Meldepflicht und zuständige Behörden
Meldepflicht
Alle Arbeitgeber, Dienstherren oder die für Schülerinnen und Studentinnen verantwortlichen Stellen müssen der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich jede schwangere oder stillende Frau mitteilen (§ 27 MuSchG - Mutterschutzgesetz). Die hierzu verpflichtend zu machenden Angaben ersehen Sie im Formular:
„Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau“.
Wer nimmt diese Mitteilungen oder Anträge entgegen?
In Rheinland-Pfalz ist die jeweilige Abteilung Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektionen Süd und Nord die für den Mutterschutz zuständige Arbeitsschutzbehörde.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem tatsächlichen Arbeitsort der Beschäftigten.
Im Norden von Rheinland-Pfalz SGD Nord sind für die Entgegennahme der Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau und für die Einreichung von Anträgen über Arbeitszeiten oder allgemeine Beratung zuständig:
Zur Entgegennahme von Anträgen auf Zulässigerklärung zur Kündigung ist im Norden von Rheinland-Pfalz das Zentralreferat Gewerbeaufsicht, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz zuständig.
Im Süden von Rheinland-Pfalz ist immer das Zentralreferat Gewerbeaufsicht bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt/Weinstraße zuständig.