Hinweise
I. Es sind zu sämtlichen Terminen mitzubringen:**
1. Schreibutensilien
Füllfederhalter bzw. Kugelschreiber. Das Mitbringen eigenen Papiers sowie eines Taschenrechners ist nicht erlaubt.
2. Die Sammlungen
a) "Deutsche Gesetze" von Habersack (vormals Schönfelder), (Loseblattsammlung),
Stand: 188. Ergänzungslieferung oder 189. Ergänzungslieferung
mit Ergänzungsband
b) "Verfassungs- und Verwaltungsgesetze" Sartorius I (Loseblattsammlung), Stand 133. oder 134. Ergänzungslieferung
ohne Ergänzungsband
c) "Landesrecht Rheinland-Pfalz", herausgegeben von Hufen/Jutzi/Westenberger, Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden
d) Arbeitsgesetze, Beck-Texte, dtv 5006, nicht 101. Auflage
Die Loseblatt- und Textausgaben müssen - soweit nichts anderes angegeben ist - auf dem neuesten Stand sein.
II. Benutzung der Hilfsmittel:
Es ist nicht gestattet, Laptops und Tablets, mit Anmerkungen versehene Gesetzestexte, schriftliche Aufzeichnungen oder juristische Texte - mit Ausnahme der ausdrücklich zugelassenen Hilfsmittel - in den Klausursaal einschließlich aller Nebenräume (z.B. Toiletten) mitzubringen. Es wird darauf hingewiesen, dass sich in den Klausursälen keine Uhr befindet. Taschen und Behältnisse sowie nicht benötigte Unterlagen sind am Rand des Klausursaals oder auf Anweisung der Aufsichtsführenden an besonderer Stelle zu deponieren. Etwa versehentlich mitgeführte nicht zugelassene Hilfsmittel oder Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Smartwatches oder funktionsähnliche Geräte, sind in die Taschen zu legen. Vorgenannte Geräte sind vor Betreten des Klausursaals auszuschalten. Die Taschen dürfen nicht in Griffweite aufbewahrt werden. Armbanduhren sind abzulegen und auf dem Tisch zu platzieren. Bei Nichteinhaltung der vorgenannten Regelungen muss spätestens bei Erhalt des Aufgabentextes davon ausgegangen werden, dass die Hilfsmittel, Geräte und/oder Mobiltelefone bzw. Smartwatches zu Täuschungszwecken mitgeführt werden. Ein Verstoß kann nach § 11 JAPO sanktioniert werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kandidatinnen und Kandidaten auf das Beisichführen von Mobiltelefonen oder ähnlichen elektronischen Geräten kontrolliert werden. Die Kontrollen werden stichprobenartig mittels Handscangeräten durchgeführt.
Einfache Unterstreichungen oder ähnliche Hervorhebungen (z.B. farbige Markierungen) in den zugelassenen Gesetzessammlungen und Hilfsmitteln werden nicht beanstandet. Hingegen sind Randnotizen aller Art (Texte oder §§) nicht erlaubt. Registerfahnen bzw. Griffregister sind - unabhängig davon, ob käuflich erworben oder selbst hergestellt - nur insoweit zulässig, als mit ihnen auf Gesetze als solche (z.B. BGB, VwGO etc.) hingewiesen wird. Unzulässig sind Hinweise auf einzelne Paragraphen (z.B. § 280 BGB oder § 40 VwGO). Es wird darauf hingewiesen, dass die Arbeitsplätze während der Prüfung zur Wahrung der Chancengleichheit stichprobenartig kontrolliert werden.
Es ist Sache jeder Kandidatin und jedes Kandidaten, sich einwandfreie Exemplare zu besorgen.
