Krankenhausfinanzierung
Nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) aus dem Jahre 1972 sind die Bundesländer für die Finanzierung der Investitionskosten, die Krankenkassen für die Finanzierung der Betriebskosten zuständig (duale Finanzierung). Dies gilt für alle Krankenhäuser, die in den jeweiligen Krankenhausplan eines Bundeslandes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser). Bei den Hochschulkliniken werden die Investitionskosten nach Außerkrafttreten des Hochschulbauförderungsgesetzes allein von den Ländern getragen. Bei Krankenhäusern, mit denen die Krankenkassen einen Versorgungsauftrag abgeschlossen haben (Vertragskranken-häuser), werden auch die Investitionskosten von den Krankenkassen finanziert (monistische Finanzierung).
Krankenhausinvestitionen
Die Förderung der Investitionskosten der Plankrankenhäuser erfolgt in Rheinland-Pfalz durch das Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit. Innerhalb des Ministeriums ist das Referat Krankenhausinvestitionen zuständig. Die Krankenhausträger beantragen beim Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit Fördermittel für Baumaßnahmen und Einrichtungen. Das Referat Krankenhaus-investitionen erstellt jährlich ein Investitionsprogramm, in das die Maßnahmen nach Dringlichkeit und Planungsfortschritt eingestellt werden.
Nach Prüfung der Anträge durch den Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung und das Ministerium werden die erforderlichen Mittel bewilligt (Einzelförderung). Derzeit stehen jährlich 66 Mio. Euro für die Einzelförderung zur Verfügung. Zur Information der Krankenhausträger über das Förderverfahren hat das Ministerium die
Orientierungshilfen für das Antrags- und Bewilligungsverfahren bei Krankenhausbaumaßnahmen
Anlage 1: Antragsunterlagen
Anlage 2: Antragsformular
Anlage 3: Vergabeübersicht
Anlage 4: Baufortschrittsanzeige
Anlage 5: Verwendungsnachweis - Muster -
verfasst.
Informationen zum Krankenhausinvestitionsprogramm 2021:
Das Ministerium stellt Ihnen "Arbeitshilfen zur Erstellung der idealisierten Raumprogramme" zur Verfügung:
- AH 1.01 Interdisziplinäre Aufnahme
- AH 1.03 Arztdienst
- AH 1.05 Endoskopie
- AH 1.09 OP-Abteilung
- AH 2.01 Allgemeinpflege
- AH 2.03 Intensivpflege
- AH 2.10 Pflege Geriatrie
- AH 2.11 Psychiatrische Tagesklinik Erwachsene
- AH 2.12 Palliativstation
- AH 5.03 Sterilgutversorgung
- AH 6.03.01 Krankenpflege – Schulen
- AH 6.03.02 Physiotherapie – Schulen
Neben der Einzelförderung erhalten die Plankrankenhäuser pauschale Fördermittel. Grundlage dafür ist die Landesverordnung zur Festsetzung der Jahrespauschale und Kostengrenze für die pauschale Förderung der Krankenhäuser (BS 2126-3-1). Diese werden für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter (zum Beispiel medizinische Geräte, Einrichtungsgegenstände) gewährt.
Die Mittel werden einmal pro Jahr dem Grunde nach beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung beantragt. Die Höhe der Pauschalförderung richtet sich nach der Zahl der behandelten Fälle im jeweiligen Krankenhaus, nach der Versorgungsstufe des Krankenhauses sowie nach der Zahl der vorgehaltenen Großgeräte und Ausbildungsplätze. Die Bewilligung der Mittel erfolgt durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung nach Abstimmung mit dem Ministerium. Derzeit erhalten die Plankrankenhäuser jährlich rund 51 Mio. Euro aus pauschalen Fördermitteln.
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz können Sie auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz einsehen oder sich im
Landeskrankenhausgesetz Rheinland-Pfalz (LKG) informieren.
Krankenhauszukunftsfonds - § 14 a Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
Zu weiteren Informationen gelangen Sie ab sofort über diesen Link:
Krankenhauswesen - Krankenhauszukunftsfonds § 14 a KHG
Mietförderung für Ausbildungsstätten
Das Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit fördert auf Antrag Mieten für nach dem KHG förderfähige Ausbildungsstätten.
Eine Mietförderung ist ab dem nächsten Monat nach Antragstellung möglich.
Bitte nutzen Sie zur Antragstellung das folgende Antragsformular und leiten Sie es dem Ministerium einmal in Papierform zu.
