Abfallrecht
Hier finden Sie das geltende Recht der Kreislaufwirtschaft, das auf Ebene der europäischen Union, des Bundes und des Landes geregelt ist. Darüber hinaus geben wir Ihnen Hinweise auf die behördlichen Zuständigkeiten.
Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 die EG-Abfallrahmenrichtlinie umgesetzt. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz trat am 1. Juni 2012 in Kraft.
Das KrWG will die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und zum Schutz von Mensch und Umwelt im Einklang mit einer 5-stufigen Abfallhierarchie sicherstellen. Dazu werden die entsprechenden Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen und der Entsorgungsträger geregelt. Das Gesetz befasst sich ferner u. a. mit der Produktverantwortung, der Zulassung von Deponien und der abfallrechtlichen Überwachung. Zur Konkretisierung der gesetzlichen Grundsätze und Pflichten sind eine Vielzahl von Verordnungen der Bundesregierung erlassen worden.
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz wurde im Lichte der geänderten Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, geändert durch Richtlinie 2018/851/EU) novelliert. Diese Umsetzung erfolgte durch Artikel 1 des "Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union" (Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes – KrWG). Das Gesetz ist am 28.10.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und tratt am 29.10.2020 in Kraft. Ziel der novellierten Abfallrahmenrichtlinie ist eine verstärkte Förderung der Kreislaufwirtschaft durch Vermeidung und vor allem durch das verstärkte Recycling von Abfällen.
Die Abfallverbringung zwischen den Mitgliedsstaaten der EU und in Drittländer wird durch die EG-Abfallverbringungsverordnung geregelt, die in der Bundesrepublik wie in den anderen Mitgliedsstaaten unmittelbar geltendes Recht ist. Ergänzende nationale Bestimmungen sind im Abfallverbringungsgesetz des Bundes enthalten.
Landesrechtliche Bestimmungen sind nur dort zulässig, wo internationales oder nationales Recht keine abschließenden Regelungen treffen. Das Landeskreislaufwirtschaftsgesetz enthält deshalb zum einen organisatorische Regelungen zur kommunalen Abfallwirtschaft, die auch die Implementierung eines kommunalen Stoffstrommanagements einschließt. Der Gesetzgebungskompetenz des Landes unterliegt ferner die abfallwirtschaftlich bedeutsame Verpflichtung zur Andienung von Sonderabfällen (vgl. § 8 ff. LAbfWG). Neben dem Landesgesetz sind mehrere Landesverordnungen zur Umsetzung von Bundes- wie Landesrecht erlassen worden.
Hinweise zur Kreislaufwirtschaft sind auch auf der Internetseite des BMUB (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit) abrufbar.
Recht der Kreislaufwirtschaft
Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 die EG-Abfallrahmenrichtlinie umgesetzt.
Das KrWG will die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und zum Schutz von Mensch und Umwelt im Einklang mit einer 5-stufigen Abfallhierarchie sicherstellen. Dazu werden die entsprechenden Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen und der Entsorgungsträger geregelt. Das Gesetz befasst sich ferner u. a. mit der Produktverantwortung, der Zulassung von Deponien und der abfallrechtlichen Überwachung. Zur Konkretisierung der gesetzlichen Grundsätze und Pflichten sind eine Vielzahl von Verordnungen der Bundesregierung erlassen worden.
Die Abfallverbringung zwischen den Mitgliedsstaaten der EU und in Drittländer wird durch die EG-Abfallverbringungsverordnung geregelt, die in der Bundesrepublik wie in den anderen Mitgliedsstaaten unmittelbar geltendes Recht ist. Ergänzende nationale Bestimmungen sind im Abfallverbringungsgesetz des Bundes enthalten.
Landesrechtliche Bestimmungen sind nur dort zulässig, wo internationales oder nationales Recht keine abschließenden Regelungen treffen. Das Landeskreislaufwirtschaftsgesetz enthält deshalb zum einen organisatorische Regelungen zur kommunalen Abfallwirtschaft, die auch die Implementierung eines kommunalen Stoffstrommanagements einschließt. Der Gesetzgebungskompetenz des Landes unterliegt ferner die abfallwirtschaftlich bedeutsame Verpflichtung zur Andienung von Sonderabfällen (vgl. § 8 ff. LAbfWG). Neben dem Landesgesetz sind mehrere Landesverordnungen zur Umsetzung von Bundes- wie Landesrecht erlassen worden.
Hinweise des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zur Kreislaufwirtschaft finden Sie unter http://www.bmub.bund.de/themen/wasser-abfall-boden/abfallwirtschaft/
- Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie)
- Verordnung Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen
- Richtlinie 2000/53/EGdes Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge
- Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE)
- Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten(RoHS)
- Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesüber Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren
- Richtlinie 2013/2/EU der Komission vom 7. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle
- Richtlinie (94/62/EG) des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle
- Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien
Gesetze:
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)
- Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
- Batteriegesetz (BattG)
Rechtsverordnungen, Richtlinien und technische Anleitungen:
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
- Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung - AltholzV)
- Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV)
- Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV)
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV)
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (AbfAEV)
- Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV)
- Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung - AltfahrzeugV)
- Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (Entsorgergemeinschaftenrichtlinie)
- Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes (BattGDV)
- Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
- Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV
Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG)
Vom 22. November 2013 (GVBl. 2013, 459), in Kraft getreten am 01.01.2014
Landeskreislaufwirtschaftsgesetz
Rechtsverordnungen
- Landesverordnung über Zuständigkeiten für die Überwachung der Produktverantwortung vom 12.10.1999 (GVBl. S. 390), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.11.2013 (GVBl. S. 459)
- Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 4.7.1974 (GVBl. S. 299, 344) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.11.2013 (GVBl. S. 459)
- Landesverordnung über die Kosten der Zentralen Stelle für Sonderabfälle vom 27.05.2002 (GVBl. S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.11.2013 (GVBl. S.459)
- Landesverordnung über die Zentrale Stelle für Sonderabfälle vom 03.08.2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.11.2013 (GVBl. S.459)
Verwaltungsvorschriften zum Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzrecht
- Förderung von Maßnahmen der Kreislaufwirtschaft und des Bodenschutzes (Förderungsgrundsätze - Kreislaufwirtschaft und Bodenschutz), Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung vom 1. Dezember 2015 (MinBl. S. 362)
- Förderung von Betriebsberatungen zur Erhöhung der Ressourceneffizienz, Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten vom 21. Februar 2019 (MinBl. S. 140)
Oberste Abfallbehörde ist das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität.
Obere Abfallbehörde sind die Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd. Die obere Abfallbehörde ist für den Vollzug des Abfallrechts zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Untere Abfallbehörde sind die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen.
Das Landesamt für Umwelt wirkt als Fachbehörde mit und bildet das Kompetenzzentrum für Stoffstrommanagement.
Die Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz (SAM) ist zentraler Ansprechpartner aller Erzeuger und Entsorger von Sonderabfällen in Rheinland-Pfalz. Unter Fachaufsicht des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau organisiert sie die Sonderabfallentsorgung, prüft die Nachweisführung bei gefährlichen Abfällen und kontrolliert grenzüberschreitende Abfallverbringungen.
Die Landkreise und kreisfreien Städte sind öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) für die Abfälle aus Haushaltungen und für Beseitigungsabfälle. Sie erfüllen ihre Entsorgungsaufgaben in kommunaler Selbstverwaltung. Sie sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben miteinander und mit privaten Dritten kooperieren.
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