Zweite Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über das Landesentwicklungsprogramm (Zweite Teilfortschreibung LEP IV)
Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am 21. Juli 2015 die Zweite Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) beschlossen. Die entsprechende Zweite Landesverordnung zur Änderung des Landesentwicklungsprogramms ist am 22. August 2015 in Kraft getreten.
Das im November 2008 in Kraft getretene Landesentwicklungsprogramm (LEP IV) ist in einem ersten Schritt in Bezug auf die die Nutzung der Erneuerbaren Energien betreffenden Ziele und Grundsätze überarbeitet und ergänzt worden. In einem zweiten Schritt sind nunmehr die notwendigen Korrekturen bei der Ausweisung von Mittelzentren erfolgt, die sich aus verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ergeben haben. In den Fällen der Verbandsgemeinde Kirchberg und der Stadt Ramstein-Miesenbach ist die im LEP IV in Ziel (Z) 40 erfolgte Aufstufung zu Mittelzentren in einem „mittelzentralen Verbund kooperierender Zentren” von den Gerichten als abwägungsfehlerhaft bewertet worden. Da die Ausweisung auch mit Folgen für den Finanzausgleich verbunden ist, war eine entsprechende Änderung des LEP IV erforderlich.
Diese Korrektur ist mit der aktuellen Teilfortschreibung vollzogen worden; eine umfassende Überarbeitung der Regelungen zur Zentrale-Orte-Struktur bleibt einer späteren Teilfortschreibung des LEP IV vorbehalten.
Für das ebenfalls verwaltungsgerichtlich in seiner Bindungswirkung gegenüber Gemeinden verworfene Z 31 wurde durch eine Klarstellung ebenfalls gerichtlichen Bedenken Rechnung getragen. Es ist jetzt ausdrücklich geregelt, dass vor einer Neuausweisung von Wohnbauflächen geprüft werden muss, ob noch verfügbare Flächenpotenziale im Innenbereich vorhanden sind.
Bei den Einzelhandelszielen des LEP ist eine Änderung beim Agglomerationsverbot des Z 61 erfolgt. Zwar war dessen Wirksamkeit höchstrichterlich bestätigt worden, dessen Wortlaut ist aber jetzt klarer gefasst worden, um die notwendige Gleichbehandlung von Agglomerationen nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit großflächigen Betrieben zu verdeutlichen.
Um mehr Rechtssicherheit für die Beurteilung der Zulässigkeit von größeren Bauvorhaben in Welterbestätten und gleichzeitig einen sachgerechten Schutz der Welterbestätten zu schaffen, ist hierzu ebenfalls eine Klarstellung in Z 92 erfolgt.