Chemikalienrechtliche Marktüberwachung
Zum Schutz der Umwelt und der Verbraucher gelten Beschränkungen für gefährliche Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse. Solche Regelungen sind insbesondere in der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XVII, enthalten. Sie müssen von Herstellern, Importeuren und sonstigen Handelsunternehmen beachtet werden.
Ein Rechtsrahmen der Marktüberwachung in Europa ist mit Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vorgegeben worden. Wer dennoch Waren mit den verbotenen Stoffen auf den europäischen Markt bringt, macht sich nach der Chemikalien-Sanktionsverordnung (2013) strafbar. Viele der Verbote und Beschränkungen gehörten bisher zu den Regelungsinhalten der Chemikalien-Verbotsverordnung. Beispiele für stichprobenartig in Rheinland-Pfalz durchgeführte Überprüfungen sind: Raumdüfte (wegen sensibilisierender Duftstoffe), E-Liquids (Kennzeichnung wegen Nikotin), Farben und Lacke (wegen korrekter Herstellerangabe über den VOC-Gehalt), Farbabbeizer (wegen Dichlormethan), Pkw-Neureifen (wegen PAK-haltigen Weichmacherölen bei deren Herstellung), Erzeugnisse aus Kunststoffen (wegen des Schwermetalls Cadmium) und bestimmte Klebstoffe (wegen Benzol, Chloroform bzw. Toluol als Bestandteile).
Für Bedarfsgegenstände im Sinne des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches ist die Möglichkeit eines Körperkontaktes in der Regel kennzeichnend; zur Prüfung solcher Produkte sind in Rheinland-Pfalz eigene Marktüberwachungsmechanismen vorgesehen. Chemische Analysen der Bedarfsgegenstände erfolgen dabei durch das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz (LUA).
Das Informations- und Kommunikationssystem ICSMS dient im Rahmen der europaweiten Marktüberwachung zum Austausch von Produktinformationen im Internet.