Der Verfassungsschutz in Rheinland-Pfalz
Der Verfassungsschutz ist in Deutschland Aufgabe des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) und von 16 Landesbehörden. Sie beschaffen Informationen über verfassungsfeindliche sowie sicherheitsgefährdende Bestrebungen und werten sie aus.
In Rheinland-Pfalz nimmt eine Abteilung des Ministeriums des Innern und für Sport (MdI) diese Aufgaben wahr. In der zuständigen Abteilung 6 arbeiten rund 200 Personen. Geregelt sind die Aufgaben und Befugnisse des rheinland-pfälzischen Verfassungsschutzes im Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG).
Jedes Jahr veröffentlicht das Innenministerium einen Verfassungsschutzbericht, der Informationen über die wichtigsten Aufgabenfelder des Verfassungsschutzes bietet.
Außerdem gibt das Ministerium Informationsbroschüren zu verschiedenen Themengebieten des Verfassungsschutzes heraus.
Der Verfassungsschutz hat Beobachtungs- und Mitwirkungsaufgaben.
Beobachten bedeutet, Informationen systematisch zu sammeln und auszuwerten. Dabei ist der Verfassungsschutz befugt, auch sogenannte nachrichtendienstliche Mittel zur heimlichen Informationsbeschaffung anwenden. Polizeiliche Befugnisse stehen ihm hingegen nicht zu.
Ziel der Beobachtung ist es, über extremistische und sicherheitsgefährdende Bestrebungen Erkenntnisse zu gewinnen. Über die gewonnenen Erkenntnisse und aktuelle Entwicklungen unterrichtet der Verfassungsschutz Politik und Gesellschaft. Er unterstützt damit die verantwortlichen handelnden Akteure dabei, die Sicherheitslage einzuschätzen und leistet einen Beitrag zur öffentlichen Auseinandersetzung mit Extremismus.
Die Beobachtungsaufgaben fallen in seine originäre Zuständigkeit, das heißt, er wird auf der Grundlage seines gesetzlichen Auftrags von sich aus tätig. Der Umfang der Beobachtungsaufgaben ist in § 5 des Landesverfassungsschutzgesetzes (LVerfSchG) geregelt.
Eine Mitwirkung des Verfassungsschutzes nach § 6 LVerfSchG findet vor allem bei gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen und auf Ersuchen statt, zum Beispiel bei Sicherheitsüberprüfungen von Personen, denen geheimhaltungsbedürftige Tatsachen anvertraut werden (§ 6 Abs. 1 LVerfSchG).
- Broschüre „Verfassungsschutz: Aufgaben Befugnisse Grenzen“ (Hrsg. Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz, Stand: Dezember 2020)
- Landesverfassungsschutzgesetz (Fassung vom 11. Februar 2020) auf landesrecht.rlp.de