Abfälle
Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind "alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung." (§ 3 KrWG).
Abfälle sind so zu verwerten oder zu beseitigen, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet und die Umwelt nicht schädigt wird.
Nach § 5 Kreislaufwirtschaftsgesetzt endet die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes, "wenn dieser ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass
- er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird,
- ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht,
- er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie
- seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt."
Abfallarten
Abfälle aus Haushalten stellen massenmäßig eine bedeutende Abfallfraktion dar. Wesentliche Bestandteile sind Hausrestabfälle, Papier/Pappe/Karton, Verpackungen, Bioabfälle sowie sperrige Abfälle, insbesondere Metallschrott, Holz- und Sperrabfall. Die aktuellsten Zahlen zum Abfallaufkommen können den Landesabfallbilanzen Rheinland-Pfalz entnommen werden.
Wie trenne ich Abfälle richtig? - Baukasten für die Erstellung einer Abfalltrennhilfe für Flüchtlinge
Ob Biotonne, gelber Sack, Glascontainer, Altpapier- oder Restmülltonne - Abfalltrennung gehört in Deutschland längst zum Alltag. Hierzu stehen regional sehr unterschiedliche und individuell gestaltete Sammel-und Tonnensysteme zur Verfügung. Doch trotz oder eben wegen dieser bunten Tonnenvielfalt werden Abfälle häufig falsch zugeordnet, das erschwert die hochwertige Verwertung der Abfälle.
Viele Abfallwirtschaftsbetriebe stellen deshalb schon seit Jahren ihren Kunden Informationsflyer zur Verfügung, die ihnen die richtige Abfalltrennung erklären. Leider stoßen die Bemühungen der Abfallwirtschaftsbetriebe dort, wo kulturelle und sprachliche Barrieren die Kommunikation erschweren, an ihre Grenzen. Menschen aus anderen Kulturkreisen können oftmals weder die Schrift noch die auf den Flyern abgebildeten Produkte richtig interpretieren und die Sinnhaftigkeit der getrennten Entsorgung verstehen.
Auf Initiative des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität wurde aus diesem Grunde in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Umwelt eine einfach zu bedienende Softwarelösung zur Erstellung individueller Informationsflyer über die richtige Abfalltrennung für die Zielgruppe der Flüchtlinge erstellt. Der Bildsprache wurde bei der Flyerkonzeption die größte Bedeutung zugemessen. Mit Hilfe der bei Flüchtlingen viel verbreiteten Smartphones können über QR-Codes zusätzliche Informationen in 22 Sprachen abgerufen werden. Interessierte Akteure (Entsorger, Hausverwaltung etc.) haben die Möglichkeit mit Hilfe eines Online-Baukastens einen Informationsflyer über die spezifische Art der Abfalltrennung vor Ort zu erstellen. Weitere Informationen zum Online-Baukasten und den Nutzungsbedingungen finden Sie auf der Seite des Landesamtes für Umwelt.
Unter dem Begriff Gewerbeabfälle werden hausabfallähnliche Gewerbeabfälle sowie produktionsspezifische Abfälle subsumiert. Nur ein Teil dieser Abfälle wird den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) überlassen. Die aktuellsten Zahlen zum über die örE entsorgten Abfallaufkommen können den Landesabfallbilanzen Rheinland-Pfalz entnommen werden.
Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) ist novelliert worden. Die neue Fassung ist am 01.08.2017 in Kraft getreten. Mit der Novelle wird die knapp 15 Jahre alte Verordnung an neuere europarechtliche und nationale Abfallregelungen angepasst. Ziel ist dabei insbesondere, die fünfstufige Abfallhierarchie auch im Umgang mit gewerblichen Siedlungsabfällen sowie bestimmten Bau- und Abbruchabfällen anzuwenden.
Bioabfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende Garten- und Parkabfälle, Landschaftspflegeabfälle, Nahrungs- und Küchenabfälle sowie Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die mit den vorgenannten Abfällen vergleichbar sind. Sie stellen einen bedeutenden Teilstrom beim Siedlungsabfallaufkommen dar und sind aufgrund ihrer Zusammensetzung in besonderem Maße geeignet, nach entsprechender Behandlung Primärenergieträger zu substituieren. Hochwertige Verwertungsmaßnahmen stehen im Einklang mit der Abfallhierarchie und sind energie- und ressourceneffizient. Die aktuellsten Zahlen zum Aufkommen an Bioabfällen können den Landesabfallbilanzen Rheinland-Pfalz entnommen werden.
Die energetisch-stoffliche Nutzung von Bioabfällen ist der effizienteste Weg, um Biotonneninhalte und krautiges Material der Garten-, Park- und Landschaftspflegeabfälle in diesem Sinne zu verwerten. In einer Kaskadennutzung wird aus dem Material durch Vergärung zunächst ökologisch wertvolles Biogas gewonnen, das entweder aufbereitet und in das Erdgasnetz eingespeist, oder in Blockheizkraftwerken mit Kraft-Wärme-Kopplung zur Erzeugung von Strom und Wärme umweltfreundlich genutzt werden kann. In einem zweiten Schritt werden die Gärreste zu hochwertigen Komposten aufbereitet, die aufgrund ihres Humus- und Nährstoffgehaltes als Bodenverbesserungsmittel zum Beispiel in der Landwirtschaft und dem Weinbau eingesetzt werden können. Holzartige Bestandteile der Garten-, Park- und Landschaftspflegeabfälle, die für Vergärungs- oder Kompostierungszwecke nicht geeignet sind, werden einer energetischen Verwertung zugeführt, zum Beispiel in Biomasseheizkraftwerken.
Unter Nachhaltigkeitsaspekten ist eine derartige Verfahrenskombination, bei der sowohl fossile Primärenergieträger als auch mineralische Dünger substituiert werden, erstrebenswert. Voraussetzung hierfür ist allerdings die getrennte Erfassung der Bioabfälle, die im Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bunds für die entsorgungspflichtigen Körperschaften ab 1.1.2015 verpflichtend normiert ist.
Klärschlämme aus kommunalen Kläranlagen enthalten viele wertvolle Pflanzennährstoffe, insbesondere Stickstoff und Phosphat sowie organische Substanz. Sie enthalten allerdings auch Schadstoffe, die im Verlauf der Abwasserreinigung dem Wasser entzogen werden und sich im Klärschlamm anreichern. Deshalb ist der Einsatz von Klärschlamm als Düngemittel in der Landwirtschaft nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Klärschlämme, die aufgrund ihrer Schadstoffbelastung für eine landwirtschaftliche Verwertung ungeeignet sind, sollen einer geeigneten Verbrennungsanlage zugeführt werden.
Die aktuellsten Zahlen zum rheinland-pfälzische Klärschlammaufkommen können den Landesabfallbilanzen Rheinland-Pfalz entnommen werden.
Aufgrund sich verändernder Rahmenbedingungen und der Absicht des Bundesgesetzgebers, die für eine stoffliche Verwertung des Klärschlammes zulässigen Grenzwerte zu senken, ist auf absehbare Zeit mit Einschränkungen dieses Verwertungsweges zu rechnen.
Vor diesem Hintergrund stehen die Betreiber kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen vor der Herausforderung, ihre Klärschlammverwertung mittelfristig neu aufzustellen nachhaltige, wirtschaftliche Alternativlösungen zu entwickeln und zu etablieren. Dabei kommt der Phosphorrückgewinnung eine hohe Bedeutung zu.
Rheinland-Pfalz unterstützt Kommunen bei der Entwicklung technologischer Lösungen einer effizienten Klärschlammverwertung. Insbesondere die Nutzung des Energiegehaltes des Klärschlamms, die Phosphorrückgewinnung und die Optimierung des Energiebedarfs bei der Klärschlammbehandlung sollen vorangebracht werden.
