Innenminister Karl Peter Bruch hat am 26. Februar 2009 im Innenausschuss des rheinland-pfälzischen Landtags die Eckpunkte der Kommunal- und Verwaltungsreform dargestellt. Hierbei ging es im Schwerpunkt um die Optimierung der Struktur der verbandsfreien Gemeinden und der Verbandsgemeinden.
Das am 6. Oktober 2010 in Kraft getretene Erste Landesgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform vom 28. September 2010 fußt auf den Eckpunkten der Landesregierung und enthält grundlegende Regelungen, die Gebietsstrukturen der verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden zu optimieren, die Möglichkeiten interkommunaler Kooperationen auszubauen sowie die Möglichkeiten einer unmittelbaren Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger in kommunalen Angelegenheiten zu erweitern.
Zum Entwurf der Landesregierung für dieses Gesetz sind eine begleitende Gesetzesfolgenabschätzung sowie ein Gutachten zu einzelnen Punkten erstellt worden.
Nach dem Landesgesetz können Unterschreitungen der Mindesteinwohnerzahlen unbeachtlich sein.
So sind Unterschreitungen der Mindesteinwohnerzahl von 12.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in der Regel bei Verbandsgemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, einer Fläche von mehr als 100 Quadratkilometern und mehr als 15 Ortsgemeinden unbeachtlich.
Professor Dr. Martin Junkernheinrich von der Technischen Universität Kaiserslautern hat im Auftrag des Landes Untersuchungen zu Gebietsänderungen von verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden durchgeführt.
Zentrale Fragen der wissenschaftlichen Untersuchung waren:
- Liegen Ausnahmegründe für einen unveränderten Fortbestand der verbandsfreien Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und der Verbandsgemeinden mit weniger als 12.000 Einwohnerinnen und Einwohnern vor? Um welche Gründe handelt es sich dabei?
- Welche Gebietsänderungen kommen für verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden, die diese Einwohnerzahlen unterschreiten und für die keine hinreichenden Ausnahmegründe vorliegen, in Betracht?
- Wie sieht eine Bewertung der eventuell vorhandenen Gebietsänderungsalternativen der betreffenden verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden jeweils aus?
Erster Teil – Für elf Verbandsgemeinden liegen Ausnahmegründe vor
Professor Dr. Junkernheinrich hat im ersten Teil der Untersuchungen festgestellt, dass bei elf Verbandsgemeinden mit weniger als 12.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, dies entspricht 17 Prozent aller Verbandsgemeinden mit weniger als 12.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, bezogen auf die Zahl der Verbandsgemeinden am 30. Juni 2009, hinreichende Ausnahmegründe für ihren unveränderten Festbestand anerkannt werden können. Dabei handelt es sich um die Verbandsgemeinden Rockenhausen, Lauterecken, Ulmen, Kirn-Land, Arzfeld, Neuerburg, Altenahr, Baumholder, Hagenbach, Wöllstein und Dierdorf.
Für eine Verbandsgemeinde ohne eigenen Gebietsänderungsbedarf kann trotzdem das Erfordernis eines Zusammenschlusses mit einer Kommune, die einen solchen gemeindeimmanenten Gebietsänderungsbedarf hat, bestehen.
Zweiter Teil – Strukturanalyse und Neugliederungsvorschläge
Im zweiten Teil seiner Untersuchungen hat Herr Professor Dr. Junkernheinrich zunächst eine fusionsorientierte Strukturanalyse für das gesamte Land vorgenommen.
Anschließend sind von ihm mögliche Neugliederungsoptionen für die verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden mit einem Gebietsänderungsbedarf einzelgemeindlich ermittelt und bewertet worden. Dabei hat er für die Zieldimension der kommunalen Leistungsfähigkeit die Indikatoren der fiskalischen Situation (Steuerkraft und Schulden) und der demografischen Entwicklung (Einwohnerzahl im Jahr 2020 und Einwohnerentwicklung bis zum Jahr 2020) angelegt. Für die Zieldimension der Bürgernähe waren die Indikatoren der räumlichen Verflechtung (Pendlerverflechtung und Distanz zwischen den bisherigen Verwaltungssitzen) und der Ortsgröße (Fläche und Einwohnerzahl der neuen Gebietskörperschaft) von Bedeutung.
