Korruptionsprävention
Für einen Rechtsstaat ist die Integrität der öffentlichen Verwaltung von zentraler Wichtigkeit. Korruption kann große Schäden anrichten und beeinträchtigt empfindlich das Ansehen des Staates. Der Landesregierung Rheinland-Pfalz bemüht sich deshalb aktiv, Korruption in der Verwaltung zu unterbinden. Rheinland-Pfalz geht mit aller Konsequenz gegen Korruption vor, zur Abwehr von Schäden für das Land und zum Schutz seiner seriösen Vertragspartner.
Die wesentlichen Elemente des Programms zur Korruptionsprävention sind dargelegt in einer Verwaltungsvorschrift der Landesregierung vom 22. Januar 2019 (veröffentlicht im MinBl. Seite 14 beziehungsweise im Juris (Hinweis: die Nummern 1.3.3 und 4.3 sowie die Anlagen 6 und 7 sind zum 01.06.2022 außer Kraft getreten und im Juris mit einem Sternchen gekennzeichnet). Sie präzisiert unter anderem, dass Landesbedienstete keine Belohnungen und Geschenke annehmen dürfen. Einen Frage-Antwort-Katalog zu diesem Thema finden Sie hier: Dürfen Landesbedienstete Vorteile annehmen? Die für die Bediensteten wichtigsten Punkte der Verwaltungsvorschrift sind in einem Rundschreiben zusammengefasst.
Mit der Verwaltungsvorschrift 2019 wurde der Leitfaden Risikomanagement Korruption eingeführt, die Beschreibung findet sich in der Anlage 1. Ein Flussdiagramm zur Risikoanalyse Korruption finden Sie hier.
Die Anhänge zur Anlage 1 sowie die Anlagen 2, 3, 4 und 5 der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung finden Sie hier als Word-Vorlage bzw. Excel-Tabelle:
Anlage 2 Erklärung zur Verwaltungsvorschrift (Nummer 2.7.1 der VV)
Anlage 3 Textbaustein zur Anwendung des Verpflichtungsgesetzes (Nummer 5 der VV)
Anlage 4 Niederschrift über die förmliche Verpflichtung (Nummer 5 der VV)
Anlage 5 Einwilligungserklärung Datenschutz (Nummer 6.5 der VV)
Für die Zuwendungen an die öffentliche Hand sieht die Verwaltungsvorschrift zur Korruptionsprävention besondere Bestimmungen in Nummer 6 vor. Bei bedeutenden Zuwendungen soll zwischen den Beteiligten ein schriftlicher Vertrag (insbesondere Sponsoring-Vertrag) verfasst werden; verbindlich gilt dies bei Geldzuwendungen ab 5.000 Euro.
Muster für einen Sponsoring-Vertrag
Strafrecht §§ 331 - 334 Strafgesetzbuch (StGB):
Dienstrecht:
Beamte: § 42 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
Arbeitnehmer: § 3 Abs. 3 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)