Bau- und Abbruchabfälle stellen den mit Abstand größten Stoffstrom unter den Siedlungsabfällen dar. Die aktuellsten Zahlen zum über die örE entsorgten Abfallaufkommen können den Landesabfallbilanzen Rheinland-Pfalz entnommen werden. Allerdings handelt es sich hierbei nur um eine geringe Teilmenge des gesamten Aufkommens an Bau- und Abbruchabfällen. Der übrige Teil geht unmittelbar vom Abfallerzeuger an Recyclingunternehmen.
Insbesondere die mineralischen Fraktionen sind aufgrund ihrer Materialeigenschaften geeignet, in Recyclinganlagen aufbereitet und als Sekundärrohstoffe einer Verwertung zugeführt zu werden. Zur Förderung des Einsatzes von Recycling-Baustoffen und zur Schonung natürlicher Ressourcen wurde auf Initiative des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung (MWKEL) im Oktober 2012 die Vereinbarung "Bündnis Kreislaufwirtschaft auf dem Bau" getroffen. Hierin verpflichten sich die obersten Abfall , Bau- und Infrastrukturbehörden, die kommunalen Spitzenverbände sowie zahlreiche Verbände und Institutionen aus dem Umfeld der Bauwirtschaft zur Förderung der Kreislaufwirtschaft im Bausektor, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Bau- und Abbruchabfälle werden nach entsprechender Aufbereitung je nach Materialeigenschaft für Rekultivierungszwecke, Deponieabdeckungsmaßnahmen oder als Ersatzbaustoffe verwendet.
Die Entwicklung von Vermeidungs- und Verwertungsstrategien hat angesichts der Bedeutung dieses Massenstroms einen besonderen Stellenwert. Hinweise hierzu enthält der Leitfaden Bauabfälle, der vom Landesamt für Umwelt (LfU, ehemals Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz - LUWG) erarbeitet wurde.
Eine umfassende Übersicht über Entsorgungsmöglichkeiten mineralischer Bauabfälle ermöglicht die vom ifeu-Institut für das Land Rheinland-Pfalz erstellte Broschüre Stoffstrommanagement Bauabfall.
Anforderungen an die Verwertung von Böden und Bauabfällen außerhalb von Deponien sind in den Informationsblättern 24 "Anforderungendes § 12 BBodSchV an die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht", 25 "Anforderungen an das Verfüllmaterial unterhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht bei bodenähnlichen Anwendungen" und 26 "Anforderungen an die Verwertung von Boden und Bauschutt bei technischen Bauwerken" der Altlastenexpertengruppe (ALEX) des Landesamtes für Umwelt (LfU, ehemals Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz - LUWG) enthalten. In den vorgenannten Informationsblättern wird Bezug auf die LAGA-Mitteilung 20 (LAGA-M20) "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln" genommen - diese Mitteilung wird mit Vorbemerkungen und Hintergrundinformationen auf der LAGA-Homepage (LAGA-Mitteilung 20) bereitgestellt.
Weitere Informationen zum Thema Kreislaufwirtschaft auf dem Bau finden Sie auf den Serviceseiten des Bündnisses.
Die Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit ist ein zentrales Element der Abfallwirtschaft. Sie hat unter anderem Auswirkungen auf die Nachweisführung und die Behandlung von Abfällen. In Rheinland-Pfalz unterliegen gefährliche Abfälle ("Sonderabfälle") der Andienungspflicht bei der Sonderabfall-Management-Gesellschaft mbH (SAM). Als gefährliche Abfälle gelten Abfälle aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge:
- in besonderem Maße eine Gefahr für die Gesundheit und/oder die Umwelt darstellen,
- explosiv oder brennbar sind,
- Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten bzw. hervorbringen können.
Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (als Link ausweisen: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/avv/gesamt.pdf) gesondert gekennzeichnet.
Die Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland- Pfalz mbH (SAM ) steht allen Abfallerzeugern und -entsorgern im Bundesland als kompetenter Ansprechpartner zum Vollzug des abfallrechtlichen Nachweisrechts zur Seite. Das schließt die Vorab- und Verbleibskontrolle bei gefährlichen Abfällen und das Notifizierungsverfahren bei grenzüberschreitender Abfallverbringung für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle ein.
Das rheinland-pfälzische Landesrecht eröffnet durch die Andienungspflicht an die SAM die Möglichkeit, im Sinne eines vorbeugenden Umweltschutzes lenkend ins Entsorgungsgeschehen einzugreifen: Im Regelfall benötigen Sonderabfallerzeuger vor Durchführung von Entsorgungsmaßnahmen eine Zuweisung der SAM. Die SAM finanziert sich durch aufwandsbezogene Gebühren (Verursacherprinzip).
Die aktuellsten Zahlen zum Aufkommen an Sonderabfällen können den Landesabfallbilanzen Rheinland-Pfalz entnommen werden. Nicht andienungspflichtig sind insbesondere firmenintern entsorgte Abfälle, Entsorgungsvorgänge im Rahmen der "Freiwilligen Rücknahme", von der Andienungspflicht freigestellte Abfälle sowie ehemalige Reststoffe und ehemals nicht andienungspflichtige Abfälle (z. B. Altöle, Elektroschrott, Altfahrzeuge und Bleibatterien).
Vorbehandlungsanlagen nach der Gewerbeabfall-Verordnung
Eine Übersicht rheinland-pfälzischer Vorbehandlungsanlagen gemäß Gewerbeabfall-Verordnung findet sich hier.
Die Entsorgungsanlagen-Kataster Rheinland-Pfalz (seit 2014 als Ergänzung zu den Landesabfallbilanzen jährlich aktualisiert) geben einen aktuellen Überblick über die Deponien DK I und DK II, Müllheizkraftwerke, Ersatzbrennstoff-Anlagen, mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen, Bioabfallkompostwerke, Bioabfallvergrärungsanlagen und Grünabfallkompostierungsanlagen, die der Entsorgung kommunaler Abfälle dienen.
Informationsschreiben
In Ergänzung zu den Rundschreiben unter: https://mkuem.rlp.de/de/themen/klima-und-ressourcenschutz/kreislaufwirtschaft/abfallrecht/
Mit Neufassung des Landesnaturschutzgesetzes vom 6. Oktober 2015 wurde die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht - LUWG" durch "Landesamt für Umwelt - LfU" ersetzt. Der Behördensitz, die Aufgaben und auch die Ansprechpartner bleiben von dieser Änderung unberührt.