Im Weiteren sind von Professor Dr. Junkernheinrich die bewerteten Neugliederungsoptionen für das gesamte Land Rheinland-Pfalz zu einem gesamträumlich optimierten Gebietszuschnitt kombiniert worden. Die so genannte Gebietszuschnittsoptimierungsrechnung zielt auf einen landesweit optimalen Gesamtlösungsvorschlag für die territoriale Neugliederung von verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden ab. Hierfür hat er drei Neugliederungsvarianten ausgearbeitet.
Die Berichte über den ersten und den zweiten Teil der Untersuchungen von Professor Dr. Junkernheinrich sind als Downloads verfügbar.
Anmerkung zum zweiten Teil der Untersuchungen
Die einzelgemeindlichen Betrachtungen beziehen sich auf die verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden, für die ein Gebietsänderungsbedarf konstatiert worden ist. Die Analysen umfassen eine Benennung und Bewertung grundsätzlich möglicher vollständiger Zusammenschlüsse mit den unmittelbar angrenzenden Kommunen.
Eine Aufteilung der Ortsgemeinden einer Verbandsgemeinde auf mehrere Nachbarkommunen wurde nicht untersucht. Der Grund hierfür liegt insbesondere in der fehlenden hinreichenden Datenbasis für die Ortsgemeindeebene. Eine Darstellung von Zusammenschlüssen ganzer verbandsfreier Gemeinden oder Verbandsgemeinden wird der Priorisierung, die das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform vorgibt, gerecht. Danach sollen Zusammenschlüsse von verbandsfreien Gemeinden oder Verbandsgemeinden als Ganzes erfolgen. Eine Aufteilung der Ortsgemeinden einer Verbandsgemeinde auf mehrere andere Verbandsgemeinden lässt das Landesgesetz lediglich in Ausnahmefällen zu.
In die Untersuchungen sind aus methodischen Gründen alle verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden mit einem Gebietsänderungsbedarf, die zum 30. Juni 2009, dem Stichtag nach dem Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform, die gesetzlichen Mindesteinwohnerzahlen unterschritten haben, einbezogen worden. Dazu gehören folglich die kommunalen Gebietskörperschaften, für die freiwillige Gebietsänderungen bereits gesetzlich geregelt oder vor Ort vereinbart oder beschlossen sind.
Kriterien für Gebietsänderungen
Die Untersuchungsergebnisse nennen und bewerten die Gebietsänderungskonstellationen, die zu kommunalen Gebietskörperschaften mit folgenden Kriterien führen:
- Gesetzliche Mindesteinwohnerzahl von 12.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
- Bis zu 38.568 Einwohnerinnen und Einwohnern (höchste Einwohnerzahl einer Verbandsgemeinde in Rheinland-Pfalz, Verbandsgemeinde Montabaur)
- Fläche von 465 Quadratkilometern (größte Fläche einer Verbandsgemeinde in Rheinland-Pfalz, Verbandsgemeinde Prüm)
- 51 Ortsgemeinden (höchste Zahl der Ortsgemeinden einer Verbandsgemeinde, Verbandsgemeinde Bitburg-Land)
Durch Gebietszusammenschlüsse sollen keine kommunalen Gebietskörperschaften entstehen, die über die Größenverhältnisse der derzeit größten verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden wesentlich hinausgehen. Im Einzelfall kann sich daher, ungeachtet der Untersuchungsergebnisse des Professors Dr. Junkernheinrich, die Bildung einer Verbandsgemeinde mit mehr als 38.568 Einwohnerinnen und Einwohnern, einer Fläche von mehr als 465 Quadratkilometern oder mehr als 51 Ortsgemeinden als die beste Optimierungsmaßnahme erweisen.
Bei Gebietsänderungen, die nicht auf Freiwilligkeit basieren, müssen die untersuchten Gebietsänderungskonstellationen, die kommunale Gebietskörperschaften in nicht erforderlichen Größen hervorbringen würden, grundsätzlich ausgeschlossen werden.
Ebenso wenig wird bei Gebietsänderungen generell Konstellationen, die aus anderen Gründen keine sachgerechten Lösungen darstellen, wie zum Beispiel keine gemeinsame Grenzen der an den Gebietsänderungen beteiligten Kommunen und Flusslauf des Rheins ohne feste Straßenverbindungen zwischen den Ufern, näher getreten.
