Fragen und Antworten: Erbschaft- und Schenkungsteuer
Die Erbschaftsteuer ist eng mit dem Zivilrecht verzahnt und von juristischen Fachbegriffen geprägt. Wir haben auf die genaue Definition und Rechtsauslegung dieser Begriffe hier verzichtet.
1. Was ist die Erbschaftsteuer?
Die Erbschaftsteuer besteuert den Vermögenserwerb von Todes wegen. In Deutschland ist sie eine so genannte Erbanfallsteuer, das heißt, sie besteuert die Bereicherung, die beim einzelnen Erwerber (Erbe, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigten) aufgrund des Erbfalls anfällt.
Zum Vergleich: In manchen Ländern ist die Erbschaftsteuer als so genannte Nachlasssteuer ausgestaltet, das heißt, sie besteuert den gesamten Nachlass ohne Berücksichtigung der möglichen Aufteilung auf einzelne Erwerber.
2. Was unterliegt der Erbschaftsteuer?
In juristischer Fachsprache: Der Erbschaftsteuer unterliegen Erwerbe von Todes wegen.
Darunter fallen insbesondere
- der Erwerb durch Erbanfall (gesetzliche, testamentarische oder erbvertragliche Erbfolge),
- der Erwerb durch Vermächtnis,
- der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilanspruchs,
- der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall,
- der Erwerb aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages (zum Beispiel Lebensversicherungsvertrag) oder
- was als Abfindung für den Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses gewährt wird.
Steuertipp: Erbschaften und Schenkungen
3. Wann entsteht die Erbschaftsteuer?
Die Steuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen im Prinzip mit dem Tod des Erblassers. Bei bestimmten Erwerben entsteht sie jedoch erst später, zum Beispiel
- für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung,
- bei Abfindungen für den Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses mit dem Zeitpunkt des Verzichts oder der Ausschlagung.
4. Was hat die Schenkungsteuer mit der Erbschaftsteuer zu tun?
Die Schenkungsteuer ergänzt die Erbschaftsteuer. Ohne die Schenkungsteuer könnte die Erbschaftsbesteuerung durch Vermögensübertragungen zu Lebzeiten umgangen werden.
5. Was unterliegt der Schenkungsteuer?
Der Schenkungsteuer unterliegen Schenkungen unter Lebenden. Als Schenkung gilt unter anderem
- jede freigebige Zuwendung,
- die Bereicherung, die ein Ehegatte bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft erfährt,
- was als Abfindung für einen Erbverzichtgewährt wird,
- was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt.
6. Wann entsteht die Schenkungsteuer?
Bei Schenkungen entsteht die Steuer im Prinzip mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung, das heißt mit Eintritt der wirtschaftlichen Bereicherung.
Beispiel: A schenkt B einen Geldbetrag, damit B ein bestimmtes Grundstück kauft (mittelbare Grundstücksschenkung). Dann gilt die Schenkung als ausgeführt, wenn B in der Lage ist, die Eintragung der Rechtsänderung herbeizuführen, wenn also die so genannte Auflassung im Sinne des § 925 BGB sowie die Eintragungsbewilligung für das Grundbuch vorliegen.
7. Warum hat der Gesetzgeber im Jahr 2016 die Erbschaftsteuer reformiert?
Der Gesetzgeber hat das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angepasst. Das sogenannte Verschonungsinstrumentarium für den Erwerb von begünstigungswürdigem Unternehmensvermögen (s. Punkt 11), insbesondere in Fällen ab einer bestimmten Größenordnung (Großerwerbe) wurde verfassungskonform ausgestaltet.
8. Wie errechnet sich die Steuer?
Bei der Erbschaft- und der Schenkungsteuer gibt es drei Steuerklassen, abhängig vom Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser bzw. zum Schenker.
Es gelten folgende Freibeträge:
Personenkreis | Persönliche Freibeträge in Euro |
Ehegatte und eingetragener Lebenspartner | 500.000 |
Kinder, Stiefkinder und Enkel, wenn Eltern verstorben sind | 400.000 |
Enkel | 200.000 |
Eltern und Voreltern im Erbfall | 100.000 |
Steuerklasse II (Geschwister, Nichten, Eltern bei Schenkung) | 20.000 |
Steuerklasse III (Entfernte Verwandte, Lebensgefährte) | 20.000 |
In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht kommt unter Umständen ein niedrigerer Freibetrag zum Ansatz.