Datum | Bezeichnung | Dokumente |
---|---|---|
25.04.2019 | Leitfaden für die Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzeptes (zur Umsetzung des § 6 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz) | Leitfaden Erstellung Abfallwirtschaftskonzept |
15.11.2017 | Merkblatt über die Verwertung von Grüngut über Sammelstellen nach den Vorgaben der Bioabfallverordnung | |
15.11.2017 | Hintergrundpapier über die Verwertung von Grüngut | Hintergrundpapier Grüngut 2017 |
Juni 2015 | Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 23 "Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle" | LAGA-Asbestmerkblatt 2015 |
23.07.2015 | Asbest - Vorsicht Gesundheitsgefahr | Info-Blatt Asbest - LKA 2015 |
23.01.2014 | Leitfaden Sicherheitsleistungen Für die Verwaltungspraxis der Immissionsschutzbehörden des Landes Rheinland-Pfalz bei der Auferlegung von Sicherheitsleistungen zur Sicherstellung der Nachsorgepflichten bei Abfallentsorgungsanlagen | Leitfaden Sicherheitsleistungen |
04.02.2011 | Maßnahmen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung von Elektro- und Elektronikschrott | Rundschreiben ElektroG |
25.02.2010 | LUWG-Checkliste Probenahme vom 11.12.2009 | E-Mail vom 25.02.2010 LUWG-Checkliste Probenahme vom 11.12.2009 |
12.10.2009 | Schreiben zum Vollzug der Abfallverzeichnisverordnung Belasteter Boden und Bauschutt (ersetzt das Schreiben vom 12.12.2006) | MUFV-Schreiben vom 12.10.2009 LUWG-Entscheidungshilfe vom 12.10.2009 |
01.04.2008 | LUWG "Handbuch Entsorgungsplanung für den kommunalen Tief- und Straßenbau in Rheinland-Pfalz", Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz - LUWG, Arbeitskreis Straßenbauabfälle Rheinland-Pfalz | Handbuch Entsorgungsplanung |
01.05.2007 | "Leitfaden für den Umgang mit Boden und ungebundenen/gebundenen Straßenbaustoffen hinsichtlich Verwertung oder Beseitigung" Leitfaden für den Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz, 2. Auflage | Leitfaden Boden und Straßenbaustoffe (2. Auflage) |
05.02.2007 | MUFV-Schreiben zur Entsorgung von Weinbergspfählen | MUFV-Schreiben Weinbergspfähle |
08.01.2007 | "LUWG-Merkblatt: Gleisschotter" (Aktualisiert am 10.05.2007) eingeführt mit MUFV-Schreiben vom 22.01.2007 | Merkblatt Gleisschotter (vom 08.01.2007, aktualisiert am 10.05.2007) |
01.11.2006 | "Leitfaden für die Behandlung von Ausbauasphalt und Straßenaufbruch mit teer-/pechtypischen Bestandteilen" Leitfaden für den Geschäftsbereich des Landesbetriebes Straßen und Verkehr (LSV), 2. Auflage, aktualisiert im August 2008 Hinweis: Gemäß Schreiben vom 12.12.2006 wurde der Wert für die Unterscheidung gefährlicher/nicht gefährlicher Abfall für PAK von 20 auf 30 mg/kg angehoben. | Leitfaden Ausbauasphalt und Straßenaufbruch mit teer-/pechtypischen Bestandteilen (2. Auflage) |
18.07.2006 | MUFV-Schreiben zur Einführung der Leitlinie "Stabilisierung von Abfällen zur Verwertung auf Deponien über Tage" des LUWG vom 02.06.2006 | MUFV-Schreiben vom 18.07.06 und Leitlinie des LUWG vom 02.06.06 "Stabilisierung von Abfällen zur Verwertung auf Deponien über Tage" |
16.02.2006 | Informationsschreiben zur Entsorgung von teer-/pechhaltigem Straßenaufbruch und Hinweis auf das "Merkblatt zur Verwertung von pechhaltigem Straßenaufbruch in Verkehrsflächen außerhalb des Geschäftsbereiches des Landesbetrieben Straßen und Verkehr" | Schreiben vom 16.02.2006 Merkblatt Straßenaufbruch |
14.02.2006 und 07.02.2006 | Entscheidungsgrundlage und Zuständigkeit für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Nr. 5 des Anhangs der AltfahrzeugV | Rundschreiben AltfahrzeugV 2/3 |
13.12.2004 | Einstufung der Abfalleigenschaft von Altfahrzeugen | AltfzV Abfalleigenschaft |
13.11.2002 | Rundschreiben über die Verordnung über die Entsorgung von Altholz vom 13.11.2002 | Rundschreiben Altholz |
30.09.2002 | Gesetz über die Entsorgung von Altfahrzeugen vom 21. Juni 2002 | Rundschreiben AltfahrzeugGesetz |
30.08.2002 | Entsorgung von Brandschutt | Information Brandschutt |