Förderung der Energiewende
Die Energieförderung des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität möchte einen nachhaltigen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele leisten. Sie verfolgt dabei den Ansatz, möglichst investive Projekte mit hoher CO2-Einsparung zu fördern. Nichtinvestive Fördermaßnahmen sind darauf ausgerichtet, Hemmnisse abzubauen und damit die Voraussetzung für die Umsetzung von klimafreundlichen investiven Folgemaßnahmen zu schaffen.
Aktuell befindet sich die Energieförderlandschaft in Rheinland-Pfalz im Umbau. Treiber ist dabei die sich in Vorbereitung befindliche neue EFRE-Förderperiode 2021-2027.
Informationen zur neuen EFRE-Förderperiode sowie etwaigen EFRE-Fördercalls erhalten Sie unter dem Menupunkt: EFRE-Förderperiode 2021-2027 „Energieeffizienz und intelligente Netz- und Speicherinfrastruktur."
Förderprogramme des Landes im Bereich Energie
Die EFRE-Förderperiode 2021-2027 befindet sich aktuell im Aufbau und wird voraussichtlich zum Jahreswechsel 2022/2023 aktiv gesetzt.
Die Teilnahme am Fördercall „Kommunale Gebäudeenergieeffizienzmaßnahmen“ wird voraussichtlich bereits ab der zweiten Jahreshälfte 2022 möglich sein.
Weitere Informationen erhalten Sie aus den Veröffentlichungen.
Nach § 23 der Landeshaushaltsordnung kann das Land Zuwendungen für Maßnahmen gewähren, an denen das Land ein erhebliches Interesse hat, weil sie der Verwirklichung der energiepolitischen Ziele des Landes dienen.
- Wer wird gefördert?
Einzelpersonen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Genossenschaften, Kommunen, Zweckverbände, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Eigengesellschaften kommunaler Gebietskörperschaften.
- Was wird gefördert?
Das Land Rheinland-Pfalz fördert Maßnahmen, die der Umsetzung seiner energiepolitischen Ziele dienen. Es handelt sich um Maßnahmen zur verstärkten Nutzung von erneuerbaren Energien und zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Entwicklung von innovativen Technologien und ihrer beschleunigten Erprobung und Markteinführung. Außerdem wird die Verbreitung von Informationen über solche Technologien sowie die Vernetzung der Akteure gefördert.
Nicht gefördert werden Investitionen in Anlagen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz gefördert werden,
- Wie wird gefördert?
Der Antragsteller hat in angemessenem Umfang Eigenmittel und wenn möglich Drittmittel einzusetzen, damit die Projektziele erreicht werden können.
Es werden nicht rückzahlbare Zuschüsse im Wege der Festbetrags-, Anteils- oder Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.
- Wo wird beantragt?
Projektskizzen können zur weiteren fachlichen Abstimmung an das Referat Energieinfrastruktur, Förderangelegenheiten eingereicht werden:
Referat Energieinfrastruktur, Förderangelegenheiten
MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ,
UMWELT, ENERGIE UND MOBILITÄT
RHEINLAND-PFALZ
Kaiser-Friedrich-Straße 1
55116 Mainz
Telefon 06131/16-5913
foerderung-energie(at)mkuem.rlp.de
www.mkuem.rlp.de
Formulare & Downloads
Formulare rund um den Antrag
- Antragsformular
- De-Minimis-Erklärung
- Datenschutzerklärung und Information zur Veröffentlichung
- Vergabeleitfaden „Anwendung des Vergaberechts bei Zuwendungen an Private“
Formulare für den Mittelabruf und Verwendungsnachweis
- Vordruck Mittelabruf
- Checkliste „Unterlagen zum Zwischenverwendungsnachweis“
- Checkliste „Unterlagen zum Schlusswendungsnachweis“
- Vordruck für Verwendungsnachweis
- Gesamtübersicht der Kostenarten
- Einzelübersicht der Kostenarten
- Einzelübersicht der Einnahmen
- Vergabevordruck
- Personalkostenberechnung
- Wer wird gefördert?
Kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Eigengesellschaften kommunaler Gebietskörperschaften, Unternehmen sowie Energiegenossenschaften.
Bei Maßnahmen (z.B. LED-Straßenbeleuchtung), die mit Mitteln nach dem Landesfinanzausgleich finanziert werden, kann die Zuwendung nur kommunalen Gebietskörperschaften gewährt werden. Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt.
- Was wird gefördert?