III. Anfertigung der Prüfungsaufgabe:
Die Ihnen für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben vorgelegten Blätter sind fortlaufend mit Seitenzahlen rechts unten zu versehen. Auf jedem Blatt ist die Kennziffer rechts oben anzugeben. Die Beifügung Ihres Namens oder eines sonstigen Kennzeichens ist unzulässig. Wir bitten Sie, davon Abstand zu nehmen, Ihre Kennziffer Dritten mitzuteilen oder diese öffentlich bekannt zu geben. Am Ende der Bearbeitungszeit legen Sie den Aufgabentext und Ihre Aufsichtsarbeit in den Bewertungsbogen, der an Ihrem Platz ausliegt und verbinden die Unterlagen mit der ausgegebenen Heftklammer. Auf dem Bewertungsbogen tragen Sie bitte nur Ihre Kennziffer ein. Sonstige Eintragungen sind nicht gestattet.
Es steht Ihnen frei, als Konzept angefertigte Notizen ebenfalls in den Bewertungsbogen einzulegen oder zu entsorgen. Die Anfertigung von Abschriften bzw. Durchschriften der Klausur ist nicht gestattet.
IV. Ordnungsverstöße:
Täuschungsversuche, die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder sonstige erhebliche Ordnungsverstöße ziehen die Folgen des § 11 JAPO nach sich.
V. Fernbleiben, Nichtablieferung:
Falls Sie ohne genügende Entschuldigung zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit nicht erscheinen oder eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abliefern, so gilt die Arbeit als mit "null Punkten" bewertet.
Entschuldigungsgründe sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Eine Erkrankung ist grundsätzlich durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.
Einzelheiten hierzu können Sie auch der Homepage des Landesprüfungsamts für Juristen (s. Kompensation von Beeinträchtigungen/Fernbleiben/Atteste) entnehmen. Im Übrigen wird auf § 10 JAPO hingewiesen.
Bei genügender Entschuldigung des Nichterscheinens oder der Nichtablieferung bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen unberührt; die fehlenden Aufsichtsarbeiten sind unter neuer Aufgabenstellung nachzufertigen; eine gesonderte Ladung wird Ihnen in diesem Falle zugehen.
VI. Schutz des Aufgabentextes:
Der Aufgabentext ist in jedem Fall - auch bei Abbruch der Bearbeitung - bei der oder dem Aufsichtsführenden abzugeben. Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Veröffentlichung oder gewerbsmäßige Benutzung der Aufgaben sowie die Weitergabe an Dritte zwecks Veröffentlichung oder gewerbsmäßiger Nutzung unzulässig sind.
** Es gelten jeweils die wichtigen Hinweise in Ihrer Ladung. Hier wird allein der letzte aktuelle Stand vor Drucklegung wiedergegeben.
Stand: 14. Juli 2022
I. Es sind mitzubringen:*
Die Sammlungen
a) „Deutsche Gesetze“ von Habersack (vormals Schönfelder) (Loseblattsammlung), Stand: 188. Ergänzungslieferung, mit Ergänzungsband, Stand: 69. oder 70. oder 71. Ergänzungslieferung
b) „Verfassungs- und Verwaltungsgesetze“ Sartorius I (Loseblattsammlung), Stand: 133. oder 134. Ergänzungslieferung, ohne Ergänzungsband
c) „Landesrecht Rheinland-Pfalz“, herausgegeben von Hufen/Jutzi/Westenberger, Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden, nicht 31. Auflage
d)Arbeitsgesetze, Beck-Texte, dtv 5006, 99. oder 100. Auflage
Die Loseblatt- und Textausgaben müssen – soweit nichts anderes angegeben ist – auf dem neuesten Stand sein.
II. Benutzung der Hilfsmittel:
Es ist nicht gestattet, mit Anmerkungen versehene Gesetzestexte, schriftliche Aufzeichnungen oder juristische Texte – mit Ausnahme der ausdrücklich zugelassenen Hilfsmittel – in die Prüfungsräume mitzubringen.
