Wer Bäume fällen
bzw. roden oder andere Gehölze beseitigen, abschneiden oder massiv
zurückschneiden möchte, sollte damit rechtzeitig beginnen. Die Arbeiten müssen
bis 28. Februar beendet sein. Eine Verlängerung dieser Frist auf Grund der
Witterungsverhältnisse oder des Vegetationsstandes kann von der Kreisverwaltung
Mayen-Koblenz als untere Naturschutzbehörde nicht erteilt werden.
Das
Bundesnaturschutzgesetz schreibt vor, dass vom 1. März bis 30. September das
Fällen und Roden von Bäumen sowie das Beseitigen und Abschneiden von Hecken
selbst in der Feldflur nicht zulässig ist. In diesem Zeitraum dürfen nur noch
schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses erfolgen. Die
gesetzlichen Verbote gelten jedoch nicht für Bäume im Wald oder auf gärtnerisch
genutzten Grundflächen, wozu auch der private Hausgarten zählt. Doch auch in
diesen Fällen können artenschutzrechtliche Gründe die Beseitigung eines Baumes
verbieten. Die Beseitigung von Gehölzen aller Art kann zudem einen Eingriff in
Natur und Landschaft darstellen, der einer behördlichen Zulassung bedarf. Die
Kreisverwaltung empfiehlt, vor der Beseitigung von Gehölzen mit den zuständigen
Mitarbeitern der unteren Naturschutzbehörde Kontakt aufzunehmen.
Das Gesetz
dient unter anderem dem Schutz von Vögeln. Die Tierwelt bezieht nach dem Winter
ihre Brut- und Niststätten, um für Nachwuchs zu sorgen. Die heimischen Vögel
richten sich in Hecken, Gebüschen und Bäumen ein.
Für Fragen zum Thema
„Gehölzbeseitigung“ stehen Iris Arens 0261/108-319 und Svenja Marx 0261/108-274
zur Verfügung.