Möglich ist es, dass sich bei einer Abwägung eine Konstellation als beste Gebietsänderungsmaßnahme herausstellen wird, die nach den Untersuchungsergebnissen des Herrn Professors Dr. Junkernheinrich beispielsweise an zweiter oder fünfter Stelle der einzelgemeindlichen Betrachtung steht. Die Untersuchungsergebnisse des Herrn Professors Dr. Junkernheinrich sollen eine Grundlage für die Abwägungs- und Entscheidungsprozesse zu den Gebietsänderungen von verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden sein.
In der Freiwilligkeitsphase bis 30. Juni 2012 haben verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden selbst auf Gebietsänderungen im Sinne der Zielsetzung der Kommunal- und Verwaltungsreform hinwirken können.
Dies hat zu den folgenden freiwilligen Gebietsänderungsmaßnahmen geführt:
- Zusammenschluss der verbandsfreien Stadt Cochem und der Verbandsgemeinde Cochem-Land zur Verbandsgemeinde Cochem am 7. Juni 2009 (Landesgesetz vom 18. Februar 2009 [GVBl. S. 79]),
- Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Braubach und Loreley zur neuen Verbandsgemeinde Loreley am 1. Juli 2012 (Landesgesetz vom 20. Dezember 2011 [GVBl. S. 417]),
- Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Otterbach und Otterberg zur neuen Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg am 1. Juli 2014 (Landesgesetz vom 20. Dezember 2011 [GVBl. S. 420]),
- Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron durch die Eingliederung ihrer Ortsgemeinden Neumagen-Dhron, Minheim und Piesport in die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues und die Eingliederung ihrer anderen Ortsgemeinde, der Ortsgemeinde Trittenheim, in die Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße im Landkreis Trier-Saarburg am 1. Januar 2012 (Landesgesetz vom 26. September 2011 [GVBl. S. 373]),
- Zusammenschluss der verbandsfreien Stadt Osthofen und der Verbandsgemeinde Westhofen zur neuen Verbandsgemeinde Wonnegau am 1. Juli 2014 (Landesgesetz vom 19. Dezember 2012 [GVBl. S. 406]),
- Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Rhens und Untermosel zur neuen Verbandsgemeinde Rhein-Mosel am 1. Juli 2014 (Landesgesetz vom 8. Mai 2013 [GVBl. S. 132]),
- Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Lauterecken und Wolfstein zur neuen Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein am 1. Juli 2014 (Landesgesetz vom 22. November 2013 [GVBl. S. 479]),
- Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Bitburg-Land und Kyllburg zur neuen Verbandsgemeinde Bitburger Land am 1. Juli 2014 (Landesgesetz vom 22. November 2013 [GVBl. S. 486]),
- Zusammenschluss der verbandsfreien Gemeinde Römerberg und der Verbandsgemeinde Dudenhofen zur neuen Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen am 1. Juli 2014 (Landesgesetz vom 8. Mai 2013 [GVBl. S. 135]),
- Zusammenschluss der Verbandsgemeinde Waldsee sowie der verbandsfreien Gemeinden Altrip und Neuhofen zur neuen Verbandsgemeinde Waldsee am 1. Juli 2014 (Landesgesetz vom 22. November 2013 [GVBl. S. 482]),
- Zusammenschluss der Verbandsgemeinde Heßheim und der verbandsfreien Gemeinde Lamsheim zur neuen Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim am 1. Juli 2014 (Artikel 1 des Landesgesetzes über freiwillige Gebietsänderungen der Gemeinde Lambsheim und der Verbandsgemeinde Heßheim sowie der Städte Bad Kreuznach und Bad Münster am Stein-Ebernburg vom 22. November 2013 [GVBl. S. 489]).
Änderung Verbandsgemeinde Treis-Karden
Ferner hat das Landesgesetz vom 22. November 2013 (GVBl. S. 494) die Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Treis-Karden zum 1. Juli 2014 geregelt. Die Ortsgemeinden Lieg, Lütz, Moselkern, Müden (Mosel), Pommern und Treis-Karden wurden in die Verbandsgemeinde Cochem eingegliedert. Die Ortsgemeinden Binningen, Brieden, Brohl, Dünfus, Forst (Eifel), Kail, Möntenich und Roes gehören von da an der Verbandsgemeinde Kaisersesch und die Ortsgemeinden Lahr, Mörsdorf und Zilshausen der Verbandsgemeinde Kastellaun im Rhein-Hunsrück-Kreis an.
Änderung Bad Münster am Stein-Ebernburg
Durch Landesverordnung vom 24. November 2013 (GVBl. S. 503) ist die Bad Münster am Stein-Ebernburg zum 1. Juli 2014 aus der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg ausgegliedert worden. Die Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg wurde aufgelöst und das Gebiet in die Stadt Bad Kreuznach eingegliedert.