Einfache Unterstreichungen oder ähnliche Hervorhebungen (z. B. farbige Markierungen) in den zugelassenen Gesetzessammlungen und Hilfsmitteln werden nicht beanstandet. Hingegen sind Randnotizen aller Art (Texte oder §§) nicht erlaubt. Registerfahnen bzw. Griffregister sind – unabhängig davon, ob käuflich erworben oder selbst hergestellt – nur insoweit zulässig, als mit ihnen auf Gesetze als solche (z. B. BGB, VwGO etc.) hingewiesen wird. Unzulässig sind Hinweise auf einzelne Paragraphen (z. B. § 280 BGB oder § 40 VwGO).
Es ist Sache jeder Kandidatin und jedes Kandidaten, sich einwandfreie Gesetzestexte zu besorgen.
III. Ordnungsverstöße:
Täuschungsversuche, die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder sonstige erhebliche Ordnungsverstöße ziehen die Folgen des § 11 JAPO nach sich.
IV. Fernbleiben, Nichtablieferung:
Falls Sie ohne genügende Entschuldigung zur mündlichen Prüfung nicht erscheinen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, vgl. § 10 Abs. 2 JAPO. Entschuldigungsgründe sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Eine Erkrankung ist grundsätzlich durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen, vgl. § 10 Abs. 3 JAPO. Einzelheiten hierzu können Sie auch auf der Homepage des Landesprüfungsamts für Juristen (siehe Kompensation von Beeinträchtigungen/Fernbleiben/Atteste) entnehmen.
Achtung!
Damit Ihnen nach dem Bestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung das Zeugnis über die erste Prüfung ausgestellt werden kann, haben Sie die Möglichkeit, das Zeugnis über die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung vor oder nach Ihrer mündlichen Prüfung dem Landesprüfungsamt vorzulegen.
*Vorrangig gelten jeweils die wichtigen Hinweise in Ihrer Ladung
Stand: 13. Juni 2022
Liebe Zuhörerinnen,
liebe Zuhörer,
die mündlichen Prüfungen der staatlichen Pflichtfachprüfung finden im Juli 2022 in Mainz im IntercityHotel Mainz (siehe Anlage) und Trier im St. Josefsstift (siehe Anlage) statt.
Aus organisatorischen Gründen ist eine Teilnahme an einer mündlichen Prüfung der staatlichen Pflichtfachprüfung nur nach vorheriger Anmeldung möglich. Bitte verwenden Sie hierfür den folgenden Antrag auf Teilnahme an einer mündlichen Prüfung. ACHTUNG! Bitte laden Sie das Formular immer zuerst auf Ihren PC herunter und öffnen es zum Ausfüllen mit Ihrem PDF-Programm, NICHT jedoch mit einem Internet-Browser und versenden es als E-Mail-Anhang unter Angabe Ihres Namens und Terminwunsches in der Betreffzeile.
Weitere Informationen zum Ablauf erhalten Sie per E-Mail.
Die Präsidentin
des Landesprüfungsamtes für Juristen
1. Kompensation von Beeinträchtigungen:
Gemäß § 6 Abs. 4 JAPO wird schwangeren Bewerberinnen sowie schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf Antrag eine Arbeitszeitverlängerung oder ein sonstiger angemessener Ausgleich gewährt. Anderen Bewerberinnen und Bewerbern, die wegen einer amtsärztlich festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Aufsichtsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind, kann ebenfalls ein angemessener Ausgleich gewährt werden.
Zur Kompensation der genannten Beeinträchtigungen kommen beispielsweise Arbeitszeitverlängerungen, eine juristisch nicht ausgebildete Schreibkraft oder in seltenen Fällen die Verwendung eines Computers mit Spracherkennungsprogramm in Betracht.
Der Grundsatz der Chancengleichheit gebietet, strenge Anforderungen an die Gewährung von Arbeitserleichterungen zu stellen und diese nur in begründeten Ausnahmefällen zu gewähren.
Bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen, z.B. Querschnittslähmung oder Blindheit, sollte bereits weit im Vorfeld der Prüfung unter Vorlage geeigneter Unterlagen zur Krankengeschichte beim Landesprüfungsamt für Juristen geklärt werden, welche Erleichterungen gewährt werden können, um eine Kompensation der Behinderung zu erreichen und dies im Rahmen der Prüfungsvorbereitung einzubeziehen.
