Freistellungsregelungen für ehrenamtlich Aktive in Rheinland-Pfalz
Die Zusammenstellung der in Rheinland-Pfalz bestehenden Freistellungsregelungen für ehrenamtlich Tätige wurde durch die Leitstelle Ehrenamt und Bürgerbeteiligung der Staatskanzlei vorgenommen. Sie basiert auf einer aktuellen Abfrage sämtlicher Ressorts der Landesregierung Rheinland-Pfalz.
Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige nehmen ein öffentliches Ehrenamt für die Gemeinde wahr. Gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 Brand- und Katastrophenschutzgesetz (LBKG) haben sie an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr teilzunehmen. Da die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen durch ihren Dienst keine unzumutbaren Nachteile, insbesondere im Arbeits- oder Dienstverhältnis erleiden dürfen, entfällt für sie nach § 13 Abs. 2 Satz 2 LBKG in den o. g. Fällen die Pflicht zur Arbeitsleistung.
Einen vergleichbaren Anspruch auf Freistellung für die Dauer der Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes haben Mitglieder anderer Hilfsorganisationen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 LBKG (z.B. DRK, ASB, Johanniter-Unfall-Hilfe, Malteser-Hilfsdienst, Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.). Für Helferinnen und Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) ist die Freistellung in § 3 Abs. 1 des THW-Gesetzes geregelt.
Nähere Auskünfte erteilt die für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe zuständige Kommune. Darüber hinaus stehen Ansprechpartner der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier, Brand- und Katastrophenschutz, Postfach 1320, 54203 Trier, Telefon (0651) 9494-0, zur Verfügung.
Darüber hinaus steht für Rückfragen und Auskünfte zur Verfügung:
Elena Reinfeldt
Referatsleiterin
Krisenmanagement, Brand- und Katastrophenschutzrecht
MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT RHEINLAND-PFALZ
Schillerplatz 3 - 5
55116 Mainz
Telefon +49 (6131) 16 - 3457
Telefax +49 (6131) 1617 - 3457
Elena.Reinfeldt(at)mdi.rlp.de
https://mdi.rlp.de/de/startseite/
Nach § 1 des Landesgesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit vom 5. Oktober 2001 ist ehrenamtlich und leitend in der Jugendarbeit tätigen Personen eine Freistellung von der Arbeit für die Tätigkeit in Zeltlagern, Jugendherbergen und Begegnungsstätten, in denen Jugendliche sich vorübergehend zu Sport, Jugendkultur, Erholung und Freizeitgestaltung aufhalten, sowie bei Jugendwanderungen und internationalen Jugendbegegnungsmaßnahmen der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe zu gewähren.
Das Gleiche gilt für den Besuch von Aus- und Fortbildungslehrgängen oder Schulungsmaßnahmen sowie Fachtagungen zu den Fragen der Jugendhilfe, wenn diese einer der oben genannten Aufgaben dienen oder auf sie vorbereiten.
Für die Freistellung, die bis zu 12 Arbeitstagen jährlich beantragen kann, besteht kein Anspruch auf Lohn, Gehalt oder Ausbildungsvergütung. Allerdings gewährt das Land für jeden vollen Arbeitstag unbezahlte Freistellung einen Ausgleich für tatsächlichen Bruttoverdienstausfall bis zur Höhe von 70,- €. Antragberechtigt sind die öffentlichen und anerkannten freien Träger der Jugendhilfe.
Die öffentlichen Träger sind die Kreise und kreisfreien Städte, von deren Verwaltungen nähere Informationen zu erhalten sind. Zu den freien Trägern gehören die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege wie die Arbeiterwohlfahrt, der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband, das Deutsche Rote Kreuz, der Deutsche Caritasverband, das Diakonische Werk der EKD etc., die als Ansprechpartner zur Verfügung stehen.
