Lehrbeauftragtenprogramm Mary Somerville an Fachhochschulen
Das Mary Somerville-Lehrbeauftragtenprogramm unterstützt Frauen auf dem Weg zur Lehre an einer Fachhochschule. Das Programm hat zum Ziel, die Chancen qualifizierter Hochschulabsolventinnen auf eine Fachhochschulprofessur dadurch zu erhöhen, dass frühzeitig Lehrerfahrung und Kontakte zu Fachhochschulen erworben werden.
Die Fachhochschulen des Landes vergeben die Lehraufträge und sind die erste Anlaufstelle, wenn Sie sich für das Mary Somerville Programm interessieren. Die Gleichstellungsbeauftragten helfen Ihnen bei der Antragstellung.
- Erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Universität oder vergleichbaren Hochschule, Masterabschluss oder ein mit einem Diplomgrad erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 HochSchG)
- Besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit (nachzuweisen i. d. R. durch eine qualifizierte Promotion) oder eine mindestens dreijährige berufliche Praxis außerhalb des Hochschulbereichs. Es muss deutlich erkennbar sein, dass die für eine FH-Professur noch fehlende Qualifikation in überschaubarer Zeit nachgeholt sein wird (die Promotion sollte begonnen sein). Für den künstlerischen Bereich können Ausnahmen in Anlehnung an § 49 Abs. 4 HochSchG zugelassen werden.
- Es sollte noch kein Lehrauftrag an der antragstellenden Fachhochschule wahrgenommen worden sein.
- Votum der Gleichstellungsbeauftragten
Der Frauenanteil bei den Lehrbeauftragten muss sich durch die Maßnahme erhöhen. Daher ist unter Angabe der Vergleichsdaten von den Fachbereichen auszuführen, inwieweit dies gegenüber den beiden vorangegangenen Semestern der Fall sein wird.
- Vergabe erfolgt semesterweise für bis zu 6 Semesterwochenstunden pro Einzelfall
- Antrag der jeweiligen Fachhochschule (Stichtage: 1. März, 1. September) über die Präsidentin oder den Präsidenten der Hochschule mit beigefügtem Lebenslauf der Bewerberin beim fachlich zuständigen Ministerium
- Die Höchstförderdauer beträgt zwei Jahre.
- Die Gleichstellungsbeauftragten sind bei der Antragstellung zu beteiligen.
- Reisekosten können bis zu einer maximalen Höhe von 250 Euro geltend gemacht werden.