Auch wenn ein Lernmittel in einem nicht mehr verwendbaren Zustand zurückgegeben wird, wird der Schadensersatz fällig. Gründe dafür können sein, dass bei Büchern Seiten fehlen, Beschädigungen durch Flüssigkeiten vorliegen oder Eintragungen von Hand nicht mehr beseitigt werden können. Auch Bücher, die mit denen anderer Schüler vertauscht wurden und deren Exemplarcodes nicht mit denen der Rücknahmescheine übereinstimmen, können nicht zurückgenommen werden. Deshalb rät die Kreisverwaltung dazu, die Codes abzugleichen. Die Rücknahmescheine werden den Schülern bis 2. Juli ausgehändigt. Wer bis zu diesem Datum keine Rücknahmescheine erhalten hat, soll ich an die Schule oder die Kreisverwaltung wenden. Wiederholt ein Schüler eine Klassenstufe und nimmt im nächsten Schuljahr nicht mehr an der Schulbuchausleihe teil, sind alle ausgeliehenen Bücher in gleicher Weise zurückzugeben. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass nicht rechtzeitig zurückgegebene Bücher auch nicht per Post an die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz gesendet werden können.
Bei Fragen zur Schulbuchausleihe steht Alireza Zahedi von der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz telefonisch unter Tel. 0261/108-171 zur Verfügung.