Rechtsgrundlagen
Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 4 LFAG können ab dem 1. Januar 2021 aus dem Ausgleichsstock Mittel bewilligt werden zur Finanzierung des Verwaltungsaufwandes beim erstmaligen Erlass einer Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau öffentlicher und zum Anbau bestimmter Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) nach § 10 a des Kommunalabgabengesetzes (KAG). Der Beschluss über die Satzung zur erstmaligen Erhebung wiederkehrender Beiträge muss nach dem 1. Februar 2020 gefasst worden sein. Die Satzung muss spätestens zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Die Ausgleichszahlung beträgt 5 Euro je Einwohner im Abrechnungsgebiet.
Nach der Gesetzesbegründung soll den Kommunalverwaltungen (z. B. auch Verbandsgemeindeverwaltungen, nicht den Ortsgemeinden) ein pauschaler Ausgleich für den (überwiegend einmalig) entstehenden Verwaltungsaufwand gewährt werden. Der Ausgleich wird für Satzungen gewährt, die nach dem 1. Februar 2020 vom Gemeinderat beschlossen wurden und spätestens zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Auf den Tag der öffentlichen Bekanntmachung kommt es nicht an.
Fallgestaltungen
Gedacht war an Fälle, in denen eine Gemeinde von der Erhebung einmaliger Beiträge auf die Erhebung wiederkehrende Beiträge wechselt und erstmalig eine entsprechende Satzung erlässt.
Dagegen war nicht an Fälle gedacht, bei denen eine Gemeinde bereits wiederkehrende Beiträge in einem Abrechnungsgebiet oder in mehreren Abrechnungsgebieten erhoben hat und nunmehr bisherige Abrechnungsgebiete neu ordnet, zusammenlegt oder trennt ("nicht erstmalig").
Unbedacht geblieben sind offensichtlich Fälle, in denen eine Gemeinde neben einmaligen Beiträgen bereits wiederkehrende Beiträge erhoben hat, nunmehr jedoch durch Satzungsänderung Abrechnungsgebiete erweitert. In diesen Fällen ließe sich darüber streiten, ob es sich sprachlich um eine "neue", erstmalige Satzung handelt oder ob es sich um die bloße Änderung einer "alten", bestehenden Satzung handelt.
Aus dem Wort "erstmalig" kann auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmung geschlossen werden. Immer dann, wenn eine Verkehrsanlage erstmalig einem Abrechnungsgebiet zugeordnet wird, wird die Pauschale in Höhe von 5 Euro je Einwohner gewährt. Maßgebend ist die Anzahl der Einwohner, die erstmals in (irgend ein) Abrechnungsgebiet einbezogen werden.
Es wäre zudem (insbesondere bei größeren Gemeinden) durchaus möglich, dass mehrere Satzungen für verschiedene Abrechnungsgebiete erstellt werden oder dass das Gemeindegebiet zeitlich gestreckt in mehrere Abrechnungsgebiete aufgeteilt wird, die dann im Zeitablauf in jeweils einer Satzung berücksichtigt werden. Insofern kann eine Gemeinde im Zeitablauf auch mehrere Anträge stellen. Auch Verbandsgemeindeverwaltungen können unter diesen Voraussetzungen im Zeitablauf mehrere Anträge für ein und dieselbe Ortsgemeinde stellen. Im Übrigen können Verbandsgemeindeverwaltungen Anträge für die ihnen angehörenden Ortsgemeinden im Zeitablauf gestreckt nacheinander stellen; für jede Ortsgemeinde ist eine separate Antragstellung erforderlich.
Verfahren:
1. Auf der Homepage des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz wird unter der Adresse www.mdi.rlp.de/de/unsere-themen/staedte-und-gemeinden/foerderung/wiederkehrende-beitraege ein Antragformular im EXCEL-Format zum Herunterladen eingestellt.
2. Die Anträge sind per -E-Mail unmittelbar an das Ministerium des Innern und für Sport (Ref. 334) zu richten (Funktionspostfach: referat334@mdi.rlp.de)
3. Dem Antrag sind die Kopie (Scan) der Satzung sowie die Kopie der Niederschrift über die Beschlussfassung oder entsprechende Verweise auf die jeweilige Fundstellen auf der Homepage der Gemeinde im Internet beizfügen.
4. Auf den sodann vom MdI zu erstellenden Bescheiden wird auf die Konten 4121 / 6121 "Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock vom Land" hingewiesen.