Felder- und Weinbergsfahrten
Von verschiedenen Stellen (Kreisverwaltungen, Verbandsgemeinden, TÜV) sind wir gebeten worden, zur Durchführung von Felder- und Weinbergsfahrten klarstellende Regelungen herauszugeben, weil diese Fahrten seit einiger Zeit zum Teil nicht mehr entsprechend dem ursprünglichen Brauchtumsgedanken durchgeführt werden.
Ausgehend hiervon hat das MWVLW am 22. Oktober 2018 einen Erlass veröffentlicht. Hierin wurden die seit vielen Jahren bestehenden bundesgesetzlichen Regelungen unter Berücksichtigung der derzeit geltenden Rechtslage zusammengefasst, ebenso wurden Handlungsempfehlungen formuliert.
Verschiedene Stellungnahmen hierzu haben uns veranlasst, eine Neufassung des Erlasses zu erarbeiten. Hierin wird insbesondere dem Bedürfnis der Anwendungspraxis Rechnung getragen, besser zwischen klarer gesetzlicher Verpflichtung und verwaltungstechnischer (Handlungs- und Auslegungs-) Empfehlung zu unterscheiden.
Nicht zuletzt aus versicherungsrechtlichen Gründen wird dringend dazu geraten, auch die Empfehlungen zu beachten.
Zudem wird ausdrücklich darauf hinweisen, dass es nach § 1 Abs. 3 Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht zulässig ist, Personen auf den An- und Abfahrten zu Brauchtumsveranstaltungen zu befördern. An- und Abfahrten vom Hof/Weingut gelten in Rheinland-Pfalz unter gewissen Voraussetzungen als zulässig (siehe die ausdrückliche Formulierungen im Erlass).
Nicht zulässig unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hingegen ist beispielsweise die Nutzung von An- und Abfahrten zur Aufnahme/Ablieferung von Fahrgästen an zentralen Stellen innerhalb einer Gemeinde, etwa an Bahnhöfen, Bushaltestellen, Anlegestellen etc.