Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende körperliche, geistige oder seelische Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört vor allem, dem Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen Tätigkeit zu ermöglichen und ihn soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.
Name | Telefon | Fax | Raum |
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Buchholtz, Steffi | 0631 7105-342 | 0631 7105-566 | C25 |
Gras, Alina | 0631 7105-415 | 0631 7105-566 | C24 |
Günther, Petra | 0631 7105-446 | 0631 7105-566 | C26 |
Kassel, Marie-Luise | 0631 7105-620 | 0631 7105-566 | C24 |
Neumer, Gabriele | 0631 7105-242 | 0631 7105-566 | C25 |
Weilemann, Sina | 0631 7105-487 | 0631 7105-566 | C26 |
Blindenhilfe/Landesblindengeld
Zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen wird Blindenhilfe und Landesblindengeld gewährt. Die einkommens- und vermögensunabhängigen Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz sind vorrangig.
Name | Telefon | Fax | Raum |
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Dein, Ralf | 0631 7105-504 | 0631 7105-640 | C15 |
Müller, Frank | 0631 7105-341 | 0631 7105-640 | C14 |
Rödel, Lisa | 0631 7105-229 | 0631 7105-640 | C15 |
Hilfe bei Krankheit, Vorbeugende Gesundheitshilfe, Hilfe zur Familienplanung
Dem Erkrankten sind diejenigen Leistungen zu gewähren, die zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung der Krankheitsfolgen erforderlich sind (z. B. ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Krankenhauskosten, Arzneimittel, Transportkosten). Es gelten die gleichen Gesichtspunkte wie in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Name | Telefon | Fax | Raum |
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Müller, Timm | 0631 7105-471 | 0631 7105-730 | C35 |
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Bei dieser Hilfe geht es um die Integration von Personen, die am Rande der Gesellschaft leben, d. h. bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. Die Hilfe umfasst vor allem Beratung und persönliche Betreuung, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung.
Hilfe zur Pflege - Häusliche Pflege, Heimpflege, Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
Unter bestimmten Voraussetzungen wird Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes gewährt, wenn keiner der Haushaltsangehörigen diese Tätigkeit übernehmen kann. Die Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes wird in der Regel nur vorübergehend gewährt. Die Hilfe umfasst soweit erforderlich die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen und sonstige hauswirtschaftliche Tätigkeiten.
Hilfe zur Pflege wird für Personen gewährt, die wegen einer Krankheit oder Behinderung so hilflos sind, dass sie dauernder Pflege durch andere Personen bedürfen. Die Hilfe umfasst häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege. Leistungen der Pflegekasse sind vorrangig.
Stationäre Pflege: Sofern teilstationäre oder stationäre Pflege erforderlich ist, werden die vom Einkommen des Pflegebedürftigen nicht abgedeckten Heimkosten übernommen sowie ein Taschengeld an den Pflegebedürftigen gezahlt.
Sofern stationäre Pflege erforderlich ist (Fahrplan stationäre Pflege)
Häusliche Pflege: Bei häuslicher Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, wird ein Pflegegeld gewährt. Daneben werden z.B. die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson erstattet sowie die erforderlichen und angemessenen Kosten eines ambulanten Pflegedienstes übernommen.
Name | Telefon | Fax | Raum |
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Dein, Ralf | 0631 7105-504 | 0631 7105-640 | C15 |
Müller, Frank | 0631 7105-341 | 0631 7105-640 | C14 |
Rödel, Lisa | 0631 7105-229 | 0631 7105-640 | C15 |
Hilfe für Asylsuchende und Flüchtlinge
Der Landkreis Kaiserslautern sowie seine sechs Verbandsgemeinden sind verpflichtet, Asylsuchende und Flüchtlinge aufzunehmen und unterzubringen. Diese Menschen erhalten für die Dauer ihres Asylverfahrens bzw. während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Diese Leistungen beinhalten u.a. den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Kleidung sowie Gesundheits- und Körperpflege.
Während der ersten 18 Monate erhalten die Asylbewerber Leistungen nach § 3 AsylbLG. Danach erhalten die Hilfeempfänger Leistungen nach § 2 AsylbLG, analog zu den Leistungen der Sozialhilfeberechtigten.
Name | Telefon | Fax | Raum |
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Müller, Timm | 0631 7105-471 | 0631 7105-730 | C35 |
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Hilfe zum Lebensunterhalt
Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Personen, die die Altersgrenze erreicht haben und Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Grundsicherung kann diesen Personen nur gewährt werden, wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen sicherstellen können.
Auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat jeder Mensch Anspruch, der den notwendigen Lebensunterhalt weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Kräften (Einsatz der Arbeitskraft) noch mit Hilfe anderer bestreiten kann. Neben der Hilfebedürftigkeit muss eine vorübergehende Erwerbsfähigkeit von weniger als drei Stunden täglich vorliegen. Der Begriff „notwendiger Lebensunterhalt“ umfasst den Bedarf eines Menschen insbesondere an Ernährung, Kleidung und Unterkunft einschließlich Heizung, Körperpflege, Hausrat und anderen Bedürfnissen des täglichen Lebens.
Name | Telefon | Fax | Raum |
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Feld, Jonas | 0631 7105-899 | 0631 7105-599 | C31 |
Haury, Jasmin | 0631 7105-444 | 0631 7105-599 | C34 |
Kraus, Irina | 0631 7105-427 | 0631 7105-599 | C31 |
Marx, Dominik | 0631 7105-490 | 0631 7105-599 | C33 |
Rösel, Stephanie | 0631 7105-238 | 0631 7105-599 | C32 |
Wiehn, Heike | 0631 7105-246 | 0631 7105-599 | C33 |