Gesetzliche GrundlagenArtikel 3 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Der Verfassungsauftrag wird in der Landkreisordnung weiter präzisiert: In § 2 Abs. 9 der Landkreisordnung heißt es seit 1994: „Die Verwirklichung des Verfassungsauftrags der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist auch eine Aufgabe der Landkreise. Durch die Einrichtung von Gleichstellungsstellen wird sichergestellt, dass die Verwirklichung dieses Auftrags bei der Aufgabenwahrnehmung erfolgt. Die Gleichstellungsstellen der Landkreise sind hauptamtlich zu besetzen.“
Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 11. Juli 1994 | Ansprechpartner Gleichstellungsstelle Ramona Junglas |