Erste Teilfortschreibung LEP IV: Kapitel 5.2.1 Erneuerbare Energien
Der Ministerrat hat am 16. April 2013 die Erste Teilfortschreibung Erneuerbare Energien des Landesentwicklungsprogramms und die entsprechende Landesverordnung beschlossen. Die Verordnung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 10. Mai 2013 (GVBl. S. 66) verkündet worden und trat am Tag nach der Verkündung, am 11. Mai 2013, in Kraft.
Die Erste Teilfortschreibung des LEP IV setzte die Rahmenbedingungen für die Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz neu: sie gab den Kommunen eine größere Planungsfreiheit, aber auch mehr Planungsverantwortung.
Mit der Dritten Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms IV wurde bei den Rahmenbedingungen im Bereich der Erneuerbaren Energien eine Nachsteuerung vorgenommen. Die nachstehend aufgezählten Inhalte der Ersten Teilfortschreibung entsprechen daher nicht mehr dem aktuellen Stand des Kapitels 5.2.1. Erneuerbare Energien des LEP IV.
Näheres siehe unter Dritte Teilfortschreibung.
Wesentlicher Inhalt der Ersten Teilfortschreibung
Die Kommunen sollen Klimaschutzkonzepte aufstellen.
Zwei Prozent der Landesfläche sollen für die Windenergienutzung bereitgestellt werden, darunter auch zwei Prozent der Fläche des Waldes.
Ein geordneter Ausbau der Windenergienutzung soll im Zusammenwirken von Regionalplanung und Bauleitplanung sichergestellt werden.
Verbindliche Kriterien für den räumlichen Ausschluss der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz sind in Z 163 d festgelegt.
- bestehende und geplante Naturschutzgebiete;
- Kern- und Pflegezonen des Biosphärenreservats Naturpark Pfälzerwald;
- Nationalparke;
- Kernzonen der UNESCO-Welterbegebiete Oberes Mittelrheintal und Obergermanisch-Raetischer Limes;
- landesweit bedeutsame historische Kulturlandschaften (LahiKula gemäß Z 92 LEP IV), in denen die regionalen Planungsgemeinschaften Gebiete, in denen die Windenergienutzung ausgeschlossen ist, räumlich konkretisieren (Konkretisierungsauftrag);
- der Haardtrand (Hangkante des Pfälzerwalds) mit einem Korridor von maximal sechs Kilometern Tiefe nach Westen, wobei auch hier die regionalen Planungsgemeinschaften einen räumlichen Konkretisierungsauftrag für die Ausschlusskulisse der Windenergienutzung haben.
Eine Grundlage für die räumliche Konkretisierung der LahiKula und des Korridors am Haardtrand bildet ein vom Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung in Auftrag gegebenes Fachgutachten. Dieses liefert den regionalen Planungsgemeinschaften die notwendigen Fachinformationen für die Festlegung von Ausschlussgebieten für die Windenergienutzung. Das Fachgutachten einschließlich seiner Anlagen 1-4 kann nebenstehend heruntergeladen werden.
Natura 2000-Gebiete stehen einer Ausweisung von Windenergiestandorten entgegen, wenn die Windenergienutzung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des jeweiligen Schutzzwecks führt und eine Ausnahme nicht erteilt werden kann. Für diese Beurteilung ist das Gutachten der Staatlichen Vogelschutzwarte zugrunde zu legen.
Bei der Auswahl der Standorte für Windenergieanlagen ist im Sinne einer effektiven Energieausbeute die jeweilige Windhöffigkeit von Bedeutung. In der Begründung der Rechtsverordnung wird der Begriff konkretisiert, dass Standorte dann als windstark gelten, wenn sie eine durchschnittliche Windgeschwindigkeit von 5,8 bis 6,0 m/sek in 100 Meter über dem Grund aufweisen.
Mit der Ausweisung von Vorranggebieten und Konzentrationsflächen soll auch eine Bündelung der Netzinfrastruktur erreicht werden. Einzelanlagen sollen nur dann genehmigt werden, wenn weitere Anlagen in räumlicher Nähe möglich sind.
Freiflächenphotovoltaik soll vorrangig auf zivilen oder militärischen Konversionsflächen errichtet werden sowie auf ertragsschwachem, artenarmem oder vorbelastetem Acker- und Grünland. In der Kernzone der UNESCO-Weltkulturerbegebiete dürfen keine Freiflächenphotovoltaikanlagen entstehen.
Nach dem Inkrafttreten der Teilfortschreibung müssen die regionalen Planungsgemeinschaften ihre Regionalpläne anpassen. Unabhängig davon können auch die Gemeinden ihre Planungen im Rahmen der bestehenden Regelungen vorantreiben.
Derzeit sind noch nicht alle regionalen Raumordnungspläne an das Landesentwicklungsprogramm angepasst. Sind Beschlüsse durch die Regionalvertretungen zur Offenlage der Entwürfe gefasst, sind die Ziele in den Regionalplänen als „in Aufstellung befindliche Ziele“ von den kommunalen Planungsträgern zu berücksichtigen. Bei entgegenstehenden Zielen bestehender verbindlicher Regionalpläne besteht die Möglichkeit zu prüfen, ob eine Überwindung im Rahmen eines Zielabweichungsverfahrens möglich ist.