Erste Informationen für Vertriebene aus der Ukraine

Merkblatt über Rechte und Pflichten bei vorübergehendem Schutz

 

Die Europäische Union hat beschlossen, dass aus der Ukraine vertriebene Personen keinen Asylantrag für einen längeren Aufenthalt stellen müssen, sondern in einem schnelleren Verfahren sogenannten „vorübergehenden Schutz“ , in der Bundesrepublik Deutschland nach § 24 Aufenthaltsgesetz erhalten.
Grundsätzlich dürfen sich Vertriebene aus der Ukraine zunächst bis zu 90 Tagen in Deutschland aufhalten. Für einen darüber hinausgehenden Aufenthalt müssen Sie vor Ablauf der 90 Tage bei der Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragen. Es empfiehlt sich daher, den Antrag auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz rechtzeitig zu stellen. Damit verbunden ist auch die Erlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

Bereits innerhalb der 90 Tage können Leistungen für Unterkunft, Verpflegung, Lebensunterhalt im Allgemeinen und medizinisch notwendige Behandlung über die Stadt-, Gemeinde- oder Verbandsgemeindeverwaltungen des derzeitigen Wohnsitzes bezogen werden. Hierzu ist eine einwohnermelderechtliche Anmeldung unter Vorlage einer Wohnungsgeberbescheinigung sowie eines Reisepasses mit Einreisestempel (sofern vorhanden – ggfls. auch anderer Identitätsnachweis) notwendig.


Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat ein Merkblatt für aus der Ukraine geflüchtete Personen mit Rechtsstand 01.06.2022 herausgegeben:

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (externer Link) hat ein Informationsblatt nebst Übersetzungen in drei Sprachen veröffentlicht:

Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis:


(09.06.2022)



 

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