbauförderung, EP 20 – Allgemeine Finanzen)
- Gruppen, dies ist die bundeseinheitlich vorgegebene Unterteilung nach ökonomischem Typ, z. B. Personalausgaben oder Investitionen.
- Funktionen, hier wird bundeseinheitlich nach Politikfeldern unterteilt, z. B. Bildung oder Verkehr.
In Rheinland-Pfalz werden in der Regel Doppelhaushalte für zwei Jahre aufgestellt, nur für Wahljahre Jahreshaushalte. Von einem Haushaltsjahr zum nächsten kann es Veränderungen in der Struktur geben (z. B. Wegfall einer Maßnahme, Änderung der Zuständigkeiten zwischen den Ministerien oder bundesweite Anpassung der haushaltssystematischen Vorgaben). Daher ist eine jahresübergreifende Vergleichbarkeit nicht in jedem Fall gegeben.
Eine Darstellung des Systems der öffentlichen Haushalte, die weitgehend auf Rheinland-Pfalz übertragbar ist, finden Sie hier. Die Haushaltspläne des Landes Rheinland-Pfalz sind als durchsuchbares PDF-Dokument abgelegt. Dort können Sie die Erläuterungen zu den einzelnen Titeln nachlesen. Die Einzelplan- und Kapitelvorworte in den Haushaltsplänen geben einen Überblick über den jeweiligen Bereich.
Aufgrund bundeseinheitlicher Vorgaben zu Gruppierungs- bzw. Funktionenplan (Zuordnung derselben Bezeichnungen zu verschiedenen Ziffern) sind teilweise auf einer Ebene der Grafik farblich unterschiedene Flächen mit der gleichen Bezeichnung versehen.
Weggefallene Titel – im Druckwerk ohne eine Zahl dargestellt – werden hier nicht abgebildet. Leertitel – im Druckwerk mit einer 0 als Ansatz ausgewiesen – werden in der Tabelle unterhalb der Grafik mitaufgeführt.
Zum grafischen Ausweis der Nettokreditaufnahme (NKA) bzw. Nettotilgung werden Kreditaufnahme und Tilgung saldiert dargestellt. Da der Haushaltsplan diese Werte brutto ausweist, ergeben sich ein abweichendes Haushaltsvolumen und ein verrin-gertes Volumen des Einzelplans 20. Um die Gesamtnettokreditaufnahme zu ermitteln, muss die NKA noch um die Tilgung an den Bund (Haushaltsstellen 20 05 - 581 01 und 20 05 - 581 02) verringert werden. Im Falle einer Nettotilgung erhöht sich die Gesamttilgung entsprechend.
Daten und Fakten zum Haushalt
Nettokreditaufnahme
Die Nettokreditaufnahme (NKA) ist die Differenz zwischen der veranschlagten Kreditaufnahme und den veranschlagten Tilgungen am Kreditmarkt. Im Jahr 2022 ist eine NKA am Kreditmarkt in Höhe von 894 Mio. € vorgesehen. Für einen kompletten Überblick über die Neuverschuldung des Kernhaushalts, also zur Ermittlung der Gesamtnettokreditaufnahme, müssen noch die Tilgungen der Schulden beim Bund gegengerechnet werden (Gruppe 581, im Jahr 2022: 22,5 Mio. €). Die veranschlagte Gesamtnettokreditaufnahme beträgt im Jahr 2022 872 Mio. €. Sie ist nach der Schuldenregel zulässig, da es sich um eine rein konjunkturbedingte Kreditaufnah-me handelt.
Strukturelle Nettokreditaufnahme
Die im Dezember 2010 in Kraft getretene Schuldenregel des Artikels 117 der Landesverfassung fordert ab dem Jahr 2020 einen strukturell ausgeglichenen Haushalt. Die zentrale Zielgröße im Rahmen der Schuldenregel ist die strukturelle Nettokreditaufnahme.
Die strukturelle Nettokreditaufnahme wird ausgehend von der Nettokreditaufnahme des Kernhaushalts des Landes im Wesentlichen durch Bereinigung um finanzielle Transaktionen (Bereinigung bloßer Vermögensumschichtungen) und um konjunkturelle Einflüsse ermittelt. Die strukturelle Nettokreditaufnahme betrug im Jahr 2019 minus 440 Mio. € – somit konnte das Land im Jahr 2019 in dieser Höhe strukturell Schulden tilgen statt Kredite aufzunehmen. Im Haushaltsjahr 2020 betrug die strukturelle Nettokreditaufnahme im vorläufigen Ist 0 €. Aufgrund der Corona-Krise wurden vom Landtag für das Haushaltsjahr 2020 1.201 Mio. € notsituationsbedingte Kredite bewilligt. Diese Kreditermächtigungen standen zusätzlich zu den Krediten zum Ausgleich für konjunkturelle Schwankungen zur Verfügung und wären in Höhe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme ab dem Jahr 2024 zu tilgen gewesen. Im Ist 2020 mussten von den bewilligten 1.201 Mio. € jedoch nur 169 Mio. € aufgenommen werden, die bereits im Jahr 2021 (vorläufiges Ist) vorzeitig und vollständig getilgt werden konnten. Weitere 17 Mio. € wurden regulär strukturell getilgt. Für 2022 ist eine strukturelle Tilgung von 1 Mio. € geplant.
Kommunaler Finanzausgleich
Das Land unterstützt die Kommunen in Rheinland-Pfalz durch die Weitergabe eines Teils seiner Einnahmen im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs (KFA).
Rechtsgrundlage ist Artikel 49 der Landesverfassung sowie das Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG). Seit der Reform des KFA zum Jahr 2014 ist das Volumen des KFA deutlich stärker angewachsen als die Ausgaben des Landes, d. h. der Anteil der in den KFA fließenden Mittel am Landeshaushalt steigt an. Im starken Ausgabenanstieg im Kernhaushalt des Jahres 2020 sind neben anderen Maßnahmen zur Krisenbekämpfung auch zusätzliche Ausgaben an die Kommunen außerhalb des KFA enthalten. Im Jahr 2022 ist ein Volumen von 3,486 Mrd. € veranschlagt.