Ziele und Grundlagen der Umlegung
Rechtsgrundlagen der Umlegung
Neben den Bestimmungen des Baugesetzbuches ist für die Umlegung der Bebauungsplan als Ortssatzung weitere rechtliche Grundlage, oder, soweit es sich um im Zusammenhang bebaute Ortsteile handelt, kann auch die Eigenart der näheren Umgebung maßgeblich für eine Neuordnung der Grundstücke sein.
Umlegung nach dem Baugesetzbuch, warum?
- Die Umlegung schafft zeitnah neue Wohnbaugebiete und wird damit der Nachfrage in der Bevölkerung gerecht.
Sie trägt als hoheitliches Verfahren auch dazu bei, erforderliche Stadtumbaumaßnahmen in angemessen kurzer Zeit zu verwirklichen. - Die Umlegung verwirklicht Gewerbeflächen, die Investoren zur Schaffung von Arbeitsplätzen bereitgestellt werden können.
- Die Umlegung realisiert den Bebauungsplan und zulässige Nutzungen im unbeplanten Innenbereich hinsichtlich der Grundstücks- und Eigentumsstruktur.
- Die Umlegung dient in erster Linie dem Ausgleich privater Interessen der Eigentümer aber auch dem öffentlichen Interesse.
- Dies wird durch ein unabhängiges und neutrales Fachgremium, dem Umlegungsausschuss, gewährleistet.
Der Bebauungsplan
Der Bebauungsplan wird von der Gemeinde als Ortsgesetz (Satzung) aufgestellt. Er enthält rechtsverbindliche Festsetzungen über Art und Maß der baulichen und sonstigen Nutzung im Plangebiet und ist eine der Grundlagen für die städtebauliche Weiterentwicklung in der Gemeinde. Planung und bestehende Grundstückssituation passen aber selten zusammen. Deshalb sind zur Verwirklichung der Bebauungspläne oder der aufgrund der Eigenart der näheren Umgebung (zulässigen Nutzung) regelmäßig bodenordnende Maßnahmen erforderlich.
Das Bodenordnungsverfahren – Umlegung
Die Umlegung nach dem Baugesetzbuch (BauGB) ist eines der wichtigsten Bodenordnungsverfahren zur Anpassung der Grundstücks- und Eigentumsstruktur an die Planung oder die Eigenart der näheren Umgebung (zulässige Nutzung). Die Umlegung ist ein gesetzliches Grundstückstauschverfahren, bei dem das Eigentum an Grundstücken zur Anpassung an die Festsetzungen des Bebauungsplanes so neu geordnet wird, dass für die bauliche und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.
Im Zusammenhang mit der Umlegung können auch baurechtlich nicht zulässige Grenzverläufe angepasst sowie Rechte an Grundstücken aufgehoben, geändert oder auch neu begründet werden.
Die Umlegung bringt in der Regel für alle beteiligten Grundstückseigentümer weitere Vorteile, da die notwendigen öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen sowie Ausgleichsflächen von allen Grundstückseigentümern anteilig bereit gestellt werden, die Voraussetzungen für die kostengünstige Erschließung "in einem Guss" geschaffen werden und die geplante bauliche und sonstige Nutzung kurzfristig realisiert werden kann.
Das Baugesetzbuch unterscheidet zwischen dem „klassischen“ Umlegungsverfahren nach §§ 45 – 79 und seit dem 24.06.2004 (EAG Bau) dem vereinfachten Umlegungsverfahren nach §§ 80 – 84.
Das vereinfachte Verfahren ist an bestimmte Voraussetzungen (§ 80 Abs. 1 BauGB) gebunden. Mit diesem vereinfachten Umlegungsverfahren können nur in enger Nachbarschaft liegende Grundstücke untereinander getauscht werden und die auszutauschenden Grundstücke bzw. Grundstücksteile dürfen dabei nicht selbstständig bebaubar sein. Mit dem vereinfachten Verfahren soll in einem „überschaubaren Bereich“ eine wirtschaftliche Bebauung und eine weitgehende optimale Ausnutzung der Grundstücke (sparsamer Umgang mit Grund und Boden) erreicht werden.