Fragen und Antworten: Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht
1. Was sind steuerbegünstigte Zuwendungen?
Der Begriff Zuwendungen ist der Oberbegriff für die als Sonderausgaben abziehbaren steuerbegünstigten Aufwendungen.
Zu den steuerbegünstigten Zuwendungen zählen zum einen die Spenden, zum anderen die Mitgliedsbeiträge, Mitgliedsumlagen, Aufnahmegebühren und vergleichbare Mitgliederaufwendungen.
2. Was sind Spenden?
Spenden im steuerlichen Sinne sind freiwillige Geld- oder Sachleistungen an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden und die kein Entgelt für eine Gegenleistung darstellen.
3. Wer kann Empfänger steuerbegünstigter Zuwendungen sein?
Als Empfänger steuerbegünstigter Zuwendungen kommen besonders in Betracht:
- juristische Personen des öffentlichen Rechts (Gebietskörperschaften),
- öffentliche Dienststellen,
- Vereine, Stiftungen oder sonstige Körperschaften, denen das Finanzamt die Steuerbegünstigung wegen Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke zuerkannt hat oder in Neugründungsfällen die so genannte formelle Satzungsmäßigkeit festgestellt wurde (siehe auch Frage 4).
4. Unter welchen Voraussetzungen kann einem Verein die Gemeinnützigkeit zuerkannt werden?
Das Steuerrecht kennt bei der Gemeinnützigkeit kein eigenständiges Anerkennungsverfahren. Ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit vorliegen, entscheidet das Finanzamt für einen bereits abgelaufenen Veranlagungszeitraum im Steuerbescheid oder in einem so genannten Freistellungsbescheid (Freistellung von der Körperschaftsteuer).
Neu gegründete bzw. erstmals gemeinnützig gewordene Vereine erhalten auf Antrag oder von Amts wegen bei der Veranlagung zur Köperschaftsteuer einen Bescheid über die Feststellung der saztungsmäßigen Voraussetzung nach § 60a Abgabenordnung. Mit diesem Feststellungsbescheid bestätigt das Finanzamt lediglich, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung den Anforderungen zur Gemeinnützigkeit entspricht. Der Bescheid legt auch fest, dass und inwieweit der Verein zur Entgegennahme steuerbegünstigter Zuwendungen sowie zur Erteilung von Zuwendungsbestätigungen berechtigt ist.
Ein Verein ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gemeinnützig, wenn seine Tätigkeit nach Inhalt der Satzung und nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
5. Welche Zwecke sind gemeinnützig?
In § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) sind die gemeinnützigen Zwecke aufgeführt:
- die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
- die Förderung der Religion;
- die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;
- die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
- die Förderung von Kunst und Kultur;
- die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
- die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
- die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
- die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
- die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;
- die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
- die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
- die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
- die Förderung des Tierschutzes;
- die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
- die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
- die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
- die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
- die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
- die Förderung der Kriminalprävention;
- die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
- die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung;
- die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks, des Modellflugs und des Hundesports;
- die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
- die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten.
6. Welche Zwecke muss ein Verein fördern, damit zumindest die Spenden (ohne Mitgliedsbeiträge) steuerlich abzugsfähig sind?
Grundsatz ist, dass ein Verein, der als gemeinnützig anerkannt ist, auch spendenempfangsberechtigt ist. Das heißt, jeder als gemeinnützig anerkannte Verein darf für Spenden und unter bestimmten Voraussetzungen auch für Mitgliedsbeiträge (siehe Frage 7) steuerwirksame Zuwendungsbestätigungen erteilen.
7. In welchen Fällen sind Mitgliedsbeiträge steuerbegünstigte Zuwendungen und damit wie Spenden als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig?
Der Abzug von Mitgliedsbeiträgen als Sonderausgaben des Mitglieds ist im Prinzip möglich. Allerdings gilt: Obwohl alle gemeinnützigen Vereine steuerbegünstigte Spenden (Zuwendungen) bescheinigen dürfen, gibt es für die Anerkennung als Sonderausgabe deutliche Einschränkungen.
Geregelt ist in erster Linie, welche Mitgliedsbeiträge nicht abziehbar sind. Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge, wenn die Körperschaften u.a. fördern:
a) den Sport,
b) kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (Beispiel: Beitrag an einen Orchesterverein),
c) die Heimatpflege und Heimatkunde,
d) die Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, Soldaten- und Reservistenbetreuung, Amateurfunken, Freifunk, Modellflug und den Hundesport.
