Fragen und Antworten: Die Grunderwerbsteuer
1. Was ist die Grunderwerbsteuer?
Die Grunderwerbsteuer ist eine Rechtsverkehrsteuer. Sie wird erhoben von den Bundesländern, denen auch das Steueraufkommen zusteht.
2. Was wird besteuert?
Die Grunderwerbsteuer besteuert Rechtsvorgänge über inländische Grundstücke, soweit diese Rechtsgeschäfte darauf gerichtet sind, das Eigentum am Grundstück oder eine eigentümerähnliche Stellung zu erlangen.
3. Welche Rechtsvorgänge unterliegen der Grunderwerbsteuer?
Der Grunderwerbsteuer unterliegen Kaufverträge und sonstige Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründen. Außerdem werden zahlreiche andere Rechtsvorgänge erfasst. Dazu gehören zum Beispiel der Eigentumsübergang im Enteignungsverfahren, das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren, die unmittelbare oder mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft durch Übergang von mindestens 90 Prozent der Anteile auf neue Gesellschafter und andere Rechtsvorgänge.
4. Wer muss die Steuer entrichten?
Steuerschuldner sind in der Regel die an dem Erwerbsvorgang beteiligten Personen. In der Praxis vereinbaren die Vertragsparteien meist, dass der Erwerber allein die Grunderwerbsteuer zu entrichten hat.
5. Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer?
Die Grunderwerbsteuer beträgt in Rheinland-Pfalz seit 1. März 2012 fünf Prozent von der Gegenleistung (Kaufpreis).
6. Was ist von der Grunderwerbsteuer befreit?
Bestimmte Erwerbsvorgänge sind von der Grunderwerbsteuer befreit, zum Beispiel
- der Erwerb eines geringwertigen Grundstücks, wenn die Gegenleistung nicht höher ist als 2.500 Euro,
- der Erwerb eines Grundstücks durch den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers,
- der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind (einschließlich Stiefkindern und Ehegatten),
- der Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch Miterben, die dadurch den Nachlass aufteilen.
7. Ich möchte ein Grundstück an einen Verwandten verkaufen. Fällt dafür auch Grunderwerbsteuer an?
Der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind, ist von der Besteuerung ausgenommen.
8. Wann wird die Grunderwerbsteuer festgesetzt?
Die Grunderwerbsteuer wird festgesetzt, bevor das Eigentum an dem Grundstück übergegangen ist.
Denn: Besteuert wird das Rechtsgeschäft (zum Beispiel Kaufvertrag), das einen Anspruch auf Übereignung begründet (= Verpflichtungsgeschäft). Der anschließende Übergang an dem Eigentum erfolgt durch die Umschreibung im Grundbuch. Diese Umschreibung kann erst stattfinden, wenn die Grunderwerbsteuer bezahlt ist und die so genannte grunderwerbsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) vorliegt.
9. Was ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) und wie erhalte ich sie?
Die grunderwerbsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) ist eine Bescheinigung des Finanzamts. Sie besagt, dass der Eintragung des Grundstückserwerbers in das Grundbuch keine steuerlichen Bedenken entgegenstehen.
Sobald die Grunderwerbsteuer entrichtet wurde, schickt das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung an den Notar. Der Notar leitet sie dem Grundbuchamt zu. Erst wenn die UB dort vorliegt, kann der neue Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden.
10. Wie erfährt das Finanzamt vom Grundstückskauf?
Der Notar muss von ihm beurkundete Grundstückskaufverträge dem Finanzamt anzeigen. Dazu sendet er in der Regel eine Ausfertigung der Urkunde an das Finanzamt.