Weitere kommunale Gebietsänderungsmaßnahmen
Auf konsensualer Basis im kommunalen Bereich sind im Weiteren auch
- die Bildung der neuen Verbandsgemeinde Landstuhl aus den Verbandsgemeinden Landstuhl und Kaiserslautern-Süd zum 1. Juli 2019 (Landesgesetz vom 27. November 2015 [GVBl. S. 413]),
- die Bildung der neuen Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain aus den Verbandsgemeinden Betzdorf und Gebhardshain zum 1. Januar 2017 (Landesgesetz vom 8. März 2016 [GVBl. S. 182]),
- die Bildung der neuen Verbandsgemeinde Kusel-Altenglan aus den Verbandsgemeinden Altenglan und Kusel zum 1. Januar 2018 (Landesgesetz vom 8. März 2016 [GVBl. S. 188]),
- die Bildung der neuen Verbandsgemeinde Oberes Glantal aus den Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr zum 1. Januar 2017 (Landesgesetz vom 22. Juli 2016 [GVBl. S. 305]),
- die Eingliederung der Verbandsgemeinde Heidesheim am Rhein mit ihren Ortsgemeinden Heidesheim am Rhein und Wackernheim in die große kreisangehörige Stadt Ingelheim am Rhein zum 1. Juli 2019 (Landesgesetz vom 22. Juli 2016 [GVBl. S. 309]),
- die Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg in Form der Eingliederung ihrer Ortsgemeinden Duchroth, Niederhausen, Norheim, Oberhausen an der Nahe und Traisen in die Verbandsgemeinde Rüdesheim und die Eingliederung ihrer Ortsgemeinden Altenbamberg, Feilbingert, Hallgarten und Hochstätten in die Verbandsgemeinde Bad Kreuznach (Landesgesetz vom 21. Oktober 2016 [GVBl. S. 531]),
- die Bildung der neuen Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach aus den Verbandsgemeinden Rengsdorf und Waldbreitbach zum 1. Januar 2018 (Landesgesetz vom 4. April 2017 [GVBl. S. 75]),
- die Bildung der neuen Verbandsgemeinde Aar-Einrich aus den Verbandsgemeinden Hahnstätten und Katzenelnbogen zum 1. Juli 2019 (Landesgesetz vom 7. Februar 2018 [GVBl. S. 5]),
- die Bildung der neuen Verbandsgemeinde Gerolstein aus den Verbandsgemeinden Gerolstein, Hillesheim und Obere Kyll zum 1. Januar 2019 (Landesgesetz vom 8. Mai 2018),
- die Bildung der neuen Verbandsgemeinde Saarburg-Kell aus den Verbandsgemeinden Kell am See und Saarburg zum 1. Januar 2019 (Landesgesetz vom 8. Mai 2018),
- die Bildung der neuen Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau aus den Verbandsgemeinden Bad Ems und Nassau zum 1. Januar 2019 (Landesgesetz vom 8. Mai 2018),
- die Bildung der neuen Verbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen aus den Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen zum 1. Januar 2020 (Landesgesetz vom 3. September 2018),
- die Bildung der neuen Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen aus den Verbandsgemeinden Rheinböllen und Simmern/Hunsrück zum 1. Januar 2020 (Landesgetz vom 10. Oktober 2018),
- die Bildung der neuen Verbandsgemeinde Altenkirchen-Flammersfeld aus den Verbandsgemeinden Altenkirchen (Westerwald) und Flammersfeld zum 1. Januar 2020 (Landesgesetz vom 10. Oktober 2018),
- die Bildung der neuen Verbandsgemeinde Hunsrück-Mittelrhein aus den Verbandsgemeinden Emmelshausen und Sankt Goar-Oberwesel zum 1. Januar 2020 (Landesgesetz vom 12. Februar 2019),
- die Bildung der neuen Verbandsgemeinde Nahe-Glan aus den Verbandsgemeinden Bad Sobernheim und Meisenheim zum 1. Januar 2020 (Landesgesetz vom 5. April 2019),
- die Bildung der neuen Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg aus den Verbandsgemeinden Langenlonsheim und Stromberg zum 1. Januar 2020 (Landesgesetz vom 18. Juni 2019) und
- die Bildung der neuen Verbandsgemeinde Kirner Land aus der verbandsfreien Stadt Kirn und der Verbandsgemeinde Kirn-Land zum 1. Januar 2020 (Landesgesetz vom 18. Juni 2019)
gesetzlich geregelt worden.