Gefördert werden:
- ZEIS-Wärme: Der Bau und Ausbau von Wärmenetzen zur direkten Versorgung von zwei oder mehr Gebäuden auf Basis von Biomasse, geothermischer und solarer Energie, industrieller Abwärme und Wärme aus Abwasser. Ebenso sind Biomassefeuerungsanlagen, Solarthermieanlagen, Wärme- und Kältespeicher, effiziente Wärmepumpenanlagen, Abwärmeverwertungsanlagen, die Abwasserwärmenutzung und Messtechnik förderfähig.
- ZEIS-Beleuchtung: Die Modernisierung der Straßenbeleuchtung durch energieeffiziente LED-Technik. Möglich ist darüber hinaus die Förderung von Straßenbeleuchtungsmasten mit digitalen und sensorgestützten Zusatzfunktionen.
- ZEIS-Sektorenkopplung: Kommunale Modellprojekte im Bereich der Sektorenkoppelung.
- ZEIS-Durchführbarkeitsstudie: Gefördert werden projektvorbereitende Studien mit Untersuchungsgegenständen, zu denen noch keine vergleichbaren Studienergebnisse vorliegen. Untersuchungsgegenstände sind insbesondere der Wärmebereich sowie Projekte zur Sektorenkopplung. Zielsetzung ist dabei die im Anschluss der Durchführbarkeitsstudie zeitnahe Umsetzung von investiven klimafreundlichen Folgemaßnahmen. Dabei sollen hohe Anteile erneuerbarer Energien, niedrige Wärmegestehungskosten, eine verbesserte Marktintegration von Erneuerbaren Energien sowie ein verstärkter Einsatz von Energieeffizienztechnologien wie bspw. LED angereizt werden.
- Wie wird gefördert?
Der Zuschuss beträgt regelmäßig bis zu 20 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben von maximal 5 Mio. Euro.
In den Förderlinien ZEIS-Wärme und ZEIS-Sektorenkopplung können Projekte mit zuwendungsfähigen Ausgaben ab 100.000 Euro gefördert werden.
In der Förderlinie ZEIS-Durchführbarkeitsstudie beträgt der Zuschuss bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, bis zu einem maximalen Zuschussbetrag von bis zu 50.000 Euro.
In der Förderlinie ZEIS-Sektorenkopplung können bis zu 30 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.
Eine Kumulierung mit öffentlichen Zuschüssen Dritter ist im Rahmen der jeweils einschlägigen beihilfe- und zuwendungsrechtlichen Regelungen möglich.
- Wo wird beantragt?
Anträge auf Gewährung der Zuschüsse sind zur fachtechnischen Vorprüfung und Beratung zu richten an:
Energieagentur Rheinland-Pfalz GmbH
Trippstadter Straße 122
67663 Kaiserslautern
Ansprechpartner bei Anfragen:
Yannik Franzen,
Tel: 0631 34371 128;
Email: yannik.franzen(a)energieagentur.rlp.de
Das bewilligungsstellenseitige Hauptprüfverfahren erfolgt durch das Referat Energieinfrastruktur, Förderangelegenheiten (813) des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM).
Bei grundlegenden Fragen zum Bewilligungsverfahren, zum Beihilfe- und Zuwendungsrecht sowie der Mittelverfügbarkeit können Sie sich gerne direkt an Referat 813 das MKUEM wenden: foerderung-energie(a)mkuem.rlp.de
*Obige Hinweise stellen lediglich die Eckpunkte der Verwaltungsvorschrift dar. Rechtsverbindliche Regelungen zur Umsetzung regelt die Verwaltungsvorschrift in ihrer gültigen Fassung.
Formulare & Downloads
Richtlinie
Formulare rund um den Antrag
- Antragsformulare
- De-Minimis-Erklärung
- Datenschutzerklärung und Information zur Veröffentlichung
- Vergabeleitfaden „Anwendung des Vergaberechts bei Zuwendungen an Private“
Formulare für den Mittelabruf und Verwendungsnachweis
Das Land Rheinland-Pfalz fördert aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Rahmen des Operationellen Programms „OP Rheinland-Pfalz EFRE 2014-2020“ Investitionen und nichtinvestive Vorhaben zur Umsetzung innovativer klima- und ressourcenschonender Technologien und Strategien.
- Wer wird gefördert?
Einzelpersonen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Genossenschaften, Kommunen, Zweckverbände, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Eigengesellschaften kommunaler Gebietskörperschaften.
- Was wird gefördert?
Es sollen Hemmnisse und Informationsdefizite identifiziert und beseitigt werden, zukunftsweisende Modell- und Demonstrationsvorhaben mit Klimaschutzinnovationen initiiert und ihre Markt-durchdringung unterstützt werden. Neben innovationsbezogenen Ansätzen sollen Energieeffizienzmaßnahmen in öffentlichen Gebäuden und Infrastrukturen unterstützt werden, sofern diese auf kommunalen Strategien zum Klimaschutz (z.B. kommunale Klimaschutzkonzepte) aufbauen.