Der Antrag auf Freistellung und Erstattung von Verdienstausfall ist über folgenden Link zu erhalten:
https://lsjv.rlp.de/fileadmin/lsjv/Dateien/Aufgaben/Kinder_Jugend_Familie/Jugendarbeit/Jugendfoerderung/JArbeit_Verdienstausfall.pdf
oder:
https://lsjv.rlp.de/de/unsere-aufgaben/kinder-jugend-und-familie/landesjugendamt/
--> Hier dann Jugendförderung, hier steht der Antrag als pdf-Datei an erster Stelle
Nähere Auskünfte erteilt das Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration, Frau Lucia Stanko, Kaiser-Friedrich-Straße 5a, 55116 Mainz (Telefon: 06131/ 16-4495), lucia.stanko(at)mffki.rlp.de.
Darüber hinaus steht als Ansprechpartnerin Frau Andrea Leiter (Telefon: 06131 – 967 379; E-Mail: Leiter.Andrea(at)lsjv.rlp.de) Landesjugendamt, Rheinallee 97-101, 55118 Mainz, zur Verfügung.
Der Bürger- und Unternehmensservice Rheinland-Pfalz hat weitere Informationen bereitgestellt:
https://bus.rlp.de/info?infotype=0&areaId=8955651&ags=07315000&area=Mainz&searchtext=Freistellung+im+Ehrenamt#result
Nach § 18a Absatz 5 Gemeindeordnung hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Freistellung für die Zeit, die er notwendigerweise zur Wahrnehmung seines Ehrenamtes oder seiner ehrenamtlichen Tätigkeit für die Gemeinde benötigt. Für die Wahrnehmung von Ehrenämtern und ehrenamtlichen Tätigkeiten für den Landkreis besteht eine entsprechende Regelung in § 12a Absatz 5 der Landeskreisordnung.
Darüber hinaus steht ihm gemäß § 18a Absatz 6 der Gemeindeordnung bzw. § 12a Abs. 6 der Landkreisordnung Sonderurlaub zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit seinem Ehrenamt oder seiner ehrenamtlichen Tätigkeit zu. Der Sonderurlaub ist auf 5 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt. Für Beamte bestehen Sonderregeln, die noch ausgeführt werden.
Nähere Einzelheiten zu den Inhalten dieser Vorschriften können bei den zuständigen Kommunalverwaltungen (Gemeinde-, Verbandsgemeinde-, Stadt-, und Kreisverwaltungen) erfragt werden.
Als Ansprechpartnerin beim Ministerium des Inneren und für Sport steht Frau Stefanie Bambach, Schillerplatz 3 - 5, 55116 Mainz, Telefon: 06131/16-3623, zur Verfügung.
Für diese Personengruppen gibt es keine ausdrücklichen Freistellungsregelungen.
In verschiedenen Vorschriften (z.B. § 26 Arbeitsgerichtsgesetz, § 20 Sozialgerichtsgesetz, § 35 Gerichtsverfassungsgesetz) sind jedoch Benachteiligungsverbote enthalten, aus denen Freistellungsverpflichtungen für den Arbeitgeber gefolgert werden. Da ehrenamtliche Richterinnen und Richter weder in der Übernahme oder Ausübung benachteiligt werden dürfen und Verstöße gegen diese Regelung mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden, ist somit von einer Freistellungsverpflichtung für den Arbeitgeber auszugehen. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf die ehrenamtliche Richtertätigkeit. Es wird eine Aufwandsentschädigung gewährt. Nähere Bestimmungen enthält das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
Nähere Auskünfte hierzu erteilen die jeweils zuständigen Gerichte.
Oder wenden Sie sich an das Ministerium der Justiz, Ernst-Ludwig-Straße 3, 55116 Mainz, 06131/16-4800, poststelle(at)jm.rlp.de
Jeder Bürger und jede Bürgerin ist verpflichtet, eine Betreuung zu übernehmen, wenn er oder sie hierfür geeignet und die Übernahme auch zumutbar ist (§ 1898 Abs. 1 BGB). Allerdings kann das Gericht niemanden zur Übernahme einer Betreuung zwingen.
