Fragen und Antworten: Haushaltsnahe Dienstleistungen / Handwerkerleistungen im Haushalt (Paragraph 35a Einkommensteuergesetz)
1. Kann ich die Kosten für meine Haushaltshilfe bzw. Putzhilfe steuerlich geltend machen?
Ja. Für Aufwendungen, die für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis entstehen, gibt es eine Steuerermäßigung.
Eine Steuerermäßigung bedeutet: Ein bestimmter Betrag kann direkt von der Steuerlast (hier: der Einkommensteuer) abgezogen werden.
2. Was gehört zu den haushaltsnahen Tätigkeiten?
Die haushaltsnahen Tätigkeiten im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses umfassen zum Beispiel
- die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt,
- die Reinigung der Wohnung,
- die Gartenpflege,
- die Pflege, Versorgung und Betreuung von kranken, alten oder pflegebedürftigen Menschen.
3. Wie funktioniert die steuerliche Förderung?
Die steuerliche Förderung von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen unterscheidet zwischen zwei Gruppen.
Die Steuerermäßigung beträgt:
- 20 Prozent der Aufwendungen bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (so genannter Minijob), maximal 510 Euro,
- 20 Prozent der Aufwendungen für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis und für haushaltsnahe Dienstleistungen durch Gewerbetreibende, maximal 4.000 Euro.
Die beiden Höchstbeiträge können nebeneinander gewährt werden. Es darf sich bei den Aufwendungen nicht um Beträge handeln, die als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen bzw. Kinderbetreuungskosten abzugsfähig sind.
4. In welcher Höhe kann ich eine Dienstleistung steuerlich geltend machen, die von einem Gewerbetreibenden erbracht wurde?
Für die von einem Gewerbetreibenden erbrachten haushaltsnahen Dienstleistungen gibt es keinen zusätzlichen Abzug. Sie sind zusammen mit den Aufwendungen für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse mit 20 Prozent der Aufwendungen abziehbar, maximal 4.000 Euro.
Wichtig: Voraussetzung ist, dass für die Aufwendungen eine Rechnung ausgestellt wurde. Außerdem muss die Zahlung auf ein Konto des Gewerbetreibenden erfolgt sein. Barzahlungen können nicht berücksichtigt werden.
5. Kann ich Pflege- oder Betreuungsaufwendungen für meine pflegebedürftige Mutter steuerlich geltend machen?
Die Aufwendungen für die Pflege und Betreuung Ihrer Mutter in Ihrem Haushalt oder im Haushalt Ihrer Mutter können in dem in Frage 3 dargestellten Rahmen berücksichtigt werden.
6. Kann ich Aufwendungen für Handwerkerleistungen an meinem Wohnhaus bzw. in meiner Wohnung steuerlich geltend machen?
Aufwendungen für Handwerkerleistungen für ein selbstgenutztes Wohnhaus bzw. eine selbstgenutzte Wohnung sind ebenfalls steuerlich begünstigt. Das gilt auch, wenn Sie in Miete wohnen. Die Förderung beträgt 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal 1.200 Euro. Der Betrag mindert in voller Höhe die Einkommensteuer. Der Höchstbetrag kann neben dem Höchstbetrag für Minijobs und dem Höchstbetrag für die sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen gewährt werden. Begünstigt sind dabei die Arbeitskosten der handwerklichen Leistungen (einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten) für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Nicht begünstigt sind die Aufwendungen für das Material wie Fliesen, Tapeten o.ä. Zu den begünstigten Arbeiten gehören zum Beispiel:
- Arbeiten am Dach, an der Fassade und an Garagen,
- Modernisierung des Badezimmers,
- Erneuerung von Bodenbelägen,
- Schönheitsreparaturen wie Tapezierarbeiten,
- Erneuerung von Fenstern und Türen,
- Reparatur und Wartung von Haushaltsgeräten im Haushalt.
Wichtig: Voraussetzung ist, dass für die Aufwendungen eine Rechnung ausgestellt wurde. Außerdem muss die Zahlung auf ein Konto des Handwerkers erfolgt sein. Die Rechnung muss Angaben über die Höhe der begünstigten Arbeitskosten enthalten. Barzahlungen können nicht berücksichtigt werden.
7. Kann ich meine privaten Umzugskosten steuerlich geltend machen?
Auch private Umzugskosten sind begünstigt. Sie zählen grundsätzlich zu den so genannten haushaltsnahen Dienstleistungen. Der auf den Ab- und Aufbau von Möbeln entfallende Teil der Umzugskosten gehört jedoch zu den Handwerkerleistungen. Die Förderung beträgt 20 Prozent der Arbeits- und Transportkosten. Der Anteil für die Handwerkerleistungen fällt unter den Höchstbetrag von 1.200 Euro (siehe Frage 6). Für den übrigen Teil der Umzugskosten gilt der Höchstbetrag von 4.000 Euro (siehe Frage 4).
Wichtig: Voraussetzung ist, dass für die Aufwendungen eine Rechnung ausgestellt wurde. Außerdem muss die Zahlung auf ein Konto des Umzugsunternehmens erfolgt sein. Die Rechnung muss Angaben über die Höhe der begünstigten Arbeitskosten enthalten. Barzahlungen können nicht berücksichtigt werden.
8. Kann ich als Mieter Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen?
Ja. Voraussetzung dafür ist, dass die unbar gezahlten Kosten vom Vermieter auf die Mieter umgelegt werden. Die auf Sie (gegebenenfalls anteilig) entfallenden begünstigten Aufwendungen (siehe Fragen 2 und 6) müssen in der Jahresabrechnung des Vermieters gesondert aufgeführt sein oder durch eine Bescheinigung des Vermieters nachgewiesen werden.
9. Ich bin Eigentümer einer selbstgenutzten Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Kann ich Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen, für die die Wohnungseigentümergemeinschaft oder der Hausverwalter den Auftrag erteilt hat?
Ja. Eine Steuerermäßigung kommt in Betracht, wenn in der Jahresabrechnung die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge für begünstigte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen jeweils gesondert aufgeführt sind,
- der Anteil der Arbeitskosten ausgewiesen ist und
- der auf Sie entfallende Anteil errechnet wurde.
Ergeben sich die Angaben nicht aus der Jahresrechnung und ist für die Wohneigentümergemeinschaft ein Verwalter bestellt, ist zum Nachweis eine Bescheinigung des Verwalters erforderlich, aus der der jeweilige Anteil an den begünstigten Kosten hervorgeht.
10. Kann ich haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen für eine Wohnung steuerlich geltend machen, die ich unentgeltlich Angehörigen überlassen habe?
Nein. Begünstigt ist nur der eigene Haushalt. Eine Ausnahme davon gibt es nur, wenn Sie die Wohnung einem Kind überlassen haben, für das Sie Kindergeld bzw. die Freibeträge für Kinder erhalten.
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