- Wie wird gefördert?
Anteils- oder Vollfinanzierung durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss gewährt. Der Fördersatz beträgt i.d.R. 50 v. H. der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens. Für Zuwendungen, die im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 AEUV beihilferelevant sind, gelten ggf. die niedrigeren Grenzen des Beihilferechtes.
Die Antragstellung ist nur noch in einem sehr begrenzten Zeitfenster möglich.
- Wo wird beantragt?
MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ,
UMWELT, ENERGIE UND MOBILITÄT
RHEINLAND-PFALZ
Referat 1083a, Energieinfrastruktur, Förderangelegenheiten
Kaiser-Friedrich-Straße 1
55116 Mainz
Ansprechpartner: Werner Robrecht
Telefon 06131/16-2520
Email: werner.robrecht(at)mkuem.rlp.de
Die Verwaltungsvorschrift zur "Verringerung der CO2-Emissionen und Ressourcenschutz durch regenerative und effiziente Energienutzung" finden Sie hier.
Die Datenschutzerklärung und Information zur Veröffentlichung finden Sie hier.
Die Antragstellung über das Förderprogramm „Wärmewende im Quartier – Zuwendungen für integrierte Quartierskonzepte und Sanierungsmanagement“ ist ab sofort wieder möglich. Bitte nutzen Sie dazu die neuen zum Download bereitgestellten Antragsunterlagen.
- Wer wird gefördert?
Kommunale Gebietskörperschaften
- Was wird gefördert?
Gefördert wird die Erarbeitung von integrierten energischen Quartierskonzepten (Programmteil A.) und insbesondere die Umsetzung durch ein Sanierungsmanagement (Programmteil B.).
Primäres Ziel ist die zeitnahe Ermöglichung und Umsetzung von investiven Folgemaßnahmen, mit denen Treibhausgase wirkungsvoll und nachhaltig in Quartieren eingespart werden können.
- Wie wird gefördert?
Das Land kann die Förderung durch das KfW-Programm 432 durch Zuwendungen an antragstellende kommunale Gebietskörperschaften kofinanzieren. Es stockt bei Quartierssanierungskonzept wie bei Sanierungsmanagement die Förderung der KfW um bis zu 15 % auf. Bei Kommunen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung am Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz teilnehmen, kann die Förderung des Landes an die Kommune bis zu 20% der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
Die Mindestfördersumme beträgt 5.000,00 EUR.
Die Erstellung der integrierten Quartierskonzepte ist innerhalb des Haushaltsjahres der Bewilligung und des darauffolgenden Jahres vollständig abzuschließen.
- Wo wird beantragt?
Referat Energieinfrastruktur, Förderangelegenheiten
MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ,
UMWELT, ENERGIE UND MOBILITÄT
RHEINLAND-PFALZ
Kaiser-Friedrich-Straße 1
55116 Mainz
Telefon 06131/16-2278
foerderung-energie(at)mkuem.rlp.de
www.mkuem.rlp.de
Formulare & Downloads
Richtlinie
Förderrichtlinie „Wärmewende im Quartier“
Formulare rund um den Antrag
- Antragsformular
- Datenschutzerklärung und Information zur Veröffentlichung
- Info-Blatt Wärmewende im Quartier
Formulare für den Mittelabruf und Verwendungsnachweis
- Vordruck Mittelabruf
- Der Verwendungsnachweis ist der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vorzulegen.
Antragsfrist für neue Förderanträge endete im Solar-Speicher-Programm zum 31.10.2021.
Mehr als 10.000 Förderanträge sind im Solar-Speicher-Programm von 2019 bis 2021 eingegangen, von denen der überwiegende Teil auf das Segment der Privathaushalte entfällt. Das Land Rheinland-Pfalz hat damit sein Ziel erreicht, eine hohe Marktdurchdringung mit Strombatteriespeichern zu erzielen. In vielen Fällen konnten auf diese Weise Anreize zur Installation einer neuen Photovoltaikanlage bzw. zur Anschaffung eines Elektro-Autos gesetzt werden.
Die Antragsfrist für neue Förderanträge über die aktuell gültige Verwaltungsvorschrift zum Solar-Speicher-Programm endete zum 31.10.2021. Nach diesem Datum eingereichte Anträge werden nicht mehr angenommen.
Bestimmungen zum Solar- Speicher-Programm: