Expositionsbeschreibungen
Expositionsbeschreibungen sind Maßstäbe zur Beurteilung chemischer Belastungen am Arbeitsplatz. Expositionsmessungen, die fachkundig geplant und ausgeführt werden, sind ein objektives Instrument für die Gefährdungsbeurteilung. Auch nichtmesstechnische Ermittlungsmethoden können auf Messungen beruhen, etwa wenn sich Ergebnisse von vergleichbaren Arbeitsplätzen übertragen lassen. Neben den möglichen Gefahren durch Einatmen, wenn gefährliche Stoffe in der Luft im Atembereich vorhanden sind, dürfen hautgefährdende oder hautresorptive Eigenschaften der Stoffe nicht unberücksichtigt bleiben. Mehr zu Gefahrstoffen an Arbeitsplätzen erfahren Sie hier.
Die Technischen Regeln führen aus, dass ein vereinfachtes Vorgehen bei der Gefährdungsbeurteilung ermöglicht wird, wenn etwa für eine Tätigkeit Maßnahmen als standardisierte Arbeitsverfahren beschrieben sind. Standardisierte Arbeitsverfahren können branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen sein, sie können als Expositionsbeschreibungen vorliegen. Expositionsbeschreibungen bauen auf der Basis von Messdaten eine Brücke zwischen den gesetzlichen Anforderungen, die der Arbeitgeber als Adressat der Gefahrstoffverordnung pflichtgemäß zu erfüllen hat, und branchenbezogenen Maßnahmenempfehlungen. Unter Mitwirkung des Landesamtes sind in den letzten Jahren Expositionsbeschreibungen für folgende Tätigkeiten nach Arbeitsplatzmessungen in mehreren Bundesländern durch die jeweils eigenen Messstellen entstanden:
Diese Veröffentlichungen können Sie per E-Mail über die Poststelle(at)lfu.rlp.de beim Landesamt anfordern oder im Downloadbereich herunterladen.
Branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen für eine Reihe von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen werden darüber hinaus unter dem Stichwort „Projektarbeit“ auf der Homepage der Ländermessstellen für den chemischen Arbeitsschutz in elektronischer Form bereitgehalten.
In dem Zusammenhang muss auf die vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) anerkannten standardisierten Arbeitsverfahren, die sog. Verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung gemäß § 7 Abs. 8 der Gefahrstoffverordnung hingewiesen werden. Bisher veröffentlichte VSK sind in der Anlage zu den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 420 verzeichnet.
Aktuell wurde die Handlungsanleitung „Tetrachlorethen (PER) – Exposition von Beschäftigten bei Tätigkeiten in Chemischreinigungen“ vom AGS als VSK anerkannt und nach § 20 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung bekannt gegeben. Nach wie vor wird der chlorierte Kohlenwasserstoff wegen seiner guten Reinigungseigenschaften von den Textilreinigern geschätzt und in Anlagen eingesetzt. Der sichere Betrieb erfordert jedoch technische Schutzmaßnahmen, die bei modernen Anlagen herstellerseitig vorgesehen sind, und organisatorische Maßnahmen. Die Wirksamkeit ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, damit Gesundheitsrisiken für den Maschinenbediener und anderes Personal in der Arbeitsstätte vermieden werden. Die Erstellung dieser Handlungsanleitung für Betriebe der Textilreiniger-Branche erfolgte auf Basis des gemeinsamen Projektberichtes "Tetrachlorethen-Exposition in Chemischreinigungen" der Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt sowie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.