Information zur Genauigkeitsstufe der Punkte (GST)
Die Genauigkeitsstufe (GST) ist die Angabe der Qualität ebener Punktkoodinaten des Liegenschaftskatasters.
Der Wert der GST beschreibt den größten zu erwartenden Widerspruch zwischen einer gemessenen und einer aus Koordinaten gerechneten Strecke von einem (neu bestimmten) Punkt zu den jeweiligen Bezugspunkten des Koordinatenreferenzsystem (CRS). Die GST ist abhängig von der Lagegenauigkeit 1 der für die Bestimmung maßgeblichen Anschlusspunkte und die Genauigkeit des Vermessungsverfahrens. 2
GST | zu erwartender Widerspruch |
---|---|
2000 | SL ≤ 0,02 m; ZS = 0,04 m |
2100 | SL ≤ 0,03 m; ZS = 0,06 m |
2200 | SL ≤ 0,06 m; ZS = 0,10 m |
2300 | SL ≤ 0,10 m; ZS = 0,20 m |
3000 | SL ≤ 0,30 m; ZS = 0,60 m |
3100 | SL ≤ 0,60 m; ZS = 1,20 m |
3200 | SL ≤ 1,00 m; ZS = 2,00 m |
3300 | SL ≤ 5,00 m; ZS = 10,00 m |
5000 | SL ≤ 5,00 m; ZS = 10,00 m |
nicht belegt | nach Quellenlage nicht zu spezifizieren / nicht untersucht |
SL = Standardabweichung Lage, entspricht der max. zu erwartenden Abweichung mit einer statistischen Wahrscheinlichkeit von 68,3 % | |
ZS = zulässige Streckenabweichung |
Die Genauigkeitsstufe trifft, mit Ausnahme der GST 2000, keine Aussage bezüglich der Genauigkeit von benachbarten Grenz- oder Gebäudepunkten zueinander. Diese Genauigkeit wird, in Abhängigkeit von den Messwerten der zugrunde liegenden Liegenschaftsvermessungen regelmäßig höher sein.
Die GST 5000 wurde pauschal für alle Punktkoordinaten vergeben, die durch Digitalisierung der analogen Liegenschaftskarten bestimmt wurden. Die Genauigkeit dieser Punkte wurde nicht untersucht, so dass über die Genauigkeit dieser Punkte keine gesicherte Aussage gemacht werden kann.
Als Bezugspunkte des amtlichen Koordinatenreferenzsystems ETRS89_UTM32 gelten die Geodätischen Grundnetzpunkte (GGP) sowie die davon abgeleiteten übergeordneten Lagefestpunkte (ÜFP) und SAPOS®-Referenzstationspunkte (RSP).
__________________
1 entspricht der relativen bzw. inneren Positionsgenauigkeit gem. ISO 19 113
2 vergl. ALKIS-OK RP, Abschnitt 4, Seite 6; RiLiV Nr. 2.3