Für Rückfragen - auch zur Höhe der möglichen Förderung - kontaktieren Sie bitte
Herrn Tobias Schmitt - Telefon 06131 16-5336 - E-Mail tobias.schmitt(at)mwg.rlp.de
Krankenhausstrukturfonds - §§ 12 und 12 a, Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
Das Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit fördert im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel Maßnahmen zur Verbesserung der Krankenhausstrukturen der rheinland-pfälzischen Krankenhäuser aus dem Strukturfonds. Der Strukturfonds ist insbesondere in §§ 12 ff. KHG und in der Krankenhausstrukturfondsverordnung (KHSFV) geregelt.
Nutzen Sie zur Antragstellung für den fortgesetzten Krankenhausstrukturfonds ab 1. Januar 2019 bitte die folgenden Antragsformulare; jeweils das Formular „Hauptantrag“ sowie je nach Vorhaben die entsprechende Anlage. Dies gilt auch für Anträge, die beim Ministerium bereits formlos eingereicht wurden. Es ist ein jährlicher Antragsturnus vorgesehen.
- Hauptantrag
- Anlage Konzentration I
- Anlage Konzentration II
- Anlage Schließung
- Anlage Sicherheit Informationstechnik
- Anlage telemedizinische Netzwerkstrukturen
- Anlage Umwandlung
- Anlage Ausbildungskapazitäten
Bitte senden Sie die Anträge in Papierform an das
Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit
des Landes Rheinland-Pfalz
Referat Krankenhausinvestitionen
Mittlere Bleiche 61
55116 Mainz
Die Orientierungshilfen zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Krankenhausstrukturen aus dem Strukturfonds beinhalten die Grundsätze zur Verwaltungspraxis in Rheinland-Pfalz für den bisherigen Krankenhausstrukturfonds.
Die Orientierungshilfen zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Krankenhausstrukturen aus dem Strukturfonds für die Fortsetzung des Krankenhausstrukturfonds ab dem Jahr 2019 beinhalten die Grundsätze zur Verwaltungspraxis in Rheinland-Pfalz für den Krankenhausstrukturfonds gem. § 12 a KHG, der Maßnahmen umfasst, die nach dem 1. Januar 2019 begonnen wurden.
Krankenhausentgelte
Die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser ist im Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) im Rahmen der Dualen Finanzierung durch Leistungen der Öffentlichen Hand und der Krankenkassen geregelt. Ziel dieser Regelung ist es, eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäuser zu sozial verträglichen Pflegesätzen zu gewährleisten.
Die Investitionenkosten werden nach § 2 Nr. 2 KHG grundsätzlich durch die Länder gefördert. Dabei erwirbt das Krankenhaus einen Rechtsanspruch auf Förderung nur, wenn es in den Krankenhausplan des jeweiligen Landes aufgenommen ist. Investitionsgüter mit einer Nutzungsdauer unter 3 Jahren, die so genannten Gebrauchsgüter, werden im Rahmen der Betriebskosten finanziert.
Die Betriebskosten tragen die Krankenkassen. Die Zahlungen erfolgen im Wesentlichen in Form von Fallpauschalen, Zusatzentgelten und Pflegesätzen. Die Zahlungsbeiträge ergeben sich aus einem zwischen den Krankenhäusern und Krankenkassen in der Regel prospektiv ausgehandelten Budget für ein Kalenderjahr, das auf die voraussichtlichen Fallzahlen oder Pflegetage verteilt wird. Bis Ende 2003 erfolgte eine Abrechnung hauptsächlich nach Pflegetagen. Im seit Anfang 2004 geltenden System seit Anfang 2004 dient als Abrechnungsgröße die Fallpauschale, die eine leistungsbezogenere Abrechnung ermöglicht.
Ausschlaggebend für diesen Wechsel waren die Bestimmungen der Gesundheitsreform 2000.
Danach ist für alle Krankenhausleistungen - mit Ausnahme der psychiatrischen, psychosomatischen und psychotherapeutischen Leistungen - ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschaliertes Vergütungssystem gemäß § 17 b KHG einzuführen. Seit dem 1. Januar 2004 rechnen die Krankenhäuser nach diesem System ab.
