Neue Regeln für die Windkraft
Die neuen Regelungen zur Abstandsbemessung finden Sie im Downloadbereich.
Dritte Teilfortschreibung LEP IV
Mit der Ersten Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms IV wurde grundsätzlich festgelegt, dass ein geordneter Ausbau der Windenergie durch die Regional- und Bauleitplanung sichergestellt werden soll (G 163). Hierzu sollen die Regionalpläne Vorranggebiete für die Windenergienutzung ausweisen (Z 163 b), die Befugnis für eine abschließende Steuerung durch die Ausweisung von Konzentrationsflächen für die Windenergie wurde auf die Bauleitplanung übertragen (Z 163 e). Die grundsätzliche Aufgabenverteilung zwischen Landesplanung, Regionalplanung und Bauleitplanung wird in der Dritten Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms IV beibehalten. Um einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Ausbau der Windenergie auf der einen und den Anforderungen des Natur-, Landschafts- und Kulturlandschaftsschutzes sowie den Bedürfnissen der Bevölkerung auf der anderen Seite zu gewährleisten, werden mit der Dritten Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms IV durch eine unmittelbar geltende Änderung Nachsteuerungen vorgenommen.
Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am 4. Juli 2017 gemäß § 8 Absatz 1 Satz 5 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) die Teilfortschreibung Erneuerbare Energien des Landesentwicklungsprogramms Rheinland-Pfalz (LEP IV) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Satz 7 LPIG die Dritte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über das Landesentwicklungsprogramm (Dritte Teilfortschreibung LEP IV) beschlossen.
Nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zur Heilung von Verfahrensmängeln wurde die Teilfortschreibung Erneuerbare Energien des LEP IV vom 4. Juli 2017 gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 ROG 2017 in Verbindung mit § 12 Abs. 6 ROG 2008 durch die Dritte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 19. Dezember 2019 (GVBl. S. 359) rückwirkend zum 21. Juli 2017 erneut in Kraft gesetzt.
Die Rechtsverordnung sowie eine Lesefassung des Kapitels Erneuerbare Energien können in der rechten Spalte heruntergeladen werden.
Hinweis:
Der Ministerrat hat am 12.04.2022 Änderungen im Kap. Erneuerbare Energien des geltenden LEP IV im Rahmen einer Vierten Teilfortschreibung im Grundsatz gebilligt. Somit liegen sog. „in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung“ vor, die von den Behörden als „sonstige Erfordernisse der Raumordnung“ in Abwägungs- und Entscheidungsprozessen, z. B. im Rahmen von Zielabweichungsverfahren, zu berücksichtigen sind.