Freigaben
Die Strahlenschutzverordnung regelt die Freigabe von geringfügig radioaktiven Stoffen. Man versteht darunter, dass radioaktive Stoffe, deren Aktivität so weit abgeklungen ist, dass keine Gefahr für Leben und Gesundheit einer Person der Bevölkerung besteht, aus dem Regelungsbereich des Strahlenschutzrechts entlassen werden können und damit auch nicht mehr der Überwachungspflicht unterliegen. Als Maßstab für die Freigabe gilt gemäß der Strahlenschutzverordnung, dass für Einzelpersonen der Bevölkerung eine maximale effektive Dosis von 10 Mikrosievert (0,01 Millisievert) pro Kalenderjahr nicht überschritten werden darf. In diesem Fall ist keine Beeinträchtigung von Gesundheit und Leben von Personen zu befürchten. Im Vergleich hierzu beträgt die durchschnittliche jährliche Dosis durch natürliche Strahlenexposition ca. 2,1 Millisievert pro Jahr.
Grenzwerte für die Freigabe bezogen auf einzelne Radionuklide sind in der Anlage III der Strahlenschutzverordnung definiert. Alternativ kann die zu erwartende effektive Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung anhand von konservativen Modellrechnungen bestimmt werden.
Zur Freigabe einzelner Chargen muss die Einhaltung der Freigabewerte und zusätzlicher Auflagen der Behörde nachgewiesen werden.
Bei komplexen Sachverhalten im Zusammenhang mit Freigaben berät das Landesamt die Gewerbeaufsicht und überprüft die Feststellung der Betreiber.