Bisheriges System
Im bisherigen System überwogen so genannte tagesgleiche Pflegesätze. Der jeweilige Tagessatz errechnete sich aus dem Abteilungsbudget, das durch die Summe der Aufenthaltstage der Patientinnen und Patienten geteilt wurde. Die Betriebskosten einer Abteilung eines Krankenhauses waren somit gleichmäßig auf alle Benutzer verteilt. Dieser Tagespreis enthielt allerdings keinen betriebswirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den tatsächlichen entstandenen Behandlungskosten im Einzelfall und dem zu entrichtendem Preis. Für das wirtschaftliche Weiterbestehen eines Krankenhauses war daher die Voraussetzung zu erfüllen, mit dem Budget die Kosten abdecken zu können, unabhängig wie wirtschaftlich oder unwirtschaftlich die Leistungen im Einzelfall erbracht wurden. Der fehlende Anreiz zum wirtschaftlichen Handeln war weltweit ein Problem und führte dazu, dass viele Staaten ein Fallpauschalensystem zur Abrechnung einführten. Deutschland gehört zu den letzten Ländern, die sich dieser neuen Systematik der Krankenhausfinanzierung anschlossen.
Neues System - das DRG-System -
Seit dem Jahr 2004 müssen alle Krankenhäuser ihre Leistungen, mit Ausnahme der Bereiche Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapeutischen Medizin - nach Fallpauschalen abrechnen. Der deutsche Fallpauschalenkatalog umfasst mittlerweile über 1.000 verschiedene Fallgruppen, in denen sich die Leistungsbreite der Krankenhäuser widerspiegelt. Die Fallgruppen rechnet das Krankenhaus nach einem landesweit einheitlichen Pauschalpreis ab, der jährlich angepasst wird. Damit kostet beispielsweise seit dem Jahr 2009 jede Blinddarmoperation gleich viel in jedem Krankenhaus.
Gleitender Systemwechsel
Die Einführung des DRG-Systems erfolgte in einzelnen Schritten. Zum 1. Januar 2003 konnten die Krankenhäuser optional und zum 1. Januar 2004 mussten sie ihr Abrechnungssystem umstellen. Von der optionalen Möglichkeit machte der überwiegende Anteil der rheinland-pfälzischen Krankenhäuser Gebrauch. Für die notwendige Anpassung des krankenhausindividuellen Basisfallwertes an den landesweiten Basisfallwert waren fünf Stufen vorgesehen, nämlich jeweils zum 1. Januar 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009.
Für das Jahr 2013 sind erstmals auch Fallpauschalen für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen anzuwenden (§ 17 d Abs. 4 KHG).
Die Wirkungsweise des Fallpauschalensystems führt systemimmanent zu einer höheren Leistungs- und Kostentransparenz im Krankenhaus. Da nicht mehr die Anzahl der Tage, sondern die Zahl der Fälle die Erlösseite bestimmt, besteht ein Interesse der Leistungserbringer möglichst viele Patientinnen und Patienten in möglichst kurzer Zeit zu behandeln, während es in der Vergangenheit nur darauf ankam, dass die Betten belegt waren, um Einnahmen erzielen zu können. Hierbei war es oft finanziell von größerem Interesse eine Patientin oder einen Patienten länger liegen zu lassen, als in der gleichen Zeit zwei oder mehr Patientinnen oder Patienten aufzunehmen. Durch den Wechsel wurden Sicherungsmaßnahmen, wie Mindestverweildauern und verstärkte Qualitätsnormen notwendig, um vorzeitige Entlassungen zu vermeiden. Darüber hinaus ist das System als ein lernendes System konzipiert. Es erlaubt permanent Anpassungen, wie beispielsweise beim DRG-Fallpauschalenkatalog. Das heißt, je länger das System im Einsatz ist, um so genauer werden die Abbildungsmöglichkeiten im Katalog und damit die Abrechnung der einzelnen Fälle genauer möglich sein. Die bisherigen Erfahrungen bestätigen dies.
Die bisherigen Erfahrungen mit dem Fallpauschalensystem lassen erwarten, dass die mit ihm verknüpften Ziele einer patientennahen, kostengünstigen und den Qualitätsnormen entsprechenden Versorgung der Bevölkerung sichergestellt werden kann. Erhebliche Veränderungen werden allerdings in den Krankenhäusern Platz greifen. Die Aufbau- und Ablauforganisation in einem Krankenhaus wird sich den neuen Anforderungen anpassen müssen. Qualität- und Ressourcenverbrauch für die Behandlung spielen zukünftig eine gewichtige Rolle.
Behandlungsleitlinien, Qualitätsnormen und effiziente Techniken zum Wohle der Patientinnen und Patienten stehen zukünftig vermehrt im Mittelpunkt des Krankenhausgeschehens. Denkbar sind daher patientenorientierte Abläufe, bei denen die traditionellen Krankenhausabteilungen keine Rolle mehr spielen, arbeitsteilige genau zugeordnete Aufgaben den Mitarbeitern zugewiesen werden und eine höhere Mitarbeiterqualität, insbesondere in der Pflege, die Grundlage für eine anspruchsvolle Behandlung sichern.