Tipp: Sprechen Sie bei Fragen zur Abziehbarkeit von Zuwendungen auch den betreffenden Verein direkt an.
8. Unter welchen Voraussetzungen kann ich steuerwirksame Spenden und Mitgliedsbeiträge gegenüber dem Finanzamt geltend machen?
Voraussetzung für den steuerwirksamen Abzug ist im Prinzip immer, dass die unmittelbar Spenden empfangende Körperschaft Ihnen (dem Spendenden) eine Zuwendungsbestätigung entsprechend dem amtlichem Vordruck ausgestellt hat.
Bei Zuwendungen bis 300 Euro genügt auch der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts (so genannter Vereinfachter Spendennachweis). Das geht dann, wenn es sich beim Empfänger entweder um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt. Oder wenn es sich um eine steuerbegünstigte Einrichtung handelt und auf einem von ihr hergestellten Einzahlungsbeleg der steuerbegünstigte Zweck und die Angaben über die Steuerfreistellung der Körperschaft aufgedruckt sind.
9.Muss ich den Spendennachweis dem Finanzamt stets vorlegen oder muss ich ihn selbst aufbewahren?
Die Spenden und Mitgliedsbeiträge müssen dem Finanzamt nur auf Verlangen nachgewiesen werden. Sie müssen Ihre Spendennachweise also nicht automatisch zusammen mit Ihrer Einkommensteuererklärung einreichen. Soweit Ihre Spendennachweise nicht dem Finanzamt bereits vorgelegen haben, müssen Sie die Nachweise bis zum Ablauf eines Jahres nach der Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids bei sich aufbewahren. Bis zum Ablauf dieser Frist kann das Finanzamt die Spendennachweise ohne weiteres von Ihnen anfordern.
10. Kann ich kommunale Einrichtungen wie Kindergärten, Theater oder Museen steuerbegünstigt fördern?
Ja. Spenden an den Träger dieser Einrichtungen (Stadt- oder Verbandsgemeinde) können unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer abgesetzt werden. Auch Spenden an deren Fördervereinen können steuerlich anerkannt werden, dazu müssen aber diese Fördervereine unter anderem eine Satzung haben.
Um Spenden an in privater Trägerschaft befindliche Kindergärten, Theater oder Museen steuerlich absetzen zu können, benötigen diese Einrichtungen eine Satzung. Auch deren Fördervereine müssen eine Satzung haben, damit Spenden von der Steuer abgesetzt werden können.
Mitgliedsbeiträge an Kulturvereine, die nicht in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (zum Beispiel Theaterverein, Kleinkunstverein) können auch dann steuerbegünstigt geltend gemacht werden, wenn dem Mitglied in geringem Umfang bestimmte Vergünstigungen eingeräumt werden (etwa Ticketermäßigungen oder Freikarten).
11. In welchem Umfang können Zuwendungen bzw. Spenden bei der Einkommensteuerveranlagung abgezogen werden?
Zuwendungen zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke können bis zur Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Zuwendungen, die diesen Höchstsatz von 20 Prozent in einem Jahr überschreiten und somit in diesem Jahr nicht berücksichtigt werden, können zeitlich unbegrenzt in die nachfolgenden Jahre vorgetragen werden.
Über den Höchstsatz von 20 Prozent hinaus werden zusätzlich Zuwendungen in den Vermögensstock von steuerbegünstigten Stiftungen mit einem Höchstbetrag von 1 Million Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten bis zu 2 Millionen Euro innerhalb von 10 Jahren steuerlich gefördert.
Zusätzliche Informationen:
- Steuertipp "Gemeinnützige Vereine" - Diese Broschüre wird aktuell überarbeitet. Eine Neuauflage ist für Ende 2022 geplant.
- Zuständigkeit für Entscheidungen, § 52 Abs. 2 Satz 2 AO (Öffnungsklausel)
Weitere Fragen?
Ihr Finanzamt hilft Ihnen gerne weiter.
Finanzämter in Rheinland-Pfalz
Oder Sie wenden sich an die Hotline der rheinland-pfälzischen Finanzverwaltung: 0261 - 201 792 79, Montag bis Donnerstag 8 bis 17 Uhr, Freitag 8 bis 13 Uhr.