Beamtinnen und Beamten ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 der Urlaubsverordnung (UrlVO) für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes zu gewähren, wenn hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Im Einzelfall wird zu entscheiden sein, ob für die in Frage stehende Verrichtung eine notwendige Abwesenheit vom Dienst (Kernzeit) erforderlich ist. Für Tarifbeschäftigte gelten die entsprechenden Tarifbestimmungen (z.B. § 29 Abs. 2 TV-L).
Angehörige dieser Personengruppen sind von ihren dienstlichen oder betrieblichen Tätigkeiten freizustellen, wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Soweit sie für diese Aufgaben außerhalb der Arbeitszeit beansprucht werden, besteht ein Anspruch auf Dienst- oder Arbeitsbefreiung in entsprechendem Umfang. Ein Freistellungsanspruch besteht auch für die Teilnahme an den erforderlichen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zur Wahrnehmung dieser Aufgaben. (§§ 39, 41 Landespersonalvertretungsgesetz, § 27 Betriebsverfassungsgesetz).
Eine 100%-Freistellung kann auf Wunsch der Vertrauensperson erfolgen, sobald mehr als 100 schwerbehinderte Menschen (§ 179 SGB IX) in dem Betrieb und der Dienststelle beschäftigt sind.
Die Vertrauensperson wird von ihrer beruflichen Tätigkeit befreit, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind.
Als Ansprechpartner steht Herr Rudolf Hank, Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Rheinallee 97-101, 55118 Mainz, Telefon (06131) 937-449, Hank.Rudolf(at)lsjv.rlp.de zur Verfügung.
Gewählte Elternvertreter in den Schulen üben ein öffentliches Ehrenamt aus. Soweit sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, ist ihnen auf Antrag für die Ausübung dieses Amtes die notwendige Zeit zu gewähren.
Sonderregelungen bestehen für Mitglieder der Regionalelternbeiräte und des Landeselternbeirats, insbesondere hinsichtlich Fahrkostenersatz, Tagegeld und Verdienstausfall (vergleiche hierzu § 38 Schulgesetz).
Ansprechpartner ist die Koordinationsstelle für Elternarbeit im Ministerium für Bildung, Mittlere Bleiche 61, 55116 Mainz, elternarbeit(at)bm.rlp.de.
Darüber hinaus stehen Ansprechpartner bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier, Personalverwaltung und Schulrecht, Postfach 13 20, 54203 Trier, Telefon: (0651) 9494–0, zur Verfügung.
Nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 der Urlaubsverordnung (UrlVO) ist Beamtinnen und Beamten für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes zu gewähren, wenn hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Das Gleiche gilt nach Nummer 4 für die Ausübung eines Amtes als Mitglied einer kommunalen Vertretung oder als ehrenamtliches Mitglied von Organen der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände sowie der Bundesanstalt für Arbeit.
Nach § 22 UrlVO ist Beamtinnen und Beamten Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge bis zur Dauer von 24 Monaten zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz zu gewähren, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 UrlVO kann Urlaub gewährt werden, für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der Weiterbildung sowie der Jugendarbeit, die von staatlichen Stellen, dem Verband der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e.V., anerkannten Volkshochschulen oder anerkannten Landesorganisationen der Weiterbildung in freier Trägerschaft oder von einem Träger der Jugendarbeit im Sinne des § 11 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt oder gefördert werden, wenn die Beamtin oder der Beamte nebenamtlich oder nebenberuflich als ständige Mitarbeiterin oder ständiger Mitarbeiter bei dem Verband der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e. V., einer anerkannten Volkshochschule oder einer anerkannten Landesorganisation der Weiterbildung in freier Trägerschaft oder bei einem Träger der Jugendarbeit im Sinne des § 11 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch tätig ist.
Nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 UrlVO kann Urlaub für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Vorstandes der Träger der freien Wohlfahrtspflege und freien Jugendhilfe sowie ihrer Zusammenschlüsse und ihrer Mitgliedsorganisation oder der im Sanitäts- und Betreuungsdienst tätigen anerkannten zentralen freiwilligen Hilfsorganisationen gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte dem Vorstand angehört. Das gleiche gilt für die Teilnahme an Arbeitstagungen dieser Organisationen auf Bundes- oder Landesebene, wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Vorstandes der Organisation oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt.
Für die Teilnahme an Kongressen und Vorstandssitzungen internationaler Sportverbände, denen der Deutsche Olympische Sportbund oder ein ihm angeschlossener Sportverband angehören, Mitgliederversammlungen oder Vorstandssitzungen kann nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 UrlVO Urlaub gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte dem Gremium angehört.
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 UrlVO beinhaltet einen Auffangtatbestand für die Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen von Organisationen, deren Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt.
Die Urlaubsgewährung nach §§ 24 und 26 Absatz 1 UrlVO erfolgt unter Fortzahlung der Dienstbezüge und setzt voraus, dass dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Die Dauer des Urlaubs in den Fällen der §§ 24 und 26 Absatz 1 UrlVO richtet sich nach § 27 Absatz 1 UrlVO und darf grundsätzlich im Einzelfall drei Arbeitstage, in besonders begründeten Fällen oder bei mehreren Veranstaltungen fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht überschreiten.
Für die Beschäftigten des Landes gelten entsprechend die Regelungen, bei der Gewährung für Urlaub des § 29 Absatz 4 TV-L, für Beschäftigte der Kommune der § 29 Absatz 4 TVöD.
Nähere Auskünfte erteilen die für die jeweiligen Personengruppe zuständigen personalverwaltenden Dienststellen.
Bildungsfreistellung erfolgt nach § 3 Absatz 1 des Bildungsfreistellungsgesetzes (BFG) für anerkannte Veranstaltungen der beruflichen oder gesellschaftspolitischen Weiterbildung oder Verbindung. Der Anspruch beläuft sich gemäß § 2 Absatz 1 BFG auf zehn Arbeitstage für jeden Zeitraum zweier aufeinander folgender Kalenderjahre. Anzuerkennende Veranstaltungen müssen der beruflichen oder gesellschaftspolitischen Weiterbildung oder deren Verbindung und dürfen nicht der Erholung, Unterhaltung oder der allgemeinen Freizeitgestaltung dienen.
Schulungsmaßnahmen für Ehrenamtliche können im Einzelfall anerkannt werden, soweit sie inhaltlich gesehen berufliche oder gesellschaftspolitische Weiterbildung oder deren Verbindung zum Gegenstand haben, jedoch ist in dem Fall zu beachten, dass andere, insbesondere spezielle Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, wie sie in der vorliegenden Zusammenstellung aufgeführt sind, vor einer „Bildungsfreistellung“ Vorrang haben, dass das Bildungsfreistellungsgesetz also insoweit allenfalls nachrangig zur Anwendung kommen kann.
Zuständige Stellen (v.a. Kammern) sind zuständig für die Prüfungen in dualen Ausbildungssystem. Sie bilden dazu Prüfungsausschüsse. Prüfende in diesen Ausschüssen haben nach § 40 Abs. 6a Berufsbildungsgesetz einen Anspruch, dass ihr/e Arbeitgeber/in sie für die Prüfungstätigkeit von der Erbringung der Arbeitsleistung freistellen.
Hierbei gilt es zwei Voraussetzungen zu beachten:
- Die Freistellung muss zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben als Prüfer/in erforderlich sein.
- Wichtige betriebliche Gründe dürfen der Freistellung nicht entgegenstehen.
Im Berufsbildungsgesetz nicht geregelt ist die Frage, ob während der Freistellung nach § 40 Abs. 6a auch der Lohn fortzuzahlen ist.
Ansprechpartner im Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau ist Herr Frank Ißleib, Referat Berufliche Bildung, Chancengleichheit, Fachkräfte; Telefon: 06131/16-2482, Frank.Issleib(at)mwvlw.rlp.de.