Sind die in Betracht kommenden Beeinträchtigungen generell vorübergehend und bestehen Therapiemöglichkeiten und Besserungschancen (z. B. Sehnenscheidenentzündung, Verstauchung) wird über Anträge auf Erleichterungen der Arbeitsbedingungen seitens des Landesprüfungsamts für Juristen nur zeitnah vor der in Betracht kommenden Prüfung entschieden, da über die in der Prüfung voraussichtlich vorhandene Behinderung zu befinden ist. Dabei sind aktuelle amtsärztliche Atteste über die vorhandene Behinderung vorzulegen. Hierbei sollen im Regelfall haus- oder fachärztliche Unterlagen bei der amtsärztlichen Untersuchung vorgelegt werden. Die Amtsärztin oder der Amtsarzt gibt eine aus ärztlicher Sicht betrachtete Einschätzung der Beeinträchtigung und Kompensationsmöglichkeiten ab. Über die tatsächlich zu bewilligende Arbeitserleichterung entscheidet das Landesprüfungsamt für Juristen, wobei Berücksichtigung findet, dass nicht die gesamte Bearbeitungszeit auf das Abfassen der Lösung, sondern ein nicht unerheblicher Teil auf die gedankliche Konzipierung entfällt.
2. Fernbleiben von Prüfungsleistungen:
§ 10 Abs. 3 JAPO sieht vor, dass Entschuldigungsgründe unverzüglich schriftlich gegenüber dem Prüfungsamt geltend zu machen sind. Art, Schwere und voraussichtliche Dauer einer nicht offenkundigen Erkrankung sind durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die Geltendmachung von Entschuldigungsgründen ist ausgeschlossen, wenn seit dem versäumten Prüfungstermin oder seit dem Tag der mündlichen Prüfung ein Monat vergangen ist.
Dies hat zur Folge, dass sich Kandidatinnen und Kandidaten unverzüglich nach der versäumten Prüfungsleistung darum kümmern müssen, ihre Erkrankung ärztlich bescheinigen zu lassen. Sind mehrere Untersuchungen und eine längere Zeitspanne nötig, um die in Betracht kommende Prüfungsunfähigkeit aufzuklären, sollte auch dies dem Landesprüfungsamt für Juristen bereits zeitnah mitgeteilt werden, damit Absprachen zu den Dokumentationsanforderungen im Einzelfall getroffen werden können. Das Landesprüfungsamt entscheidet, ob eine amtsärztliche Untersuchung erforderlich ist.
Ein krankenhausärztliches Attest ist mit einem amtsärztlichen Attest gleichwertig, sofern es einen stationären Krankenhausaufenthalt während der Aufsichtsarbeit/en oder mündlichen Prüfung belegt. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht ausreichend. Zur Erleichterung der amtsärztlichen Untersuchung sollten im Regelfall aussagekräftige haus- oder fachärztliche Unterlagen über die bereits gestellte Diagnose und Befunde über die vorliegende Erkrankung bei der amtsärztlichen Untersuchung vorgelegt werden.
3. Formular für den Krankheitsnachweis:
Das auf der Homepage eingestellte Formular (Formular für den Krankheitsnachweis im pdf-Format) soll ausgedruckt der untersuchenden Ärztin (Haus-, Fach- oder Amtsärztin) oder dem untersuchenden Arzt (Haus-, Fach- oder Amtsarzt) zusammen mit der entsprechenden Ladung des Landesprüfungsamts für Juristen vorgelegt werden, damit die oder der Untersuchende in Kenntnis gesetzt wird, zu welchem Zweck die Begutachtung erfolgen soll.
In Rheinland-Pfalz sind die Gesundheitsämter des jeweiligen Hauptwohnsitzes der Kandidatin oder des Kandidaten für die Untersuchungen zuständig. Liegt der Wohnort außerhalb von Rheinland-Pfalz kann die Zuständigkeit ggf. landesrechtlich abweichend geregelt sein.
