Bekanntgabe von Sachverständigen
Zur Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen von genehmigungsbedürftigen Anlagen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen genehmigungsbedürftiger Anlagen können gemäß § 29a BImSchG Sachverständige eingesetzt werden, deren Anerkennung vom Referat Anlagensicherheit ausgesprochen wird. Die Bekanntgabe ist in § 29b BImSchG geregelt und beinhaltet Anforderungen an:
- die Gleichwertigkeit nicht inländischer Anerkennungen
- das Verfahren der Bekanntgaben
- den Inhalt der Bekanntgabe
- die Organisationsform der Stellen
- die Struktur zur Erfüllung der Aufgaben
- die Fachkunde, Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit
- Pflichten der Stellen und Sachverständigen
Zur Erlangung der Anerkennung muss der Antragsteller in seinen Antragsunterlagen die Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und die gerätetechnische Ausstattung nachweisen. Mitarbeiter des Referates Anlagensicherheit beraten den Antragsteller, in welchem Umfang der Nachweis der Voraussetzungen zu erbringen ist und welche Unterlagen vorzulegen sind. Zusätzlich wird ein Fachgespräch mit dem Antragsteller geführt und die gerätetechnische Ausstattung vor Ort kontrolliert.
Im Recherche System Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) sind die in den Umweltbereichen:
- Abfall
- Boden/Altlasten
- Immissionsschutz und Wasser
notifizierten Stellen und bekannt gegebenen Sachverständigen bundesweit aufgeführt.
Die in den einzelnen Bundesländern bekannt gegebenen Sachverständigen sind unter der Internetadresse http://www.resymesa.de abrufbar. Die Federführung der EDV-Anwendung hat das Bundesland Hessen, die Dateneingabe und Pflege der einzelnen Datensätze erfolgt in den jeweiligen Bundesländern.
Unter dem Modul Immissionsschutz „Bekannt gegebene Sachverständige“ findet der Anwender die Sachverständigen, die im Bereich Anlagensicherheit tätig sind und gemäß § 29a Abs. 1 BImSchG eine Bekanntgabe erhalten haben. Die Bekanntgabe erfolgt unter Zugrundelegung der Bekanntgabeverordung (41. BImSchV) vom 02. Mai 2013. Als Sachverständige oder Sachverständiger wird anerkannt, wer die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt sowie über die für das Fachgebiet erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügt. Die Bekanntgabe gilt bundesweit und ist personengebunden. Weiterhin ist die Bekanntgabe zeitlich befristet und gilt für bestimmte Anlagen nach der aktuell gültigen Fassung der 4. BImSchV und für bestimmte Fachgebiete nach dem Anhang 2 der 41. BImSchV. Einzelheiten für die Bekanntgabe die nicht in der Bekanntgabeverordung geregelt sind, sind in der Arbeitshilfe zur 41. BImSchV präzisiert.
Für das gesamte Bundesgebiet stehen im ReSyMeSa-Modul Immissionsschutz „Bekannt gegebene Sachverständige“ derzeit 286 bekannt gegebene Sachverständige mit unterschiedlichen Fachgebieten und Anlagentypen zur Auswahl. In Rheinland-Pfalz verfügen 17 Sachverständige über eine Bekanntgabe.
Nach folgenden Kriterien kann recherchiert werden, wobei die Parameter mit und/oder Verknüpfungen versehen werden können:
- nach Bundesland
- nach dem Namen und der Adresse des Sachverständigen bzw. der Sachverständigenorganisation
- nach den Fachgebieten
- nach den Anlagenarten der 4. BImSchV
Das Referat Anlagensicherheit ist gerne bereit, bei bestehenden Fragestellungen Unterstützung anzubieten, um auf diese Weise den geeignetsten Sachverständigen zu ermitteln.