Prüfungsamt MuT Fragen & Antworten

  • Wann muss ich meine Abschlussarbeit spätestens beginnen? --> seit 2011 gibt es keine Frist mehr, zu der die Arbeit zwingend angemeldet werden muss.
  • Wann kann ich meine Abschlussarbeit frühestens beginnen? --> In den Bachelorstudiengängen muss die Praktische Studienphase erfolgreich absolviert sowie mindestens 158 ECTS vorliegen.
    In den Masterstudiengängen müssen mindestens 60 ECTS erreicht sein, bevor ein Thema ausgegeben werden darf.
  • Wie melde ich meine Abschlussarbeit an? --> Sie lesen die entsprechenden Hinweise unter der Rubrik "Abschlussarbeiten" und melden die Abschlussarbeit mit dem Laufzettel im Prüfungsamt an. Das Prüfungsamt bestätigt Ihnen die Anmeldung und informiert Ihren Betreuer am RheinAhrCampus darüber per Email.
  • Wann muss ich meine Abschlussarbeit abgeben?
    In der Technik: --> spätestens nach Ablauf der maximalen Bearbeitungzeit von 12 Wochen im Falle einer Bachelorarbeit und 6 Monaten im Falle einer Masterarbeit.
    In der Mathematik: --> spätestens nach Ablauf der maximalen Bearbeitungzeit von 9 Wochen im Falle einer Bachelorarbeit und 6 Monaten im Falle einer Masterarbeit.
    Generell gilt: beginnt z.B. Ihre Masterarbeit am 22.03., so ist sie spätestens am 22.09. bis 12 Uhr abzugeben. Ist der 22.09. ein Feiertag, Samstag oder Sonntag, so müssen Sie spätestens am nächsten Werktag abgeben.
  • Ich bin mit der Bearbeitung aufgrund Krankheit bzw. des hohen Schwierigkeitsgrades in Verzug geraten und möchte verlängern. --> Bitte nehmen Sie, sobald sich die Probleme abzeichnen, Kontakt mit dem Prüfungsamt auf und klären Sie die Modalitäten eines eventuell möglichen Antrags auf Verlängerung. Beachten Sie aber, dass der Antrag auf Verlängerung spätestens zumeist bis 14 Tage vor Abgabetermin gestellt sein muss (abweichende Regelungen siehe Ihre jeweilige PO).
  • Wann gelten die "üblichen" Leistungen als erbracht? --> In den Bachelorstudiengängen, wenn mindestens 80 nach dem 4. Semester bzw. 100 ECTS-Punkte nach dem 5. Semester erbracht sind. Beachten Sie aber, dass allein das BAföG-Amt über Ihren Antrag entscheidet. Das Prüfungsamt beurteilt nur die üblichen Leistungen Ihres Studiums. Sie sollten daher in jedem Fall einen Antrag stellen, auch wenn Sie vielleicht nicht die "üblichen Leistungen" erbracht haben.
  • Ich habe die üblichen Leistungen wegen eines längeren Krankenhausaufenthaltes nicht erbringen können. Bekomme ich eine positive Bescheinigung? --> Nein. Das Prüfungsamt beurteilt ausschließlich die vorliegenden Leistungen. Alle anderen Aspekte fallen in die Zuständigkeit des BAföG-Amtes.
  • Ich habe mich für ein Praktikum angemeldet. Muss ich mich für die Klausur nochmals anmelden? -->  Ja. Da Praktika und Prüfungen separat erfaßt werden, sind beide auch separat voneneindander anzumelden. Achten Sie bitte auf die Anmeldetermine der entsprechenden Seiten.
  • Ich bin in einem Versuch des Praktikums durchgefallen. Muss ich nun das gesamte Praktikum wiederholen ? --> In der Regel nicht (Ausnahme Digitaltechnik, Robotik - hier gelten evtl. abweichende Regelungen). Bestandene Teilversuche bleiben Ihnen erhalten. Melden Sie sich zu Beginn des kommenden Semesters erneut für das Praktikum an und sprechen dann mit den Betreuern ab, welcher Versuch noch wiederholt werden muss.
  • Ich habe im letzten Semester mein Praktikum bestanden, bin aber in der anschließenden Klausur durchgefallen. Muss ich das Praktikum nun wiederholen ? --> Nein. Ein bestandenes Praktikum bleibt Ihnen erhalten. Sie müssen dann lediglich die Klausur wiederholen.
  • Ich habe im letzten Semester mein Praktikum bestanden, bin aber in der anschließenden Klausur durchgefallen. Wann muss ich mich zur Klausur anmelden ? --> Die Anmeldung findet dann in der offiziellen Anmeldephase für die Klausuren im Mai oder November statt, also auf keinen Fall zu Beginn des Semesters, wenn die Praktika angemeldet werden.
  • Ich habe eine Klausur nicht bestanden. Wann muss ich sie wiederholen? --> Zwingend im Folgesemester. Studierende der neuen technischen Studiengänge, die ab dem WS 11/12 begonnen haben, sind bereits in der Wiederholungsprüfung durchgefallen, wenn Sie die Anmeldung zur Klausur versäumen. In allen anderen Studiengängen werden Sie von Amts wegen angemeldet, sofern Sie sich im Folgesemester nicht zur Klausur anmelden. Für alle Studiengänge gilt jedoch: im Falle des unentschuldigten Nichterscheinens zur Klausur wird ein Fehlversuch gebucht.
  • Ich habe im letzten Semester eine Prüfung nicht bestanden und bin in der Wiederholungsprüfung zu Beginn des aktuellen Semesters erneut durchgefallen. Muss ich den nächsten Versuch in der Prüfungsphase des aktuellen Semesters antreten? --> Nein. Die vorgeschriebene Wiederholungsprüfung haben Sie bereits im aktuellen Semester absolviert. Den nächsten Versuch müssen Sie erst im folgenden Semester antreten. Sie haben also die Wahl, ob Sie in der Prüfungsphase des aktuellen Semesters oder im darauf folgenden Semester antreten.
  • Ich habe in einem Fach nur noch einen Prüfungsversuch. Kann ich den letzten Versuch als mündliche Prüfung absolvieren? --> Ja. Sie müssen dies schriftlich beim Prüfungsamt beantragen und einen Termin mit dem Prüfer vor der Prüfungsphase vereinbaren. Ausnahme: Studierende, die sich in einen technischen Bachelorstudiengang bis SS 2017 neu eingeschrieben haben, absolvieren Letztversuche stets in Form einer mündlichen Prüfung.
  • Ich bin mit der Note einer bestandenen Prüfung nicht zufrieden. Kann ich die Prüfung wiederholen? --> Sie können eine Prüfung, die Sie im ersten Versuch bestanden haben, einmal zum nächsten Prüfungstermin, d.h. im Folgesemester, zur Notenverbesserung wiederholen. Die bessere der beiden Noten zählt.
belogin