11. Welches Finanzamt ist zuständig in Rheinland-Pfalz?
In Rheinland-Pfalz gibt es vier Finanzämter mit Grunderwerbsteuerstellen (Zentralämter). Es sind
- das Finanzamt Landau, zuständig für die Finanzamtsbezirke Landau, Ludwigshafen, Neustadt, Pirmasens und Speyer-Germersheim
Finanzamt Landau
Weißquartierstr. 13
76829 Landau in der Pfalz
Fon: 0 63 41 / 913-0
Fax: 0 63 41 / 913-221 01
Mail: poststelle(at)fa-ld.fin-rlp.de
Internet: www.finanzamt-landau.de
- das Finanzamt Mayen, zuständig für die Finanzamtsbezirke Altenkirchen-Hachenburg, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Koblenz, Mayen, Montabaur-Diez, Neuwied und Simmern-Zell
Finanzamt Mayen
Westbahnhofstr. 11
56727 Mayen
Fon: 0 26 51 / 70 26-0
Fax: 0 26 51 / 70 26-260 90
Mail: poststelle(at)fa-my.fin-rlp.de
Internet: www.finanzamt-mayen.de
- das Finanzamt Trier, zuständig für die Finanzamtsbezirke Wittlich, Bitburg-Prüm und Trier
Finanzamt Trier
Hubert-Neuerburg-Str. 1
54290 Trier
Fon: 06 51 / 93 60-0
Fax: 06 51 / 93 60-349 00
Mail: poststelle(at)fa-tr.fin-rlp.de
Internet: www.finanzamt-trier.de
- das Finanzamt Worms-Kirchheimbolanden, zuständig für die Finanzamtsbezirke Bad Kreuznach, Bingen-Alzey, Idar-Oberstein, Kaiserslautern, Kusel-Landstuhl, Mainz und Worms-Kirchheimbolanden.
Finanzamt Worms-Kirchheimbolanden
Karlsplatz 6
67549 Worms
Fon: 0 62 41 / 30 46-0
Fax: 0 62 41 / 30 46-657 00
Für die Besteuerung ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Welches der vier Ämter zuständig ist, richtet sich also nach der so genannten Belegenheit des Grundstücks.
Finanzämter in Rheinland-Pfalz
12. Wer erhält einen Grunderwerbsteuerbescheid beim Grunderwerb durch zwei Ehegatten?
Allgemein gilt: Bei einem gemeinsamen Kaufvertrag wird für jeden beteiligten Erwerber ein Bescheid über dessen anteiligen Erwerb erteilt. Jeder der zwei Ehegatten erhält deshalb einen Grunderwerbsteuerbescheid.
13. Der Kaufvertrag ist beurkundet und durch den Notar dem Finanzamt angezeigt worden. Aus welchem Grund kann es möglich sein, dass ich trotzdem noch keinen Bescheid erhalte?
Es kann möglich sein, dass die Wirksamkeit des Vertrags noch vom Eintritt einer Bedingung oder von der Erteilung einer Genehmigung abhängt. Dann gilt: Ist der Vertrag zwar beurkundet, hängt die Wirksamkeit des Vertrages aber noch vom Eintritt einer Bedingung oder von der Erteilung einer Genehmigung ab, entsteht die Steuer erst mit Eintritt dieses so genannten Wirksamkeitserfordernisses. Erst dann kann das Finanzamt die Steuer festsetzen.
14. Warum wird beim Erwerb von bebauten Grundstücken das Gebäude mit in die Grunderwerbsteuer einbezogen und nicht nur der Grund und Boden, auf dem das Gebäude steht?
Unter Grundstücken im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen. Demnach gehören zu den Bestandteilen eines Grundstücks neben dem Grund und Boden auch die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude. Die Grunderwerbsteuerpflicht bei bebauten Grundstücken umfasst daher auch die jeweiligen Gebäude.
15. Warum erfolgt bei Erwerb eines unbebauten Grundstücks mit Bauverpflichtung die Besteuerung als bebautes Grundstück, obwohl die Gebäude noch nicht errichtet sind?
Zivilrechtlich liegt ein einheitlicher Vertrag vor, wenn der Grundstückskaufvertrag und die auf die Errichtung eines Gebäudes abzielenden Verträge nach dem Willen der Parteien derart voneinander abhängig sind, dass sie miteinander "stehen und fallen" sollen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist dann Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück mit dem noch zu errichtenden Gebäude (= bebautes Grundstück).
Das Entgelt für das noch zu errichtende Gebäude wird deshalb in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen.
16. Kann die Grunderwerbsteuer gestundet werden?
Der Grundstückserwerber muss sich schon bei der Kaufentscheidung auf die fristgemäße Zahlung der Grunderwerbsteuer einstellen. Eine Stundung kommt daher nur in ganz speziellen Ausnahmefällen in Betracht, zum Beispiel, wenn die Zahlungsschwierigkeiten erst nach Vertragsschluss auftraten, nicht absehbar waren und nur vorübergehender Natur sind. Die Stundung wird dann in der Regel gegen eine Sicherheitsleistung gewährt, zum Beispiel eine Bankbürgschaft.
Weitere Fragen?
Ihr Finanzamt hilft Ihnen gerne weiter.
Finanzämter in Rheinland-Pfalz
Oder Sie wenden sich an die Hotline der rheinland-pfälzischen Finanzverwaltung: 0261 - 201 792 79, Montag bis Donnerstag 8 bis 17 Uhr, Freitag 8 bis 13 Uhr.