Vergaberecht
Jedes Jahr werden in Deutschland durch Bund, Länder und Kommunen rd. 360 Mrd. Euro für den Erwerb jeder Art von Produkten und Dienstleistungen, z.B. Computersysteme, Fahrzeuge, Büromaterial, Bau von Verwaltungsgebäuden, Kläranlagen, Straßen und Schulen ausgegeben. Bei der Vergabe dieser Aufträge sind die öffentlichen Auftraggeber an ein umfangreiches Regelwerk gebunden. Es stellt sicher, dass Auftragsvergaben in einem wettbewerblichen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren erfolgen, um den wirtschaftlichen Umgang mit Steuergeldern zu gewährleisten. Die Verfahrensvorschriften sollen zugleich Manipulation und Korruption verhindern.
Ob ein nationales oder europaweites Vergabeverfahren durchgeführt werden muss, hängt von der Höhe des geschätzten Netto-Auftragswertes, dem sog. EU-Schwellenwert ab.
Bei allen Auftragsvergaben - gleichgültig ob oberhalb oder unterhalb der EU-Schwellenwerte - sind die öffentlichen Auftraggeber an die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) niedergelegten Grundsätze gebunden, insbesondere an die des freien Warenverkehrs, der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie der davon abgeleiteten Grundsätze wie z.B. der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, der gegenseitigen Anerkennung, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz.
Dies gilt - unabhängig von den EU-Vergabeverfahrensvorschriften - nach der Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen, vom 23. Juni 2006 (ABl. EG Nr. C 197 S.2) auch für alle Aufträge, für die ein grenzüberschreitendes Interesse besteht (Binnenmarktrelevanz).