Folgende Gebietsänderungsmaßnahmen sind nicht auf freiwilliger Basis gesetzlich geregelt worden:
- Eingliederung der verbandsfreien Stadt Herdorf in die Verbandsgemeinde Daaden am 1. Juli 2014. Die umgebildete Verbandsgemeinde führt den Namen „Verbandsgemeinde Herdorf-Daaden”. (Landesgesetz vom 20. Dezember 2013 [GVBl. S. 539])
- Eingliederung der Verbandsgemeinde Maikammer in die Verbandsgemeinde Edenkoben am 1. Juli 2014. (Landesgesetz vom 20. Dezember 2013 [GVBl. S. 541])
- Bildung der neuen Verbandsgemeinde Traben-Trarbach aus den Verbandsgemeinden Kröv-Bausendorf und Traben-Trarbach am 1. Juli 2014. (Landesgesetz vom 20. Dezember 2013 [GVBl. S. 543])
- Eingliederung der Verbandsgemeinde Manderscheid in die Verbandsgemeinde Wittlich-Land am 1. Juli 2014. (Landesgesetz vom 20. Dezember 2013 [GVBl. S. 545])
- Eingliederung der Verbandsgemeinde Guntersblum in die Verbandsgemeinde Nierstein-Oppenheim am 1. Juli 2014. Die umgebildete Verbandsgemeinde führt den Namen „Verbandsgemeinde Rhein-Selz”. (Landesgesetz vom 20. Dezember 2013 [GVBl. S. 547])
- Eingliederung der Verbandsgemeinde Irrel in die Verbandsgemeinde Neuerburg am 1. Juli 2014. Die umgebildete Verbandsgemeinde führt den Namen „Verbandsgemeinde Südeifel”. (Landesgesetz vom 20. Dezember 2013 [GVBl. S. 549])
- Bildung der neuen Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Fröschen-Wallhalben aus den Verbandsgemeinden Thaleischweiler-Fröschen und Wallhalben am 1. Juli 2014. (Landesgesetz vom 20. Dezember 2013 [GVBl. S. 551])
- Eingliederung der Verbandsgemeinde Hochspeyer in die Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn am 1. Juli 2014. (Landesgesetz vom 20. Dezember 2013 [GVBl. S. 553])
- Bildung der neuen Verbandsgemeinde Leiningerland aus den Verbandsgemeinden Grünstadt-Land und Hettenleidelheim zum 1. Januar 2018 (Landesgesetz vom 8. März 2016 [GVBl. S. 185])
- Bildung der neuen Verbandsgemeinde Nordpfälzer Land aus den Verbandsgemeinden Alsenz-Obermoschel und Rockenhausen zum 1. Januar 2020. (Landesgesetz vom 12. Februar 2019 [GVBl. S. 11])
Zu folgenden Landesgesetzen haben kommunale Gebietskörperschaften Normenkontrolle beim Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz beantragt:
- Eingliederung der verbandsfreien Stadt Herdorf in die Verbandsgemeinde Daaden. Antragsstellerinnen: Stadt Herdorf und Verbandsgemeinde Daaden
- Eingliederung der Verbandsgemeinde Maikammer in die Verbandsgemeinde Edenkoben. Antragsstellerin: Verbandsgemeinde Maikammer
- Eingliederung der Verbandsgemeinde Manderscheid in die Verbandsgemeinde Wittlich-Land. Antragsstellerinnen: Verbandsgemeinden Wittlich-Land und Manderscheid
- Eingliederung der Verbandsgemeinde Irrel in die Verbandsgemeinde Neuerburg. Antragsstellerin: Verbandsgemeinde Irrel
- Bildung der neuen Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Fröschen-Wallhalben. Antragsstellerin: Verbandsgemeinde Wallhalben
- Eingliederung der Verbandsgemeinde Hochspeyer in die Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn. Antragsstellerin: Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn
- Bildung der neuen Verbandsgemeinde Traben-Trarbach. Antragsstellerin: Verbandsgemeinde Kröv-Bausendorf
Über die Normenkontrollanträge ist wie folgt entschieden worden:
- Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 8. Juni 2015, VGH N 18/14, zum Landesgesetz über die Eingliederung der Verbandsgemeinde Maikammer in die Verbandsgemeinde Edenkoben
- Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 29. Juni 2015, VGH N 7/14, zum Landesgesetz über die Eingliederung der Verbandsgemeinde Irrel in die Verbandsgemeinde Neuerburg
- Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 26. Oktober 2015, VGH N 8/14, zum Landesgesetz über die Bildung der neuen Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Fröschen-Wallhalben
- Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 26. Oktober 2015, VGH N 36/14, zum Landesgesetz über die Bildung der neuen Verbandsgemeinde Traben-Trarbach
- Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 11. Januar 2016, VGH N 10/14 und VGH N 25/14, zum Landesgesetz über die Eingliederung der Verbandsgemeinde Manderscheid in die Verbandsgemeinde Wittlich-Land
- Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 29. Januar 2016, VGH N 11/14, zum Landesgesetz über die Eingliederung der Verbandsgemeinde Hochspeyer in die Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn
- Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 18. März 2016, VGH N 9/14 und VGH N 13/14, zum Landesgesetz über die Eingliederung der verbandsfreien Stadt Herdorf in die Verbandsgemeinde Daaden.
