Bewertung von Entsorgungswegen
Bewertung von Abfällen
Abfälle, die zur Entsorgung anstehen, müssen entsprechend bewertet werden. Sofern dazu eine chemische Untersuchung erforderlich ist, ist für eine repräsentative Analytik eine entsprechend qualifizierte Probenahme unerlässlich. Mittels einer Checkliste kann geprüft werden, ob die grundlegenden Anforderungen an ein Probenahmeprotokoll erfüllt sind. Weitere Ausführungen zur Checkliste liefert ein gesondertes Schreiben des ehemaligen Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz (MUFV).
Zur Beschreibung und Bewertung von Abfällen wird die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) herangezogen, mit der die Entscheidungen der EU-Kommission über ein Europäisches Abfallverzeichnis national umgesetzt wurden. In der Anlage zur AVV werden 842 Abfallschlüssel gelistet, mit denen Abfälle beschrieben werden sollen. Davon sind 408 Abfallarten als "gefährlich" eingestuft, dies entspricht dem EU-Recht. Ein farbig markierter Abfallkatalog fasst alle 842 Abfallarten mit ihrer Einstufung zusammen.
Die Einstufung eines Abfalls in eine dieser Kategorien hat Auswirkungen u. a. auf:
- Überwachung von Abfalltransporten (Abfall-Nachweisverfahren, Transportgenehmigung)
- landesspezifische Andienungspflichten
- Genehmigung von Abfallentsorgungsanlagen und Anlagenüberwachung
Zur Wahl des "richtigen" Abfallschlüssels aus dem Gesamtkatalog schreibt die AVV eine herkunftsbezogene Vorgehensweise vor. D. h. Abfallarten, z. B. Filterstäube, können mehrfach im Katalog aufgeführt sein. Hier ist je nach Anfallstelle des Abfalls (z. B. Metallverarbeitung, Glasindustrie, Zementherstellung, Kraftwerk, Abfallverbrennungsanlage) das passende Unterkapitel (Gruppe) der AVV zu wählen.
Zur Einstufung von Abfällen ist häufig eine Einzelfallentscheidung unter Bewertung der spezifischen Abfalleigenschaften erforderlich. Dies gilt besonders für die sogenannten "Spiegeleinträge" des Abfallkataloges. Hier sind Abfallarten im Katalog zweimal aufgeführt, einmal als gefährlicher Abfall "mit gefährlichen Stoffen", einmal als nicht gefährlicher Abfall, an dessen Entsorgung geringere Anforderungen gestellt werden.
Zur Erleichterung der Zuordnung von Abfallschlüsseln im Falle der Spiegeleinträge hat das BMU im Jahr 2005 "Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung" herausgegeben. Ergänzend hat das MUFV (mittlerweile Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität) im Jahr 2006 für belasteten Boden und Bauschutt Festlegungen zur Einstufung mineralischer Abfälle veröffentlicht, die im Jahr 2009 überarbeitet wurden. Im Landesamt für Umwelt (LfU) werden Einzelfallbewertungen vorgenommen. Eine enge Kooperation mit den anderen Behörden des Landes (SGD, SAM) findet dabei statt. Weitere Bewertungshilfen bietet das Informationsportal Abfallbewertung insbesondere mit den Abfallsteckbriefen.
Entsorgung von Abfällen
Der Begriff "Entsorgung" umfasst die Wege "Verwertung" und "Beseitigung". Für beide Möglichkeiten der Abfallentsorgung existieren eine Vielzahl von Verfahren auf dem Markt, die zu unterschiedlichen Entsorgungsergebnissen führen. Wir führen Einzelfallbewertungen einzelner Entsorgungswege durch, z. B.
- Ablagerung von mineralischen Sonderabfällen auf Siedlungsabfalldeponien: Hier wurde für die Behörden eine Entscheidungshilfe für die Entsorgung von gefährlichem Boden und Bauschutt auf Deponien der Klasse I und II erstellt.
- Eignung einzelner Abfälle für eine energetische Verwertung in thermischen Produktionsanlagen (z. B. Zementwerke)