Genehmigung und Aufsicht
Nichtbundeseigene Eisenbahnen
Gemäß § 5 Absatz 1 b Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) werden nichtbundeseigene Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) von dem Bundesland, in dem sie ihren Sitz haben, beaufsichtigt. Für nichtbundeseigene Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) ist dasjenige Land für die Aufsicht zuständig, in dem die Infrastruktur liegt. Hiervon ausgenommen sind diejenigen Eisenbahnen, die als EVU nach § 7 a AEG eine Sicherheitsbescheinigung beziehungsweise als EIU nach § 7 c AEG eine Sicherheitsgenehmigung benötigen. Diese erhalten zwar vom Land eine Genehmigung zum Betrieb der Eisenbahn nach § 6 AEG, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, fallen jedoch ebenso wie die bundeseigenen Eisenbahnen unter die Aufsicht des Bundes, die durch das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) wahrgenommen wird.
Landeseisenbahnverwaltung
Soweit Rheinland-Pfalz für die Beaufsichtigung der übrigen nichtbundeseigenen Eisenbahnen zuständig ist, arbeitet das Land auf Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung mit dem EBA zusammen. Die übertragenen Aufgaben werden vom EBA durch die Außenstellen in Frankfurt a. M. und Saarbrücken unter der Bezeichnung „Ministerium für Klimaschutz, Energie und Mobilität – Landeseisenbahnverwaltung“ ausgeübt. Das Ministerium hat das Weisungsrecht. Das EBA erlässt danach eigenständige Verwaltungsakte im Namen beziehungsweise im Auftrag des Landes und bereitet Entscheidungen des Ministeriums vor.
Planfeststellungsbehörde
Der Landesbetrieb Mobilität ist zuständig für Planverfahren nach § 18 ff. AEG (Planfeststellungsbehörde) bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen, für die nichttechnische Aufsicht bei Anschlussbahnen, für Draisinenbahnen, Seilbahnen und Straßenbahnen.
Von den Rechtsverordnungen des AEG sind für die Öffentlichkeit besonders die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) mit ihrem 6. Abschnitt „Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen“ und entsprechend die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO) relevant.