Auf Grund EU-rechtlicher Vorgaben (Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation) fand zum 1. Januar 2016 ein Wechsel vom bis dahin geltenden Pflanzrechtesystem zu einem Genehmigungssystem für Rebpflanzungen statt. Damit verbunden sind erhebliche Änderungen der Melde-und Antragsverpflichtungen, die bei Nichtbeachtung schwerwiegende Folgen mit sich bringen.
Für die Pflanzung von Rebflächen ist grundsätzlich ein Antrag auf Genehmigung zu stellen. Vor der Pflanzung muss die Genehmigung vorliegen. Anpflanzungen ohne Genehmigung sind unzulässig und müssen gerodet werden. Darüber hinaus werden ungenehmigte Rebpflanzungen mit Geldstrafen sanktioniert. Auch sind Betriebe, die ungenehmigte Rebpflanzungen bewirtschaften, von der Förderung nach dem Nationalen Stützungsprogramm, z.B. Umstrukturierung, Investitionsförderung, Absatzförderung, ausgeschlossen.
3 Typen von Genehmigungen von Rebpflanzungen:
1. Umwandlung von Wiederbepflanzungsrechten aus dem bisherigen System
Gültig für Rodungen, die bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt wurden. Wiederbepflanzungsrechte blieben zunächst im Betrieb mit der ursprünglichen Lebensdauer erhalten. Anträge auf Umwandlung können noch bis Ende 2022 bei der Landwirtschaftskammer gestellt werden. Wiederbepflanzungsrechte aus Umwandlung unterliegen in Rheinland-Pfalz der Bindung an das Anbaugebiet. Durch Umwandlung entstandene Genehmigungen, die nicht genutzt werden, werden sanktioniert. Weitere Informationen finden Sie unter www.lwk-rlp.de.
2. Genehmigung zur Wiederbepflanzung von Rebflächen
Diese Genehmigungen betreffen alle Rodungen ab 1. Januar 2016. Grundlage für die spätere Genehmigung einer Pflanzung ist, dass die Rodung vollständig durchgeführt ist und der Betrieb dies bei der Landwirtschaftskammer gemeldet hat. Antragsberechtigt ist ausschließlich der bewirtschaftende Betrieb. Der Antrag auf Wiederbepflanzung muss vor dem Ende des zweiten Weinwirtschaftsjahrs, das auf die Rodung folgt, gestellt werden. Ansonsten verfällt das Recht auf Genehmigung unwiederbringlich. Erteilte Genehmigungen sind drei Jahre gültig. Nicht genutzte Genehmigungen werden sanktioniert. Auch hier gilt die Bindung der Wiederbepflanzung an das Anbaugebiet.
Für Rodungen und Pflanzungen innerhalb von drei Jahren auf ein und derselben Fläche gilt ein vereinfachtes Verfahren der Genehmigung zur Wiederbepflanzung von Rebflächen. Ein Antrag auf Genehmigung der Wiederbepflanzung entfällt, sofern Rodung und Pflanzung fristgerecht in der Änderungsmeldung der Weinbaukartei (31. Mai) erfolgen. Weitere Informationen finden Sie unter www.lwk-rlp.de.
3. Genehmigungen von Neuanpflanzungen
Für Anträge auf Genehmigung zur Neuanpflanzung ist ausschließlich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) www.ble.de zuständig.
Das Weingesetz legt für ganz Deutschland bis zum Jahr 2023 einen Prozentsatz von 0,3 der tatsächlich zum 31. Juli des Vorjahres mit Reben bepflanzten Gesamtfläche für Neuanpflanzungen fest. Aufgrund dieser Regelung entsprach die zu verteilende Fläche in Deutschland für 2020 rund 308 Hektar. Um eine ausgewogene Verteilung der Neuanpflanzungen im Bundesgebiet sicherzustellen, werden allen Bundesländern vorab jeweils 5 Hektar von der für das gesamte Bundesgebiet festgelegten Obergrenze zugeteilt.
Die Mitgliedstaaten dürfen die Bewilligung von Anträgen auf Neuanpflanzungen an so genannte Genehmigungsfähigkeitskriterien knüpfen. Eine solche Regelung wurde zur Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung für das gesamte Bundesgebiet einheitlich festgelegt. Falls mehr genehmigungsfähige Anträge eingehen, als Neuanpflanzungsfläche zur Verfügung steht, werden die Neuanpflanzungsfläche auf die Anträge pro rata zugewiesen.
Für Deutschland ist die Belegenheit einer beantragten Neuanpflanzungsfläche in einer Steillage als einziges Prioritätskriterium festgelegt. Dabei genießen Neuanpflanzungen auf Flächen mit einer Hangneigung von mehr als 30 % (= 1 Punkt) Vorrang vor Flächen mit einer Hangneigung zwischen 15 und 30 % (= 0,5 Punkte) und diese wiederum Vorrang vor Flachlagen.
Ein Antrag auf Genehmigung für Neuanpflanzung ist nur für landwirtschaftliche Flächen zulässig. Weitere Details zum Thema sowie die Antragsunterlagen finden Sie auf der Internetseite www.ble