Ablieferung von radioaktiven Abfällen an die Landessammelstelle Rheinland-Pfalz
Die Verursacher radioaktiver Abfälle haben diese gemäß § 76 der Strahlenschutzverordnung an die Landessammelstellen abzuliefern, wenn die Abfälle aus einem Umgang nach §7 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung oder aus einem genehmigungsbedürftigen Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen stammen. Mit der Übernahme der radioaktiven Abfälle durch die Landessammelstelle wird sichergestellt, dass der Verbleib und die Weiterbehandlung der Abfälle nach den gesetzlichen Vorschriften erfolgen. Die angenommenen Abfälle müssen der Benutzungsordnung und den Annahmebedingungen der Landessammelstelle entsprechen.
Verbrennungs- und Endlagerabfälle, die zur Entsorgung an die Landessammelstelle für radioaktive Abfälle Rheinland-Pfalz abgeliefert werden sollen, sind online im Webportal der Landessammelstelle anzumelden. Vor der erstmaligen elektronischen Anmeldung von Abfällen ist eine Benutzerregistrierung im Webportal erforderlich. Für die angemeldeten Abfälle gelten die Benutzungsordnung und Annahmebedingungen der Landessammelstelle, deren aktuelle Fassung im Webportal als Verknüpfung hinterlegt sind.