Für außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübte Nebentätigkeiten und Ehrenämter gilt dies nur, wenn ein Bezug zum Hauptamt besteht. In Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung werden die Tätigkeiten/Ehrenämter sowie die bis zur Erstellung dieser Übersicht für das Jahr 2021 gezahlten Vergütungen/Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder in einer tabellarischen Übersicht aufgeführt:
Tätigkeit | Einordnung | Vergütung im Kalenderjahr 2021 |
Stellv. Vorsitzender der Trägerversammlung der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter Donnersbergkreis | Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst | Keine Vergütung |
Vorsitzender des Donnersberg-Touristik-Verbandes e.V. | Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst | Keine Vergütung |
Vorsitzender der LAG Donnersberger und Lautrer Land e.V. | Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst | Keine Vergütung |
Mitglied im Vorstand Verein Alte Welt e.V. + | Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst | Keine Vergütung |
Mitglied im Aufsichtsrat der Donnersberger Konzepte | Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst | 224,00 € (Sitzungsgeld) |
Mitglied im Vorstand Planungsgemeinschaft Westpfalz + Vorsitzender Ausschuss Regionalplanung | Öffentliches Ehrenamt | 780,00 € (Aufwandsentschädigung) |
Mitglied im Digitalisierungsausschuss und des Ausschusses für Recht und Umwelt des Landkreistages Rheinland-Pfalz | Öffentliches Ehrenamt | 100,00 € (Sitzungsgeld) |
Vorsitzender des Verwaltungsrates der Sparkasse Donnersberg | Öffentliches Ehrenamt | 6.115,00 € (Aufwandsentschädigung) & 588,00 € (Sitzungsgeld) |
Mitglied im Kreditausschuss der Sparkasse Donnersberg | Öffentliches Ehrenamt | 470,40 € (Sitzungsgeld) |
Mitglied im Prüfungsausschuss des Sparkassenverbandes | Öffentliches Ehrenamt | 91,00 € (Sitzungsgeld) |
Summe Sitzungsgeld Aufwandsentschädigung: | 8.368,40 € |
Für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder ihm gleichgestellten Dienst besteht eine Ablieferungspflicht an den Landkreis, sofern ein Höchstwert von 9.600 Euro überschritten wird. Sitzungsgelder sind anzurechnen, soweit sie im Einzelfall 160 Euro oder im Kalenderjahr den Betrag von 1.900 Euro übersteigen.
Aufwandsentschädigungen für öffentliche Ehrenämter im Sinne des § 2 der Nebentätigkeitsverordnung unterliegen nicht der Ablieferungspflicht.