Ablieferung von radioaktiven Abfällen an die Landessammelstelle Rheinland-Pfalz
Die Verursacher radioaktiver Abfälle haben diese gemäß § 76 der Strahlenschutzverordnung an die Landessammelstellen abzuliefern, wenn die Abfälle aus einem Umgang nach §7 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung oder aus einem genehmigungsbedürftigen Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen stammen.