Sie können innerhalb eines Monats nach Abschluss des Prüfungsverfahrens, also nach der mündlichen Prüfung oder nach Zustellung des Nichtbestehehensbescheides, Ihre Klausuren einsehen.
Aufgrund der Pandemielage empfehlen wir dringend, Akteneinsicht in Ihre Klausuren auf elektronischem Wege zu nehmen. Bitte verwenden Sie hierfür den folgenden Antrag auf elektronische Akteneinsicht. ACHTUNG! Bitte laden Sie das Formular immer zuerst auf Ihren PC herunter und öffnen es zum Ausfüllen mit Ihrem PDF-Programm, NICHT jedoch mit einem Internet-Browser und versenden es als E-Mail-Anhang unter Angabe des Namens bzw. des Aktenzeichens!
Die von Ihnen angefertigten Klausuren mit den Bewertungen der Prüferinnen und Prüfer werden Ihnen dann zeitnah eingescannt zugesandt. Einsicht in Ihre Klausuren unter Einhaltung strenger Hygienevorschriften ist selbstverständlich weiterhin möglich.
Aus organisatorischen Gründen ist die Einsicht ab sofort nur noch möglich dienstags bis donnerstags jeweils vormittags zwischen 09.00 Uhr und 12.00 Uhr nach vorausgegangener Anmeldung in den Räumen des LPA.
Sie erreichen uns unter der Rufnummer 06131 16-4905 (Staatliche Pflichtfachprüfung)
Der Verlag C.H. Beck hat angekündigt (vgl. Pressemittelung vom 27.07.2021), einige Werke aus dem Verlagsprogramm umzubenennen. Da dies auch Werke (u.a. Habersack vormals Schönfelder) betrifft, die zur mündlichen Prüfung in der staatlichen Pflichtfachprüfung im Januar 2022 und zur schriftlichen Prüfung in der staatlichen Pflichtfachprüfung im Februar 2022 als Hilfsmittel zugelassen werden sollen, sieht sich das Prüfungsamt zu folgendem Hinweis veranlasst:
Die Zulassung der Werke wird unabhängig vom Namensgeber auf dem Einband erfolgen. Ausschlaggebend wird allein die jeweilige Ergänzungslieferung bzw. Auflage sein. Insoweit werden sowohl der Schönfelder als auch der Habersack als Hilfsmittel zugelassen werden, soweit hierin die in der Hilfsmittelmitteilung vorgesehenen Ergänzungslieferungen einsortiert sind. Es wird nach Angaben des Verlags C.H. Beck nicht zwischen Schönfelder und Habersack unterschieden, d.h. das Werk wird einheitlich anhand der Ergänzungslieferungen aktualisiert.
Ebenso wird nicht beanstandet werden, ob ein gegebenenfalls vom Verlage C.H. Beck zur Verfügung gestellter neuer Einband oder Namensaufkleber („Habersack“) verwendet wird oder nicht.
Nach derzeitigem Informationsstand ist eine Umsortierung des Grundgesetzes vom Ergänzungsband (dort derzeit Ordnungsnummer 01) in den Hauptband des Schönfelder/Habersack erst für einen späteren Zeitpunkt (voraussichtlich im Herbst 2022) geplant.
Sobald weitere Informationen zu dieser Thematik bekannt sind, werden diese hier veröffentlicht. Ansonsten sei auf die Hinweise zur mündlichen bzw. schriftlichen Prüfung in der staatlichen Pflichtfachprüfung Herbst 2021 bzw. Frühjahr 2022 verwiesen, die zu gegebener Zeit auf der Internetseite des Prüfungsamts veröffentlicht bzw. den Kandidatinnen und Kandidaten mit der Ladung im Dezember bzw. Januar übersandt werden. Es wird gebeten, von weiteren Anfragen diesbezüglich abzusehen.