Kommunale Finanzen
Bestandteil der in Artikel 28 Grundgesetz (GG) und Artikel 49 der Verfassung für Rheinland-Pfalz (LV) garantierten kommunalen Selbstverwaltung ist unter anderem die kommunale Finanzhoheit. Die kommunale Finanzhoheit umfasst den Anspruch der kommunalen Gebietskörperschaften auf eine angemessene Finanzausstattung sowie das Recht der Kommunen, ihre Einnahmen und Ausgaben eigenverantwortlich zu bewirtschaften.
Konnexitätsprinzip
Dem Schutz der kommunalen Finanzhoheit dient nicht zuletzt das Konnexitätsprinzip gemäß Artikel 49 Absatz 5 LV. Es verpflichtet das Land, den Gemeinden und Gemeindeverbänden finanzielle Mehrbelastungen auszugleichen, wenn es ihnen zusätzliche Aufgaben überträgt.
Landesfinanzausgleichsgesetz
Neben den originären Einnahmequellen, die den kommunalen Gebietskörperschaften nach Artikel 106 GG zustehen, erhalten Kommunen staatliche Finanzzuweisungen aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs nach Maßgabe des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG). Dabei handelt es sich um einen Anteil der Kommunen an den Einnahmen des Landes aus den Gemeinschaftsteuern (obligatorischer Finanzausgleich) sowie aus Landessteuern (fakultativer Finanzausgleich).
Nähere Bestimmungen für die kommunale Haushaltswirtschaft sowie das kommunale Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen enthalten die Gemeindeordnung (GemO) und die Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO).
Im Hinblick auf die kommunalen Finanzen ist das Ministerium des Innern und für Sport insbesondere zuständig für das Gemeindehaushaltsrecht und Landesfinanzausgleichsgesetz, die Festsetzung der allgemeinen Finanzzuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich und die Wahrnehmung der Aufgaben der oberen beziehungsweise obersten Rechtsaufsichtsbehörde.