Fortschreibung des Kapitels Erneuerbare Energien des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) beschlossen
Der Ministerrat hat am 17.01.2023 die Fortschreibung des Kapitels Erneuerbare Energien des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) beschlossen.
Die Rechtverordnung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 1 vom 30.01.2023 verkündet und kann in der rechten Spalte heruntergeladen werden.
Zusammenfassung der geänderten landesplanerischen Vorgaben
Dies sind die wesentlichen Inhalte der Rechtsverordnung der vierten Teilfortschreibung des LEP IV, die die geänderten landesplanerischen Vorgaben (Grundsätze (G) und Ziele (Z) der Raumordnung) enthält:
G 162 a
Nach diesem Grundsatz sollen kommunale Klimaschutzkonzepte zukünftig insbesondere Wärmestrategie- und Energieplanungen beinhalten.
G 163 a
Dieser Grundsatz ist um den Auftrag, durch ein regionales und landesweites Monitoring die Flächenbereitstellung und damit die Ausbauentwicklung der Windenergie zu erfassen, erweitert.
Z 163 d
Naturparkkernzonen sind aus der (bisherigen) Windenergie-Ausschlusskulisse dieses Ziels herausgenommen, stattdessen erfolgt der Ausschluss der Windenergienutzung in Naturparkkernzonen im Grundsatz G 163 k.
Soweit gemäß Koalitionsvertrag 2021 - 2026 Windenergie in bestimmten Bereichen des Biosphärenreservates Pfälzerwald ermöglicht werden soll, ist die Abstimmung der Landesregierung mit dem UNESCO-MAB-Nationalkomitee noch nicht abgeschlossen. Daher bleibt es im LEP IV zunächst beim vollständigen Ausschluss der Windenergie; Änderungen können zu gegebener Zeit im Wege einer Änderung der Landesverordnung über das Biosphärenreservat erfolgen.
(Z) G 163 g
Das Konzentrationsgebot (d.h. der Bau von mindestens drei Windenergieanlagen muss planungsrechtlich möglich sein) ist von einem Ziel zu einem abwägungszugänglichen Grundsatz der Raumordnung herabgestuft und als Soll-Bestimmung formuliert.
Z 163 h
Der von neu errichteten Windenergieanlagen einzuhaltende Mindestabstand zu Siedlungsgebieten ist von bisher 1.000 m (bzw. 1.100 m bei Anlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 200 m) ohne Höhenstaffelung auf 900 m reduziert. Zu diesen Siedlungsgebieten gehören nunmehr auch dörfliche Wohngebiete und urbane Gebiete gemäß Baunutzungsverordnung.
In der Begründung wird klargestellt, dass die Einhaltung des Mindestabstands zu den aufgeführten Baugebieten ausschließlich für die konkrete Windenergieanlage selbst, gemessen ab Mastfußmitte, gilt.
Z 163 i
Im Falle von Repowering kann der Mindestabstand zu Siedlungsflächen nach Z 163 h statt wie bisher um 10 Prozent künftig um 20 Prozent unterschritten werden. Ein Repowering setzt nur noch eine gleichbleibende oder reduzierte Anzahl der Windenergieanlagen voraus, wobei dieselbe Gesamt-Nennleistung wie die der zu ersetzenden Anlage oder Anlagen erreicht wird. Der Repowering-Bonus wird entweder auf planungsrechtlich gesicherten Flächen oder auf Flächen gewährt, bei denen der Abstand zwischen der Bestandsanlage und der neuen Anlage das Zweifache der Gesamthöhe der neuen Anlage nicht überschreitet.
Z 163 j-neu
Das UNESCO-Welterbe darf durch die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen auch außerhalb des Rahmenbereiches nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Diese Festlegung findet ihre Grundlage in dem UNESCO-Beschluss von 2021. Hierzu wurden weitere Windenergie-Ausschlusszonen angrenzend an den Rahmenbereich festgelegt, die jedoch nur für bestimmte Windenergie-Anlagengesamthöhen gelten.
G 166
Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen insbesondere auch entlang von linienförmigen Infrastrukturtrassen errichtet werden. Bei der Berücksichtigung von ertragsschwachen landwirtschaftlichen Flächen ist die jeweilige regionaltypische Ertragsmesszahl zu Grunde zu legen.
Z 166 b-neu
Das Ziel Z 166 b enthält den Auftrag an die regionalen Planungsgemeinschaften zur Ausweisung mindestens von Vorbehaltsgebieten für die Freiflächen-Photovoltaik, insbesondere entlang von linienförmigen Infrastrukturtrassen. Auch die Ausweisung von Vorranggebieten ist möglich.
G 166 c-neu
Die Inanspruchnahme von Ackerflächen für Freiflächen-Photovoltaikanlagen soll durch ein regionales und landesweites Monitoring beobachtet werden.
G 168 b
Im Rahmen der Eigenstromversorgung sollen sowohl im industriell-gewerblichen als auch kommunalen und privaten Sektor insbesondere Anlagen, die mit erneuerbaren Energien betrieben werden, durch geeignete Maßnahmen der Raumordnung und Bauleitplanung erschlossen werden.