Biologische Arbeitsstoffe
Der Begriff "biologische Arbeitsstoffe" kommt aus der Europäischen Union und ist Gegenstand der EG-Arbeitsschutzrichtlinie 90/679/EWG. Diese Richtlinie wurde durch die Biostoffverordnung (BioStoffV) in nationales Recht umgesetzt.
Biologische Arbeitsstoffe sind in der BioStoffV definiert als:
- Mikroorganismen (Bakterien, Pilze, Viren),
- Zellkulturen (tierischer und pflanzlicher Herkunft),
- humanpathogene Endoparasiten (Ein- und Mehrzeller),
- Erreger (Proteine) von übertragbaren spongiformen Enzephalopathien (z. B. Creutzfeldt-Jakob-Krankheit, BSE/Rinderwahnsinn),
die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können.
Die BioStoffV gilt nicht für Tätigkeiten, die dem Gentechnikrecht unterliegen, soweit dort gleichwertige oder strengere Regelungen bestehen.
Die BioStoffV dient dem Schutz von Beschäftigten. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes hat der Arbeitgeber die Pflicht festzustellen, ob gezielte und/oder nicht gezielte Tätigkeiten vorliegen. Eine gezielte Tätigkeit liegt vor, wenn die Art der biologischen Arbeitsstoffe bekannt, die Tätigkeit unmittelbar auf die biologischen Arbeitsstoffe ausgerichtet sowie das Ausmaß ihrer Expositionen bekannt oder zumindest abschätzbar ist. Trifft eine dieser Bedingungen nicht zu, spricht man von nicht gezielten Tätigkeiten. Biologische Arbeitsstoffe treten u. a. in folgenden Branchen auf:
- Abfallwirtschaft,
- Abwasserbehandlung,
- Lebensmittelverarbeitung,
- Land- und Forstwirtschaft,
- Gesundheitsdienst.
Biologische Arbeitsstoffe werden nach ihrem Infektionsrisiko in 4 Risikogruppen (ohne, geringes, mäßiges, hohes Risiko einer Erkrankung) eingestuft.
Aufgabenkatalog:
- Beratung von Verbrauchern, Verbänden und der Öffentlichkeit in Fragen der Biotechnologie
- Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für die Vollzugsbehörden und anderer Stellen
- Bereitstellung von Informationen über den Stand der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Biotechnologie
- Erarbeitung von Stellungnahmen zur Einstufung biologischer Arbeitsstoffe
- Erarbeitung branchenspezifischer Merkblätter, Informationsschriften und Anleitungen
- Ermittlung und Bewertung arbeitsplatzbezogener Gesundheitsgefährdungen