Masernerkrankung
Masern sind, anders als vielfach angenommen, keine harmlose Krankheit. Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten des Menschen mit vergleichsweise hohen Raten an Komplikationen und Folgeerkrankungen. In Industrieländern versterben heute etwa 1 - 3 Personen pro 1.000 Masernfälle an den Masern.
Häufige Komplikationen einer Maserninfektion sind Mittelohrentzündungen und Lungenentzündungen. In einem von 1.000 bis 5.000 Fällen kann eine Gehirnentzündung (Enzephalitis) auftreten. Die sogenannte subakut sklerosierende Panenzephalitis (SSPE) ist eine schwere und stets tödlich verlaufende Gehirnerkrankung, die als Spätfolge einer Maserninfektion insbesondere bei Kindern auftreten kann.
Masernschutzgesetz
Das Masernschutzgesetz trat am 1. März 2020 in Kraft mit dem Ziel, einen besseren individuellen Schutz insbesondere von vulnerablen Personengruppen sowie einen ausreichenden Gemeinschaftsschutz vor Maserninfektionen zu erreichen.
Das Masernschutzgesetz betrifft alle neu in die Einrichtung aufzunehmenden Personen (Betreute oder Tätige bzw. Beschäftigte), die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind (sog. Neuzugänge). Für alle zum 1. März 2020 (sog. Bestandspersonen) bereits in der Einrichtung betreuten bzw. tätigen oder beschäftigten Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, bestand eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2022.
Nachweis des Masernschutzes
Der Nachweis ist gegenüber der Einrichtungsleitung vorzulegen. Der Masernschutz kann mit folgenden Dokumenten nachgewiesen werden:
- Impfpass,
- ärztliche Bescheinigung über einen ausreichenden Masernschutz oder das Vorliegen einer dauerhaften medizinischen Kontraindikation gemäß §20 Absatz 9 IfSG,
- Bescheinigung einer staatlichen Stelle oder Leitung einer anderen in § 20 Absatz 8 Satz 2 IfSG genannten Einrichtung (vgl. insb. § 33 IfSG: Kindertageseinrichtung, Kindertagespflege, Schule etc.) darüber, dass ein Nachweis in Form eines Impfasses / einer ärztlichen Bescheinigung bereits vorgelegt wurde.
Zeitpunkt des Nachweises / Folgen bei nicht erbrachtem Nachweis
Neu aufzunehmende Personen ab dem 1. März 2020
Kindertagesstätten / Kindertagespflege:
Wird der Nachweis über den Masernschutz oder die Bescheinigung einer Kontraindikation zum Zeitpunkt der Aufnahme nicht gegenüber der Leitung der Einrichtung erbracht, darf (nach § 20 Absatz 9 Satz 6 und 7 IfSG) die betroffene Person nicht in der Einrichtung aufgenommen, tätig oder beschäftigt werden.
Schulen:
Wird der Nachweis nicht erbracht, muss die Schulleitung das zuständige Gesundheitsamt informieren. Die Entscheidung, ob und ggf. welche Konsequenzen sich aus dem fehlenden Nachweis ergeben, fällt in Zuständigkeit des Gesundheitsamtes.
Am 1. März 2020 bereits in der Einrichtung betreute / tätige / beschäftigte Personen
Der Nachweis muss bis 31. Juli 2022 erbracht werden. Wird der Nachweis über den Masernschutz oder die Bescheinigung einer Kontraindikation nicht bis zum 31. Juli 2022 erbracht, muss die Leitung der Einrichtung das Kind, die beschäftigte oder tätige Person schriftlich an das Gesundheitsamt melden.
Erfolgt diese Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, kann das Gesundheitsamt nach § 73 Absatz 1a Nummer 7a IfSG ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro gegenüber der Einrichtungsleitung verhängen.
Nach Meldung an das Gesundheitsamt
Nach Eingang der Meldung fordert das Gesundheitsamt die Sorgeberechtigten des Kindes oder die beschäftigte oder tätige Person auf, den Nachweis über den Masernschutz oder die Bescheinigung einer Kontraindikation innerhalb von 3 Monaten gegenüber dem Gesundheitsamt zu erbringen. Wird der Nachweis erneut nicht erbracht, kann das Gesundheitsamt
- nach § 20 Absatz 12 Satz 4 IfSG das Kind aus der Einrichtung ausschließen (Ausnahme Schul- oder gesetzliche Unterbringungspflicht) oder über die beschäftigte oder tätige Person ein Beschäftigungs- bzw. Tätigkeitsverbot verhängen oder/und
- die Sorgeberechtigten des Kindes, die beschäftigte oder tätige Person nach § 73 Absatz 1a Nummer 7c IfSG mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 Euro belegen.