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Achtung!
Die Bewerberin oder der Bewerber hat sich für die staatliche Pflichtfachprüfung im ersten Halbjahr (Frühjahrskampagne) spätestens am 2. Januar, für die staatliche Pflichtfachprüfung im zweiten Halbjahr (Herbstkampagne) spätestens am 1. Juli beim Prüfungsamt schriftlich zu melden (Ausschlussfrist gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 JAPO). Sollten die Zulassungsvoraussetzungen, § 4 Abs. 1 JAPO, zu diesen Terminen nicht nachgewiesen sein, werden die eingereichten Unterlagen wieder zurückgesandt.
Ebenso gilt die Ausschlussfrist gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 JAPO auch für Meldungen zur Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung zur Notenverbesserung/zur Notenverbesserung - unter Vorbehalt -.
Meldungen zur Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung zur Notenverbesserung - unter Vorbehalt - können unverzüglich nach der mündlichen Prüfung ohne Rechtsnachteile (evtl. erneute Meldung im folgenden Prüfungstermin) zurückgenommen werden.
zu den Anmeldeformularen geht es hier.