Außerdem gibt es bei Erwerben von Todes wegen zusätzlich Versorgungsfreibeträge:
Der überlebende Ehegatte/eingetragene Lebenspartner hat einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro, Kinder bis 27 Jahren haben einen Versorgungsfreibetrag von 52.000 Euro bis 10.300 Euro, gestaffelt nach dem Alter der Kinder (bis zum vollendeten 27. Lebensjahr). Diese Versorgungsfreibeträge vermindern sich eventuell je nach den Umständen des Einzelfalls, zum Beispiel um nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge.
9. Wie hoch sind die Steuersätze?
Es gelten folgende Steuersätze:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich | Klasse I | Klasse II
| Klasse III |
seit 2010 | |||
75.000 Euro | 7 % | 15 % | 30 % |
300.000 Euro | 11% | 20 % | 30 % |
600.000 Euro | 15 % | 25 % | 30 % |
6.000.000 Euro | 19 % | 30 % | 30 % |
13.000.000 Euro | 23 % | 35 % | 50 % |
26.000.000 Euro | 27 % | 40 % | 50 % |
darüber hinaus | 30 % | 43 % | 50 % |
10. Gibt es Steuerbefreiungen?
Es gibt zahlreiche sachliche Steuerbefreiungen, von denen vor allem die folgenden von größerer Bedeutung sind.
- Steuerfreier Erwerb eines Familienheims von Todes wegen:
Die Vererbung der selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten bzw. den eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei. Voraussetzung ist, dass sie nach dem Erwerb zehn Jahre lang vom Erwerber selbst zu Wohnzwecken benutzt wird. Wird sie an die Kinder oder an Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist, vererbt, fällt ebenfalls keine Erbschaftsteuer an, wenn die Fläche unter 200 Quadratmeter groß ist. Bedingung ist außerdem, dass die Immobilie zehn Jahre selbst genutzt wird. Der anteilige Grundstückswert, der auf die 200 Quadratmeter übersteigende Wohnfläche entfällt, ist zu versteuern. Wird das Familienheim allerdings innerhalb der Zehnjahresfrist verkauft oder vermietet, so entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Sollten dafür allerdings „zwingende Gründe“ vorliegen, zum Beispiel Tod oder Pflegebedürftigkeit, wird eine Ausnahme von der Nachversteuerung gemacht. - Steuerfreier Erwerb eines Familienheims zu Lebzeiten:
Der Erwerb durch den Ehegatten war schon bisher steuerfrei, er wurde jetzt auch auf den Lebenspartner ausgedehnt.
Es bleiben des Weiteren insbesondere steuerfrei:
- die tatsächliche oder fiktive Ausgleichsforderung bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft,
- nicht geltend gemachte Pflichtteilsansprüche, soweit dafür keine Abfindungen gezahlt werden,
- gesetzliche Versorgungsbezüge Hinterbliebener (Ehegatte/eingetragener Lebenspartner und Kinder),
- Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I bis einschließlich 41 000 Euro,
- andere bewegliche körperliche Gegenstände beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I bis zu 12 000 Euro, dazu zählen nicht Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen sowie Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen gehören,
- Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke sowie andere bewegliche körperliche Gegenstände, soweit der Wert beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse II und III insgesamt 12 000 Euro nicht übersteigt,
- die üblichen Gelegenheitsgeschenke.
11. Wie kann unternehmerisches Vermögen vererbt werden?
Für Firmenerben gibt es abhängig vom Wert des begünstigten Vermögens verschiedene Verschonungsmöglichkeiten. Insoweit wird auf die Broschüre "Steuertipp - Erbschaften und Schenkungen" verwiesen.