Zuvor hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz über Anträge von Verbandsgemeinden auf Erlass einstweiliger Anordnungen wie folgt beschlossen:
- Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 23. Mai 2014, VGH A 26/14 und VGH A 28/14, zum Landesgesetz über die Eingliederung der Verbandsgemeinde Manderscheid in die Verbandsgemeinde Wittlich-Land und zum Landesgesetz über die Eingliederung der Verbandsgemeinde Hochspeyer in die Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn.
Auf der nächsten Stufe der Kommunal- und Verwaltungsreform soll die Optimierung kommunaler Strukturen fortgesetzt werden.
Zur Vorbereitung dieser Reformstufe sind umfangreiche wissenschaftliche Untersuchungen durchgeführt worden.
Auf die wissenschaftlichen Untersuchungen haben sich in der vergangenen Legislaturperiode des Landtags Rheinland-Pfalz die Landtagsfraktionen der SPD, der CDU und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die Landesregierung verständigt. Ebenso ist zwischen den Landtagsfraktionen und der Landesregierung Einvernehmen erzielt worden, mit den Untersuchungen einen Wissenschaftlerkreis unter der Federführung des Herrn Professors Dr. Junkernheinrich, Technische Universität Kaiserslautern, und des Herrn Professors Dr. Ziekow, Direktor des Deutschen Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung, Speyer, zu beauftragen.
Das Konzept für die wissenschaftlichen Untersuchungen ist zwischen den Landtagsfraktionen und der Landesregierung unter Einbindung der kommunalen Spitzenverbände abgestimmt worden.
Die Untersuchungen sind auf folgende Themenbereiche erstreckt worden:
- Demografische Entwicklung, Raumordnung und Landesplanung,
- Organisation für die kommunalen Ebenen und die Landesverwaltung sowie Funktionalität der künftigen Aufgabenstruktur (Optimierung der Aufgabenzuordnungen und der Organisationsstrukturen in aufgabenbezogener Betrachtung, rechtlicher Rahmen und rechtliche Bewertung der vorgeschlagenen Aufgabenstruktur),
- Gebietsstrukturen und Finanzen (Entwicklung von Bewertungsrahmen und Vorschlägen, verfassungsrechtlicher Rahmen und rechtliche Bewertung der vorgeschlagenen Gebietsstrukturen),
- Landesorganisationsgesetz,
- Gesetzesfolgenabschätzung,
- Kommunalrechtliche Fragen und Folgerungen und
- Bürgerbeteiligung.
Ergänzend zu den bisherigen wissenschaftlichen Untersuchungen hat es vertiefende Untersuchungen über interkommunale Zusammenarbeit gegeben. Leitfrage der vertiefenden Untersuchungen ist gewesen, inwieweit eine interkommunale Zusammenarbeit eine adäquate Alternative zu einer Gebietsreform auf der Ebene der Landkreise und der kreisfreien Städte darstellen kann. Die Untersuchungen sind gemäß Abstimmung zwischen den Landtagsfraktionen der SPD, der CDU, der FDP und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der Landesregierung und den kommunalen Spitzenverbänden auf der Grundlage von Auftragsskizzen durch Herrn Professor Dr. Ivo Bischoff, Universität Kassel, Herrn Professor Dr. Junkernheinrich und Herrn Professor Dr. Ziekow erfolgt. Ihre Ergebnisse sollen als eine Grundlage für Beratungen im politischen Raum über weitere Maßnahmen der Kommunal- und Verwaltungsreform dienen.