12. Kann die Erbschaft- und Schenkungsteuer gestundet werden?
Gehört zum Erwerb von Todes wegen begünstigtes Unternehmensvermögen (d. h. Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder qualifizierte Anteile an Kapitalgesellschaften), ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu sieben Jahre zu stunden. Der erste Jahresbetrag ist ein Jahr nach der Festsetzung der Steuer fällig und bis dahin zinslos zu stunden. Für die weiteren zu entrichtenden Jahresbeträge fallen Stundungszinsen an.
Gehört zum Erwerb ein Grundstück (Grundstücksteil) im Inland beziehungsweise in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes, das zu Wohnzwecken vermietet ist, wird die darauf entfallende Steuer auf Antrag bis zu zehn Jahren gestundet, wenn sie nur durch Veräußerung des Objekts beglichen werden könnte. Das Gleiche gilt für den Erwerb eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Ein- oder Zweifamilienhauses oder einer entsprechend genutzten Eigentumswohnung im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes. Gibt der Erwerber die Selbstnutzung innerhalb der Zehnjahresfrist auf, endet die Stundung in der Regel.
13. Welche Anzeigepflichten sind zu erfüllen?
Jeder Erwerb, der der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegt, ist vom Erwerber innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis vom Vermögensanfall anzuzeigen, bei Schenkungen zusätzlich auch vom Schenker. Anzuzeigen ist der Erwerb bei dem Finanzamt, das für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständig ist.
Einer Anzeige bedarf es allerdings nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht oder Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) oder auf einer gerichtlich oder notariell beurkundeten Schenkung beruht.
Dies gilt jedoch bei Erwerben von Todes wegen nicht, wenn zum Erwerb Grundbesetz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehört. In diesen Fällen besteht die Anzeigepflicht ungeachtet des Vorliegens einer von einem deutschen Gericht oder Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen.
14. In welchen Fällen ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich? Wer erteilt sie?
Ist an einem Erbfall ein ausländischer Erwerber beteiligt, haften die Banken für die Erbschaftsteuer, wenn sie das von ihnen verwaltete oder verwahrte Vermögen vor Entrichtung der Erbschaftsteuer einem ausländischen Berechtigten auszahlen oder zur Verfügung stellen. Um nicht in Haftung genommen zu werden, fordern die Banken in diesen Fällen eine erbschaftsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung an.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt. Es stellt die Bescheinigung aus, wenn nach Prüfung der Unterlagen die gegen den ausländischen Erwerber festgesetzte Erbschaftsteuer bezahlt ist oder wenn festgestellt wird, dass keine Erbschaftsteuer anfällt.
15. Wer muss eine Steuererklärung abgeben?
Das Finanzamt kann jeden, der an einem Erbfall oder einer Schenkung beteiligt ist, zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern.
Anhand von bereits vorliegenden Unterlagen über den Vermögensübergang prüft das Finanzamt zunächst überschlägig, ob für einen Erwerb Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfallen kann. Diese bereits vorliegenden Unterlagen können zum Beispiel Anzeigen des Erwerbers sein oder in Erbfällen Anzeigen der Banken und Versicherungen.
Wenn mit einer Steuerfestsetzung zu rechnen ist, sendet das Finanzamt den Beteiligten Steuererklärungsvordrucke mit der Aufforderung zu, die Steuererklärung innerhalb einer bestimmten Frist einzureichen. Diese Frist beträgt mindestens einen Monat.
16. Welches Finanzamt ist zuständig?
Das Finanzamt Kusel-Landstuhl ist für die Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Rheinland-Pfalz zuständig.
Finanzamt Kusel-Landstuhl
Trierer Straße 46,
66869 Kusel
Fon: 0 63 81 / 99 67 - 0
Fax: 0 63 81 / 99 67 - 210 60
Mail: poststelle(at)fa-ku.fin-rlp.de
Internet: www.finanzamt-kusel-landstuhl.de
Weitere Fragen?
Ihr Finanzamt hilft Ihnen gerne weiter.
Finanzämter in Rheinland-Pfalz
Oder Sie wenden sich an die Hotline der rheinland-pfälzischen Finanzverwaltung: 0261 - 201 792 79, Montag bis Donnerstag 8 bis 17 Uhr, Freitag 8 bis 13 Uhr.